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BGH Beschluss vom 03.06.2009 – 2 StR 163/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 163/09
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2009 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers P. vom 18. März
2009, ihm für die Revisionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R.
M. N. als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
1
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die Revi-
sionsinstanz die Rechtsanwaltskanzlei R. M. N. als Beistand beizu-
ordnen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom
30. Oktober 2008 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt M. als Beistand
nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige
Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
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