Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2009 – IX ZR 63/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 63/09

BESCHLUSS

vom

9. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 9. Juni 2009

beschlossen:

Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und

Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des

Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revi-

sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt wor-

den. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsver-

fahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger

durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision einge-

legt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009

ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die

Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung

(§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

AG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 -

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -