BGH Beschluss vom 08.06.2009 – AnwZ (B) 24/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 24/08
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer
am 8. Juni 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24.
und 25. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom
26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24. und 25. März 2009 er-
hobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch
den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die soforti-
ge Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnen-
den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Die Einsprüche
wiederholen und vertiefen die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen
Gründe und erheben Bedenken gegen die mündliche Verhandlung.
Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört
worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen,
noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör
verletzt. Über das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund mündlicher Verhand-
lung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenom-
men hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgemäßer La-
dung unentschuldigt nicht erschienen ist.
Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet,
weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Se-
natsentscheidung abzuändern.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Schaal
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Stüer
Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -