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BGH Beschluss vom 29.05.2009 – AK 10/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 8 bis 10/09

vom

29. Mai 2009

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie der Beschuldigten am 29. Mai 2009 gemäß §§ 121, 122

StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-

richtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den all-

gemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

1

1. Aufgrund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichts-

hofs vom 3. November 2008 sind die Beschuldigten am 5. November 2008 fest-

genommen worden. Die Beschuldigte E. befindet sich seit diesem Tag, die

Beschuldigten I. und O. befinden sich seit dem 6. November 2008

aufgrund dieser Haftbefehle in Untersuchungshaft.

2

a) Die Beschuldigten sind dringend verdächtig, sich seit dem 30. August

2002 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder der marxistisch-leninistischen Grup-

pierung DHKP-C an einer Vereinigung im Ausland (Türkei) beteiligt zu haben,

deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag zu

begehen (§ 129 b Abs. 1 i. V. m. § 129 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), um unter anderem

auf diesem Wege die staatliche Ordnung in der Türkei durch "bewaffneten

Kampf" zu beseitigen. Die DHKP-C hat sich seit 1994, auch im Tatzeitraum, zu

zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschlägen bekannt, die u. a. gegen Reprä-

sentanten des türkischen Staates, Mitglieder türkischer Justizbehörden und der

türkischen Armee gerichtet waren. Dabei kann hier dahinstehen, ob - was aller-

dings nahe liegt (vgl. etwa auch die uneingeschränkte Listung der DHKP-C als

terroristische Vereinigung in den Ratsbeschlüssen 2002/460/EG vom 17. Juni

2002 und zuletzt vom 28. Juni 2007 - 2007/445/EG - zur Durchführung von Art.

2 Abs. 3 der VO (EG) 2580/2001 vom 27. Dezember 2001) - vor diesem Hinter-

grund die DHKP-C materiell-rechtlich insgesamt als ausländische terroristische

Vereinigung anzusehen ist, oder ob - wie die Haftbefehle annehmen - sich le-

diglich innerhalb dieser Organisation eine terroristische Vereinigung gebildet

hat, der neben bestimmten Funktionären und den mit der Ausführung der An-

schläge betrauten Kadern in der Türkei jedenfalls auch solche Kader als Mit-

glieder angehören, die im europäischen Ausland in herausgehobenen Funktio-

nen für die DHKP-C tätig sind und denen es obliegt, u. a. durch Spendensamm-

lungen die für den bewaffneten Kampf erforderlichen finanziellen Mittel zu be-

schaffen (so genannte Rückfront). Denn nach dem Ergebnis der bisherigen Er-

mittlungen gehörten die Beschuldigten diesem engeren Funktionärskreis an:

-

Die Beschuldigte E. hatte von der DHKP-C seit dem Jahr

2000 bis zu ihrer Festnahme die Verantwortung für die Region

Westfalen übertragen erhalten. Sie war in ihrer Region in Spen-

densammlungen, den Vertrieb von Parteipublikationen und die

Organisation von Schulungen und kommerziellen Veranstaltun-

gen eingebunden. Sie beteiligte sich ferner an der Suche nach

Kurieren, u. a. für Waffentransporte in die Türkei.

-

Der Beschuldigte I. war seit dem Jahr 2002 bis zu seiner

Festnahme Gebietsleiter ("Bölgeleiter") in Nürnberg, München,

Augsburg und Köln und in dieser Funktion ebenfalls für die jähr-

lich stattfindenden Spendensammlungen in den ihm überantwor-

teten Gebieten verantwortlich.

-

Der Beschuldigte O. war seit Februar 2002 zunächst Leiter

des Gebiets Nord und dort für die Städte Hamburg, Bremen und

Hannover verantwortlich, bevor er im Jahr 2006 in die Region

Westfalen wechselte. Er war ebenfalls mit der Organisation und

Durchführung von Spendensammlungen in seinen Gebieten be-

traut. Im Frühjahr 2003 ließ er zudem für die DHKP-C Prägesie-

gel zur Fälschung von Ausweispapieren anfertigen, die der Or-

ganisation mittels Kurieren überbracht wurden. Auch er benannte

der DHKP-C Namen geeigneter Kuriere.

3

b) aa) Der dringende Verdacht gegen die Beschuldigten ergibt sich aus

zahlreichen Dokumenten aus dem Archiv der DHKP-C, die bei einer Durchsu-

chung des "Ö. Pressebüros" am 1. April 2004 in Amsterdam sicherge-

stellt werden konnten und in der Folgezeit ausgewertet wurden. Eine Zuord-

nung der im Haftbefehl aufgeführten Funktionen und Betätigungen war anhand

der von den Beschuldigten verwendeten Decknamen möglich. Wegen der Ein-

zelheiten wird auf die Auswertevermerke des BKA vom 28. Februar 2008 (Er-

mittlungsverfahren gegen die Beschuldigte E. , SA Bd. II 4.4.1.1.), vom

27. April 2007 (Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten I. , SA

Bd. II 4.4.1.1.) und vom 27. Mai 2008 (Ermittlungsverfahren gegen den Be-

schuldigten O. , SA Bd. II 4.3.1.1.) verwiesen. Danach waren die Beschuldig-

ten mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der "Rückfront" der DHKP-C mit

Führungsaufgaben betraut.

4

Der Verdacht, dass die Zwecke der DHKP-C darauf gerichtet sind, Mord

und Totschlag zu begehen, wird - entgegen der Auffassung der Verteidigerin

der Beschuldigten E. - nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht durch

neuere Erkenntnisse türkischer Ermittlungsbehörden im dortigen "Ergenekon-

Verfahren" entkräftet. Vorläufige Auswertungen einer in jenem Verfahren ver-

fassten Anklageschrift lassen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in den

Haftbefehlen aufgeführten Terroranschläge nicht der DHKP-C zuzurechnen

sind, nicht erkennen.

5

Die erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits

begangener und künftiger Taten in Deutschland, "die im Zusammenhang mit

der terroristischen Vereinigung stehen, die sich innerhalb des Führungskaders

der DHKP-C unter der Führung von K. in der Türkei gebildet hat",

hat das Bundesministerium der Justiz am 29. Juli 2003 erteilt (§ 129 b Abs. 1

Satz 3 und 4 StGB). Dieser Zusammenhang ist hinsichtlich der den Beschuldig-

ten zur Last gelegten Taten unabhängig davon gegeben, wie diese materiell-

rechtlich zu bewerten sind und der Umfang der Vereinigung materiell-rechtlich

zu bestimmen ist.

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bb) Da bereits der dringende Verdacht, dass sich die Beschuldigten

mitgliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt

haben, die Haftanordnung trägt, kann der Senat offen lassen, ob - wovon die

Haftbefehle ausgehen - darüber hinaus dringende Gründe für die Annahme tat-

einheitlich begangener Verstöße gegen das AWG vorliegen (§ 34 Abs. 4 AWG

aF bzw. § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG nF i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 3 der

Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27. Dezember 2001, veröffentlicht im EG

Amtsblatt am 28. Dezember 2001 und im Bundesgesetzblatt am 20. Februar

2002, BGBl I 2002, 680). Der Senat sieht deshalb davon ab, im Haftprüfungs-

verfahren die sich bei Anwendung der EG (VO) 2580/2001 stellenden schwieri-

gen und komplexen Rechtsfragen - etwa ob die Beschuldigten als Mitglieder der

gelisteten Vereinigung dem Adressatenkreis der Verbotsnormen der Verord-

nung überhaupt zuzurechnen sind, und ob die ihnen vorgeworfenen Betätigun-

gen im Zusammenhang mit Spendensammlungen für die DHKP-C dem Umge-

hungsverbot

des

Artikel

3

der

Verordnung

unterfallen

-

näher zu erörtern.

7

c) Es bestehen bei allen Beschuldigten die Haftgründe der Flucht- und

8

9

Verdunkelungsgefahr sowie der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO.

Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Erwägungen in den Haftbe-

fehlen verwiesen. Der Zweck der Untersuchungshaft kann im Hinblick auf die

Verdunkelungsgefahr, die bei konspirativ arbeitenden Organisationen auf der

Hand liegt, und die gesteigerte Fluchtgefahr bei einem Mitglied einer internatio-

nal agierenden ausländischen terroristischen Vereinigung nicht durch weniger

einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 StPO).

2. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

sechs Monate hinaus liegen vor.

a) Das Verfahren ist bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleu-

nigung betrieben worden. Der besondere Umfang und die besondere Schwie-

rigkeit des Verfahrens werden dadurch belegt, dass sich die Auswertung der

erst nach Festnahme der Beschuldigten sichergestellten Datenträger und in

türkischer Sprache verfasster Unterlagen sehr zeitaufwändig gestaltet und des-

halb noch nicht abgeschlossen werden konnte. Entgegen dem Vorbringen der

Verteidiger sind diese Asservate nach den bisher vorliegenden Auswertungser-

gebnissen teilweise auch geeignet, den gegen die Beschuldigten bestehenden

Tatverdacht weiter zu erhärten. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass mit

Blick auf die fortschreitende Dauer der Untersuchungshaft und das bereits er-

reichte - die Beschuldigten schwer belastende - Ermittlungsergebnis die weitere

Auswertung des umfangreichen Datenmaterials auf das tatsächlich noch Not-

wendige zu beschränken sein wird, um einen alsbaldigen Abschluss des Ermitt-

lungsverfahrens zu gewährleisten.

10

b) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung

der Sache und der für die Beschuldigten im Falle ihrer Verurteilung zu erwar-

tenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs.1 Satz 1 StPO). Dies gilt bei

der Beschuldigten E. auch unter Berücksichtigung ihrer während der Inhaf-

tierung aufgetretenen, medikamentös und therapeutisch jedoch behandelbaren

psychischen Probleme.

Becker Pfister Sost-Scheible