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BGH Beschluss vom 08.06.2009 – AnwZ (B) 23/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 23/08

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 8. Juni 2009 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller ist 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden,

seit Dezember 1989 im Bezirk der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wider-

rief mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 die Zulassung des Antragstellers ge-

mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit

seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens hat die

Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals wi-

derrufen, nunmehr weil der Antragsteller mit Wirkung zum 20. April 2009 auf

seine Zulassung verzichtet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbe-

scheid ist durch Rechtsmittelverzicht des Antragstellers rechtskräftig geworden.

II.

3

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Über die Verfah-

renskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-

genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 14.02.2008 - BayAGH I - 1/07 -