BGH Beschluss vom 28.05.2009 – V ZR 170/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 170/08
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird die Re-
vision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 7. August 2008 in der Fassung des Berichtigungs-
beschlusses vom 26. September 2008 zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit darin die Ver-
pflichtung des Beklagten festgestellt worden ist, Zahlungsan-
sprüche aufgrund des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
an einen von der Klägerin zu benennenden Dritten zu übertra-
gen.
Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird zurückge-
wiesen. Insoweit wirft die Rechtssache keine entscheidungser-
heblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Ent-
scheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit
es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Gegenstands-
wert für die Gerichtsgebühren 460.000 € und für die außerge-
richtlichen Kosten 500.000 € mit der Maßgabe, dass diese im
Verhältnis zu dem Beklagten nur in Höhe von 92 % anzusetzen
sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02,
NJW 2004, 1048).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
500.000 €; davon entfallen 40.000 € auf den Feststellungsantrag,
welcher Zahlungsansprüche aufgrund des Betriebsprämien-
durchführungsgesetzes zum Gegenstand hat (§ 3 ZPO).
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 445/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 07.08.2008 - 3 U 20/08 -