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BGH Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 461/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 461/08

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des

Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, soweit es ihn

betrifft,

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3

der Urteilsgründe

die Verurteilung wegen

tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens

einer Schusswaffe und erlaubten Munitionsbesitzes

entfällt,

b)

im Maßregelausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und unerlaubtem

Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionsbesitz (Fall II. 3 der

Urteilsgründe), wegen schweren Raubes, Verabredung zu einem schweren

Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit

unerlaubtem Munitionsbesitz, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sowie

wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 1 a) und b)

Aufenthaltsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.

Ferner hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der

Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des

Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den zutreffenden Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

2

1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung wegen

tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und

unerlaubten Munitionsbesitzes, worauf das Landgericht hingewiesen hat (UA

80), auf einem Versehen und muss daher entfallen. Die in diesem Fall

verhängte Einzelstrafe kann jedoch bestehen bleiben, weil das Landgericht bei

der Strafzumessung die versehentlich in die Urteilsformel aufgenommenen

Verstöße gegen das Waffengesetz ausdrücklich (UA 88/89) nicht berücksichtigt

hat.

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung

nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt.

Die bisherigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen belegen jedoch nicht,

dass der Angeklagte, wie nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich, schon

zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt

worden ist. Zwar sind die Gesamtfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen durch

das Landgericht Frankfurt/Oder vom 16. September 1999 und durch das

Landgericht Berlin vom 4. Dezember 2000

jeweils aus mehreren

Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gebildet worden. Diese

Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige

Verurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. September 1999 in

die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch

das Urteil vom 4. Dezember 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen

worden sind (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH NStZ-RR 2004, 9, 10). Soweit der

Angeklagte vom Landgericht Berlin am 17. Dezember 1991 wegen unerlaubten

Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt worden ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob die

Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eingreift. Hierzu hätte

es der Mitteilung der Einzelstrafen und der Tatzeiten beider Taten bedurft. Zwar

liegt beim Angeklagten auch die Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 66

StGB nicht fern. Das Revisionsgericht kann aber die dem Tatrichter insoweit

obliegende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen (Senat, Beschluss vom

4. September 2008 – 4 StR 378/08). Die Sache bedarf daher insoweit neuer

Verhandlung und Entscheidung.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke