Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.05.2009 – V ZR 170/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 170/08

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Re-

vision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungs-

beschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Ver-

pflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsan-

sprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes

an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertra-

gen.

Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückge-

wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungser-

heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-

scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543

Abs. 2 ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit

es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstands-

wert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außerge-

richtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im

Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen

sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02,

NJW 2004, 1048).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag,

welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämien-

durchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Roth

Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -