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BGH Beschluss vom 08.06.2009 – II ZA 9/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 9/08

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die darüber hinausgehende Gegen-

vorstellung des Beklagten vom 3. April 2009 gegen den Be-

schluss des Senats vom 2. März 2009 werden zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

1. Die nach § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des

§ 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge, in der der Beklagte das

Fehlen einer ausführlichen Begründung zur Zurückweisung seines Prozesskos-

tenhilfeantrags als Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Fehlen

einer Begründung ist keine Gehörsverletzung. Unanfechtbare Entscheidungen

über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begrün-

dung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 118, 212, 238; BGH, Beschl. v. 25. April

2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029). Im Übrigen hätte der Senat auch bei

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu

einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil eine einge-

hende Begründung nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Vorausset-

zungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4

Satz 2 ZPO). Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann die Partei die Mittei-

lung einer Begründung nicht erzwingen (BGH, Beschl. v. 25. April 2006

- IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029; Beschl. v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04,

FamRZ 2005, 1831, 1832). Im Übrigen enthält der Beschluss des Senats vom

2. März 2009 eine - wenn auch knappe - Begründung.

2

2. Die weitergehende Gegenvorstellung rechtfertigt keine andere als die

im Beschluss vom 2. März 2009 getroffene Entscheidung. Der Beklagte wieder-

holt sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 22. August 2008, 26. Septem-

ber 2008 und 4. Februar 2009, das der Senat bei der Zurückweisung des Pro-

zesskostenhilfeantrags, der sich auf fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg

gestützt hat, berücksichtigt hat.

Goette Kraemer Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/13 O 168/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2008 - 5 U 151/05 -