BGH Beschluss vom 09.06.2009 – IX ZR 63/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 63/09
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 9. Juni 2009
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und
Begründung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt/Oder vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions- und der Revi-
sionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht vor dem 3. Juni 2008 zugestellt wor-
den. Am 27. Juni 2008 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für das Revisionsver-
fahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
ihm am 26. März 2009 zugestellt worden. Am 27. März 2009 hat der Kläger
durch eine am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Revision einge-
legt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 23. April 2009
ist die Revisionsbegründung eingegangen. Die Wiedereinsetzungsfristen für die
Einlegung der Revision (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und deren Begründung
(§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind damit gewahrt worden.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 10 C 105/07 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2008 - 6a S 175/07 -