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BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 163/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/09

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2009 beschlossen:

Der Antrag des Nebenklägers P. vom 18. März

2009, ihm für die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R.

M. N. als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.

Gründe:

1

Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revi-

sionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizu-

ordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom

30. Oktober 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand

nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige

Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-

streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

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Cierniak Schmitt