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BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZA 9/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZA 9/08
BESCHLUSS
vom
8. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegen-
vorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Be-
schluss des Senats vom 2. März 2009 werden zurückgewie-
sen.
Gründe:
1
1. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des
§ 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das
Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskos-
tenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen
einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen
über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begrün-
dung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April
2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029). Im Übrigen hätte der Senat auch bei
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu
einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine einge-
hende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-
lung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006
- IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04,
FamRZ 2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom
2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung.
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2. Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die
im Beschluss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wieder-
holt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. Septem-
ber 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zurückweisung des Pro-
zesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg
gestützt hat, berücksichtigt hat.
Goette Kraemer Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -