Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.06.2009 – 4 StR 461/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 461/08
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. Januar 2008, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II. 3
der Urteilsgründe
die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens
einer Schusswaffe und erlaubten Munitionsbesitzes
entfällt,
b)
im Maßregelausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und unerlaubtem
Führen einer Schusswaffe und unerlaubtem Munitionsbesitz (Fall II. 3 der
Urteilsgründe), wegen schweren Raubes, Verabredung zu einem schweren
Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit
unerlaubtem Munitionsbesitz, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren sowie
wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 1 a) und b)
Aufenthaltsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
Ferner hat es gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen hat die Nachprüfung des
Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den zutreffenden Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
2
1. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht die Verurteilung wegen
tateinheitlich begangenen unerlaubten Führens einer Schusswaffe und
unerlaubten Munitionsbesitzes, worauf das Landgericht hingewiesen hat (UA
80), auf einem Versehen und muss daher entfallen. Die in diesem Fall
verhängte Einzelstrafe kann jedoch bestehen bleiben, weil das Landgericht bei
der Strafzumessung die versehentlich in die Urteilsformel aufgenommenen
Verstöße gegen das Waffengesetz ausdrücklich (UA 88/89) nicht berücksichtigt
hat.
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung auf § 66 Abs. 1 StGB gestützt.
Die bisherigen Feststellungen zu den Vorverurteilungen belegen jedoch nicht,
dass der Angeklagte, wie nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich, schon
zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt
worden ist. Zwar sind die Gesamtfreiheitsstrafen aus den Verurteilungen durch
das Landgericht Frankfurt/Oder vom 16. September 1999 und durch das
Landgericht Berlin vom 4. Dezember 2000
jeweils aus mehreren
Einzelfreiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gebildet worden. Diese
Einzelstrafen gelten aber gemäß § 66 Abs. 4 StGB als eine einzige
Verurteilung, weil die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 16. September 1999 in
die im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB durch
das Urteil vom 4. Dezember 2000 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
worden sind (vgl. BGH StV 1982, 420; BGH NStZ-RR 2004, 9, 10). Soweit der
Angeklagte vom Landgericht Berlin am 17. Dezember 1991 wegen unerlaubten
Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden ist, kann der Senat nicht überprüfen, ob die
Verjährungsregelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB eingreift. Hierzu hätte
es der Mitteilung der Einzelstrafen und der Tatzeiten beider Taten bedurft. Zwar
liegt beim Angeklagten auch die Anwendung der Absätze 2 und 3 des § 66
StGB nicht fern. Das Revisionsgericht kann aber die dem Tatrichter insoweit
obliegende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen (Senat, Beschluss vom
4. September 2008 – 4 StR 378/08). Die Sache bedarf daher insoweit neuer
Verhandlung und Entscheidung.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke