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BGH Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 164/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

4 StR 164/09

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 9. Juni

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten R. und

J. wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom

24. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben

a)

hinsichtlich des Angeklagten J. in vollem Um-

fang,

b)

hinsichtlich des Angeklagten R. , soweit von

der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt abgesehen wurde.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten R.

wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körper-

verletzung mit Todesfolge verurteilt, den Angeklagten R. zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten J. zu

einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Die auf die Verletzung

formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten J. hat

mit der Sachrüge Erfolg, so dass es der Erörterung der von ihm erhobenen Ver-

fahrensrügen nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat den

aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich beide Ange-

klagte in den Abendstunden des 13. Mai 2008 in der Wohnung der Marianne

H. in Wernigerode auf und genossen, wie schon am Nachmittag zuvor, im

Einzelnen nicht näher feststellbare Mengen Alkohol. In den frühen Morgenstun-

den des 14. Mai 2008 unternahm der erheblich unter Alkoholeinfluss stehende

Marco Pi. , der ebenfalls in der Wohnung anwesend war, Annäherungsversu-

che gegenüber Marianne H. und berührte sie an verschiedenen Körpertei-

len. Auf den Versuch des Angeklagten J. , Marco Pi. von weiteren Über-

griffen abzuhalten und ihn zu diesem Zweck von Marianne H. zu trennen,

reagierte Pi. mit einer abwehrenden Armbewegung, wobei er den Ange-

klagten J. mit der Hand am Hals berührte. Über dieses Verhalten ärgerte

sich der Angeklagte R. und beschloss, Marco Pi. dafür mit körperli-

cher Züchtigung zu bestrafen. Er versetzte diesem drei bis vier Faustschläge

auf die linke Gesichtshälfte, woraufhin der Angeklagte J. , der ebenso verär-

gert war, nun seinerseits beschloss, sich der Bestrafung des Marco Pi. an-

zuschließen und bei den Körperverletzungshandlungen mitzuwirken. Er schlug

mehrfach gegen den Körper des Marco Pi. und trat auch mindestens einmal

gegen ihn. In der Zwischenzeit beteiligte sich auch der Angeklagte R. wei-

ter an den mit heftigen Schlägen geführten körperlichen Misshandlungen des

mittlerweile von der Couch gerutschten Geschädigten. Beide Angeklagte hätten

dabei auf Grund ihrer persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen trotz erhebli-

chen Alkoholgenusses erkennen können, dass der auf Grund erheblicher Alko-

holisierung (BAK: 4,0 Promille) nahezu wehrlose Geschädigte bei einer derarti-

gen Behandlung ums Leben kommen könne und dass dieser Erfolg durch ein

Unterlassen der Gewalthandlungen hätte vermieden werden können. Der Ge-

schädigte erlitt unter Anderem eine Schädel-Hirn-Verletzung mit Brückenve-

nenabriss. Die dadurch verursachten Blutungen führten noch am selben Tag

zum Tode.

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2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen,

dass die massive Einblutung in das Hirn des Geschädigten infolge des Abrisses

mehrerer Brückenvenen todesursächlich war. Hierfür komme eine stumpfe Ge-

walteinwirkung gegen den frei beweglichen Kopf des Geschädigten in Betracht;

bei Anwendung entsprechender Kraft könne dafür schon ein Schlag ausrei-

chend sein. Ob schon allein die vor dem Eingreifen des Angeklagten J. von

R. begangenen Gewalthandlungen für den Eintritt des Brückenvenenabris-

ses ursächlich waren, hat das Landgericht jedoch, auch insoweit dem Sachver-

ständigen folgend, nicht festzustellen vermocht; auch das Zusammenwirken

mehrerer Verletzungshandlungen für den Eintritt des Erfolges hat es nicht fest-

stellen können. Mit der Erwägung, es könne dahinstehen, wer von den beiden

Angeklagten die Handlungen ausgeführt habe, die die tödliche Verletzung her-

vorrief, hat es beide Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit

Todesfolge verurteilt; beide Angeklagte müssten sich auf Grund der mittäter-

schaftlichen Begehungsweise die Tatbeiträge des jeweils Anderen zurechnen

lassen.

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II. Verurteilung des Angeklagten R.

Der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen beschloss der

Angeklagte J. , sich der von dem Angeklagten R. begonnenen "Be-

strafung" des Geschädigten anzuschließen und setzte diesen Entschluss so-

dann in die Tat um. Die Gewaltanwendung in diesem zweiten Tatabschnitt er-

folgte somit im gegenseitigen Einverständnis und Zusammenwirken beider An-

geklagter. Daher muss sich der Angeklagte R. auch die Schläge und

den Fußtritt des in diesem Handlungsabschnitt hinzugetretenen Angeklagten

J. gegen das Tatopfer zurechnen lassen. Dass R. die todesursäch-

liche Verletzungshandlung – möglicherweise – nicht selbst vorgenommen hat,

steht einer Strafbarkeit gemäß § 227 StGB nicht entgegen. Wegen gemein-

schaftlicher Körperverletzung kann für deren Todesfolge, die ein anderer unmit-

telbar herbeigeführt hat, auch derjenige bestraft werden, der die Verletzung

nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tat-

entschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt,

sofern die Handlung des anderen im Rahmen des beiderseitigen ausdrückli-

chen oder stillschweigenden Einverständnisses lag und dem Täter hinsichtlich

des Erfolges Fahrlässigkeit zur Last fällt (Senatsurteil NStZ 1994, 339 m.w.N.).

So liegt es hier.

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III. Verurteilung des Angeklagten J.

1. Im Hinblick auf den Angeklagten J. begegnet der Schuldspruch

wegen Körperverletzung mit Todesfolge jedoch durchgreifenden rechtlichen

Bedenken. Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt der Umstand, dass

J. die von ihm beobachtete vorangegangene Gewaltanwendung durch den

Angeklagten R. billigte und sich zur Teilnahme an dessen weiterer Ge-

waltanwendung entschloss, nicht dazu, dass die ihm bereits vor seinem Tatent-

schluss durch R. allein verwirklichten Tatumstände zuzurechnen wären.

Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung nicht mehr fördern, weil für

die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und

bleibt deshalb sein eigenes Handeln ohne Einfluss auf den späteren Tod des

Geschädigten, kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der (sukzessi-

ven) Mittäterschaft und eine Mitwirkung an einem Verbrechen des § 227 StGB

trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen Anderen geschaffe-

nen Lage nicht in Betracht (BGH NStZ 1984, 548, 549; Senatsurteil NStZ 1994,

339).

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2. Da das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht feststellen konnte, welche

der von beiden Angeklagten ausgeübten Gewalteinwirkungen für den todesur-

sächlichen Brückenvenenabriss in der Hirnkammer des Geschädigten ursäch-

lich war, war in Anwendung des Zweifelssatzes davon auszugehen, dass dem

Geschädigten die zum Tode führende Verletzung schon im ersten Teil des Ge-

schehens und damit vor dem Zeitpunkt zugefügt worden war, als der Angeklag-

te J. beschloss, sich der durch den Mitangeklagten R. begonnenen

Bestrafung des Tatopfers anzuschließen und bei den Körperverletzungshand-

lungen mitzuwirken. Sollte die zur neuen Verhandlung und Entscheidung beru-

fene Strafkammer insoweit zu keinen weiteren Feststellungen gelangen kön-

nen, kommt hinsichtlich des Angeklagten J. lediglich eine Verurteilung we-

gen gefährlicher Körperverletzung in Betracht.

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IV. Rechtlichen Bedenken begegnet weiter, dass das Landgericht von

der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat

(§ 64 StGB).

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1. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei beiden Angeklagten

zwar einen Hang im Sinne von § 64 StGB bejaht, jedoch gemeint, es fehle an

einem symptomatischen Zusammenhang mit der Straftat. Bei beiden Angeklag-

ten sei es vielmehr schon im Vorfeld der Suchtentwicklung sozialisationsbedingt

zu einer verschobenen Norm- und Wertevorstellung gekommen, aus der heraus

"Gewaltanwendungen auch in der Perspektive einer Alkoholabstinenz seitens

der Angeklagten als probates Mittel betrachtet (worden seien), um Konflikte zu

lösen". Es gebe daher einen symptomatischen Zusammenhang zwischen der

körperverletzenden Verhaltensweise und den verschobenen Norm- und Wert-

vorstellungen, nicht aber einen solchen mit der bestehenden Alkoholabhängig-

keit.

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2. Mit dieser Begründung begegnet die Verneinung eines symptomati-

schen Zusammenhangs zwischen der Tatbegehung und einem als möglich an-

gesehenen Hang im Sinne des § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Beden-

ken. Das Landgericht hat die Anordnung der Maßregel von zu engen Voraus-

setzungen abhängig gemacht.

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a) § 64 Abs. 1 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwi-

schen dem festgestellten Hang zum übermäßigen Alkohol- bzw. Drogengenuss

und der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters voraus (vgl. nur BGHR StGB § 64

Zusammenhang, symptomatischer 1). Ein solcher Zusammenhang zwischen

den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und

dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuss andererseits ist auch dann zu be-

jahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuss – neben anderen Umständen – mit

dazu beigetragen hat, dass der Täter erhebliche rechtswidrige Taten begangen

hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besor-

gen ist (BGH NStZ-RR 1997, 231; BGH NStZ 2000, 25). Der Zusammenhang

kann grundsätzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil außer der Sucht

noch weitere Persönlichkeitsmängel eine Disposition für die Begehung von

Straftaten begründen (BGHR aaO).

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b) Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, dass beide Angeklagte seit

ihrem sechzehnten Lebensjahr regelmäßig Alkoholmissbrauch betreiben, teil-

weise bis zum Eintritt des Kontrollverlustes, und daneben in erheblichem Um-

fang Drogen konsumieren. Der Angeklagte R. hat bereits zweimal eine

kurzzeitige Therapiemaßnahme absolviert. Lebensinhalt beider Angeklagter ist

seit Jahren der regelmäßige Konsum von Alkohol und Rauschmitteln im Freun-

deskreis, lediglich unterbrochen durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen aus

zahlreichen Vorverurteilungen wegen Körperverletzungs- und Eigentumsdelik-

ten. Die Angeklagten verfügen über keine abgeschlossene Berufsausbildung

und gehen keiner geregelten Beschäftigung nach. Die hier abgeurteilte Tat

steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zuvor über den wesentlichen

Teil des Tattages hinweg betriebenen Alkoholkonsum. Dass die erhebliche Al-

koholisierung die gewalttätige Reaktion der Angeklagten auf eine vergleichs-

weise geringfügige sexuelle Belästigung einer dritten Person mit beeinflusst hat,

liegt danach auf der Hand. Damit ist der erforderliche symptomatische Zusam-

menhang in dem Sinne dargetan, dass die Alkoholsucht die Begehung der Tat

mit ausgelöst hat, mag sie ihre Ursache auch in der von dem medizinischen

Sachverständigen bei den Angeklagten festgestellten, bereits zuvor sozialisati-

onsbedingt eingetretenen Verschiebung der allgemeinen Norm- und Wertevor-

stellungen haben. Kann die kriminalitätsfördernde Wirkung der Sucht in einem

solchen Fall durch eine erfolgreiche Behandlung beseitigt werden, ist auch die

Tätergefährlichkeit im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB vermindert. Den Urteilsgrün-

den kann nicht entnommen werden, dass bei beiden Angeklagten die hinrei-

chend konkrete Aussicht eines solchen Behandlungserfolges nicht besteht.

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c) Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nach-

holung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt

37, 5, 7; BGH NStZ-RR 2008, 107). Sie haben die Nichtanwendung des § 64

StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362

f.). Der Strafausspruch bei dem Angeklagten R. kann bestehen bleiben.

Der Senat kann angesichts des Tatbildes ausschließen, dass der Tatrichter bei

Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

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3. Es wird nunmehr mit sachverständiger Hilfe (§ 246 a StPO) die hinrei-

chend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB sowie - im Hin-

blick auf § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB i.d.F. des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen

Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus und in einer Entziehungsanstalt (BGBl I 1327) – die zur Therapie erforder-

liche Dauer der Unterbringung zu klären sein (vgl. Senatsbeschluss StV 2007,

634).

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke