BGH Beschluss vom 08.06.2009 – AnwZ (B) 23/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 23/08
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2009
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-
terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 8. Juni 2009 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden,
seit Dezember 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wider-
rief mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers ge-
mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit
seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die
Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals wi-
derrufen, nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zum 20. April 2009 auf
seine Zulassung verzichtet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbe-
scheid ist durch Rechtsmittelverzicht des Antragstellers rechtskräftig geworden.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-
renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-
genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 14.02.2008 - BayAGH I - 1/07 -