Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.06.2009 – AnwZ (B) 24/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 24/08

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Stüer

am 8. Juni 2009

beschlossen:

Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers vom 24.

und 25. März 2009 gegen den Beschluss des Senats vom

26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die vom Antragsteller mit Schriftsätzen vom 24. und 25. März 2009 er-

hobenen "Einsprüche" richten sich gegen einen Beschluss des Senats, durch

den im Verfahren über die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die soforti-

ge Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederzulassung ablehnen-

den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Die Einsprüche

wiederholen und vertiefen die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen

Gründe und erheben Bedenken gegen die mündliche Verhandlung.

2

Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen

oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört

worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen,

noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör

verletzt. Über das Beschwerdevorbringen wurde aufgrund mündlicher Verhand-

lung entschieden. Dass der Antragsteller an der Verhandlung nicht teilgenom-

men hat, hinderte die Entscheidung nicht, weil er trotz ordnungsgemäßer La-

dung unentschuldigt nicht erschienen ist.

3

Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet,

weil das Vorbringen des Antragstellers keinen Anlass gibt, die angegriffene Se-

natsentscheidung abzuändern.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Schaal

Roggenbuck

Wüllrich

Frey

Stüer

Vorinstanz:

AGH Koblenz, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 AGH 18/06 -