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BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 163/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/09

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4

StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2008 aufgehoben; der Ange-

klagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-

nen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten we-

gen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-

gericht vorbehalten.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision

des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Gegen die Annahme der Strafkammer, die Messerstiche gegen den

Oberkörper des Nebenklägers seien nicht erforderlich gewesen, um dessen

gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, bestehen durch-

greifende rechtliche Bedenken. Die Wertung, der Angeklagte habe den Mes-

sereinsatz zunächst androhen oder dem Nebenkläger in den Arm stechen müs-

sen, ist angesichts des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerhaft. Die Auffas-

sung der Strafkammer, der Angeklagte habe das Messer zwar schon einmal

gezogen gehabt, jedoch offenkundig nicht als Warnung vor einem künftigen

Einsatz, widerspricht den Urteilsfeststellungen. Der Angeklagte hatte das Mes-

ser nicht nur bei der verbalen Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger vor

dem Haus aus der Tasche gezogen und aufgeklappt, sondern auch, nachdem

der Nebenkläger ihm nachgesetzt war und ihn von hinten an der Schulter ge-

schubst hatte. Zugleich hatte der Angeklagte sinngemäß gerufen: "lass mich in

Ruhe, sonst werde ich dich töten" (UA S. 6). Dennoch hatte der Nebenkläger

den Angeklagten an der Schulter gefasst. Der Angeklagte durfte diesen Angriff

deshalb entgegen der Auffassung der Strafkammer durch die nicht heftig aus-

geführten Stiche in Richtung des Oberkörpers des Nebenklägers abwehren; auf

die (ungewisse) Hilfe der umstehenden Zuschauer oder einen Messereinsatz

lediglich gegen den Arm des körperlich überlegenen und angetrunkenen Ne-

benklägers brauchte sich der Angeklagte nicht verweisen zu lassen.

3

Das Notwehrrecht des Angeklagten war auch nicht deshalb einge-

schränkt, weil er den Nebenkläger vor dem Haus beschimpft und somit womög-

lich zu einem (erneuten) Angriff beigetragen hatte. Der Nebenkläger hatte den

körperlich vorgeschädigten Angeklagten bereits im Hausflur grundlos angegrif-

fen und ihm heftige Schmerzen zugefügt; der Angriff war durch das Einschrei-

ten des Zeugen K. beendet worden. Der Angeklagte hatte weiteren Auseinan-

dersetzungen aus dem Weg gehen wollen und deshalb auf Anraten des K. das

Haus verlassen. Nach der verbalen Auseinandersetzung vor dem Haus, bei der

er den Nebenkläger beschimpft und erstmals das Messer gezogen hatte, hatte

er auf Zuruf eines Zeugen das Messer wieder eingesteckt und war in Richtung

M. Landstraße weitergegangen, so dass sich in den Augen der Umste-

henden die Situation beruhigt hatte. Der Nebenkläger war ihm nachgelaufen

und hatte ihn erneut geschubst. Der Nebenkläger war auch nicht so stark be-

trunken, dass sich daraus eine Einschränkung des Notwehrrechts für den An-

geklagten ergeben hätte.

5

Da mithin lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und

weitergehende Feststellungen ersichtlich nicht getroffen werden können, kann

der Senat in der Sache selbst entscheiden.

Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafver-

folgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und

Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellun-

gen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind.

Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Cierniak Schmitt