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BGH Urteil vom 10.06.2009 – 2 StR 103/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

10. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 103/09

1.

2.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Köln vom 4. April 2008 - mit Ausnahme der Ent-

scheidung über die Adhäsionsanträge - mit den Feststellungen

aufgehoben

a) insgesamt soweit es den Angeklagten M. B. betrifft

und

b) soweit es den Angeklagten D. M. betrifft im Fall B.III.21

bis 29 der Urteilsgründe (Fall 2 der Anklage) sowie im

Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. B. wegen gefährlicher

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Gegen den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten D. M. hat

es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen eine Jugendstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Dagegen wendet sich die Staatsan-

waltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die

Sachrüge gestützten Revisionen, mit denen sie eine Verurteilung der Angeklag-

ten - hinsichtlich des Angeklagten M. beschränkt auf den zweiten Fall - we-

gen Totschlags in Mittäterschaft, hilfsweise wegen versuchten Totschlags durch

Unterlassen, hilfsweise wegen Körperverletzung mit Todesfolge anstrebt.

I.

3

Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen:

In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2007 war der später getötete A.

B. vom Angeklagten M. und dem Mitangeklagten D. B.

angegriffen und mit einem Baseballschläger am Knie verletzt worden (Tatkom-

plex 1). Im unmittelbaren Anschluss rief B. mehrfach den ihm flüchtig be-

kannten D. B. auf dem Mobiltelefon an, äußerte Beleidigungen und

forderte ihn auf, „Mann gegen Mann“ mit ihm zu kämpfen. Schließlich erklärte

sich D. B. mit einem „Einzelkampf“ einverstanden, der noch in der

gleichen Nacht ausgetragen werden sollte.

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Am vereinbarten Treffpunkt, einem Parkplatz am Marktplatz in K. -

V. , erschien D. B. in Begleitung seines älteren Bruders, des An-

geklagten M. B. . Daneben begleiteten ihn der Angeklagte M. so-

wie eine weitere Person. B. war bereits kurz zuvor zusammen mit dem

Mitangeklagten Sa. dort eingetroffen und stand nun im Lichtkegel des Fahr-

zeugs der Angeklagten.

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Während der Angeklagte M. zunächst das Fahrzeug nicht verlassen

konnte, weil er versehentlich den Schließmechanismus der Beifahrertür betätigt

hatte, stiegen die Angeklagten D. und M. B. aus und stellten sich

unmittelbar vor B. auf. Spätestens jetzt fassten sie den Entschluss, ent-

gegen der getroffenen Vereinbarung eines „Einzelkampfs“, A. B.

„gemeinsam durch Schläge und Tritte“ zu attackieren. Nach einem kurzen Wort-

wechsel schlugen beide mit Fäusten auf B. ein, bis dieser die Flucht

ergriff. Nach nur wenigen Metern wurde er von dem ihm sofort nacheilenden

D. B. wieder gestellt. D. B. schlug zunächst erneut nach

B. . Dann stieß er diesem mit bedingtem Tötungsvorsatz die Klinge eines

einschneidigen Messers zweimal mit großer Wucht in den Oberkörper. Zudem

fügte er B. eine stark blutende Schnittverletzung an Ober- und Unterlippe

bei. Dass der Angeklagte D. B. ein Messer bei sich getragen hatte,

war den übrigen Angeklagten nicht bekannt gewesen. Einer der in den Brustbe-

reich geführten Stiche durchtrennte den Herzbeutel sowie Vorder- und Zwi-

schenwand der rechten Herzkammer. Diese Verletzung war unmittelbar tödlich;

selbst bei sofortiger medizinischer Versorgung hätte keine reale Überlebens-

chance bestanden.

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Anschließend schlug D. B. gemeinsam mit dem mittlerweile

hinzugekommenen M. B. weiter mit Fäusten auf B. ein. Dieser

war, obwohl tödlich verwundet, in seiner Aktionsfähigkeit nicht sofort maßgeb-

lich beeinträchtigt. Es gelang ihm, sich von den Angreifern loszureißen und in

Richtung der abgestellten Fahrzeuge zurück zu laufen. Dort traf er auf den An-

geklagten M. , der ihm mindestens fünf auf die Beine gezielte Schläge mit

einem Baseballschläger versetzte. Dann wurde der stark aus dem Gesicht blu-

tende B. von M. B. gepackt und so zu Boden geworfen, dass er

mit dem Oberkörper auf einer Steinkante bäuchlings zu liegen kam. In dieser

Position sprang ihm M. B. mit großer Wucht in den Rücken. Der Ge-

schädigte leistete nun keine aktive Gegenwehr mehr. Gleichwohl schlugen und

traten D. und M. B. eine Zeit lang weiter auf ihn ein, wobei B.

auch im Gesicht getroffen wurde. Dabei bildeten sich massive Blutauftropfun-

gen und Blutrinnablaufspuren an der Steinkante. Schließlich rief der Angeklagte

M. , dass es genug sei, worauf die Angeklagten von ihrem Opfer ablie-

ßen und sich in ihre Fahrzeuge begaben. Dort redeten sie eine zeitlang wild

durcheinander, insbesondere über die Frage „wo denn das ganze Blut herge-

kommen“ sei, wobei eine Person das türkische Wort für Messer nannte. Nach-

dem der Mitangeklagte Sa. den Notruf der Feuerwehr gewählt, dort aber

nur unzureichende Angaben gemacht hatte, fuhren die Angeklagten vom Tatort

fort.

Wenige Minuten später wurde B. , der zu diesem Zeitpunkt noch

bei Bewusstsein war, von einem Markthändler aufgefunden. Trotz sofort einge-

leiteter notärztlicher Versorgung verstarb er noch auf dem Weg ins Kranken-

haus infolge inneren Verblutens.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Angeklagten M.

B. und M. bis zum Verlassen des Tatorts den nicht abgesprochenen

Einsatz eines Messers durch den Angeklagten D. B. nicht bemerkt

und weder die Stichverletzungen im Oberkörper B. s noch die damit ein-

hergehende Lebensgefahr erkannt hatten.

II.

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1. Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten

M. ist wirksam auf die Verurteilung im Fall B.III.21 bis 29 der Urteilsgründe

(entspricht Fall 2 der Anklageschrift vom 05.10.2007) - Geschehen am Park-

platz - beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Auf-

hebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Der ausgeführten Sachrüge ist

indes zu entnehmen, dass der Anfechtungswille der Staatsanwaltschaft nur den

zweiten Tatkomplex erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stel-

le erwähnte Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 nicht

angegriffen wird (vgl. BGH NStZ 1998, 21; NStZ-RR 2007, 304, 305; wistra

2007, 112, 113 jew. m.w.N.).

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2. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsan-

waltschaft sind begründet. Die Verurteilung wegen (nur) gefährlicher Körperver-

letzung hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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a) Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Erörterungsmangel. Denn

das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob sich die Angeklagten M.

und M. B. , wenn nicht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, so doch je-

denfalls einer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) schuldig gemacht

haben. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft.

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Nach den Feststellungen erfolgten die tödlichen Messerstiche im unmit-

telbaren Anschluss an die von den Angeklagten D. und M. B. aus-

geführten Faustschläge, welche Auftakt der offenkundig auch von dem Ange-

klagten M. angestrebten körperlichen Auseinandersetzung waren. Es liegt

dabei auf der Hand, dass der Mitangeklagte D. B. durch die Anwesen-

heit und tätliche Unterstützung seines Bruders und des Angeklagten M. in

seinem sich bis zum Tötungsvorsatz steigernden Angriffswillen bestärkt und

angestachelt wurde. Dies wird bereits durch den Umstand belegt, dass die An-

geklagten M. und D. B. den Angeklagten M. B. und den

Zeugen Bu. „zur Verstärkung“ mitnahmen, weil sie angesichts der bevor-

stehenden Auseinandersetzung „ängstlich“ und „unsicher“ waren (UA S. 70).

Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob damit bereits in den Ge-

walthandlungen, die den Messerstichen vorangingen, die spezifische Gefahr

einer Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt war und ob die Angeklagten

M. und M. B. dies hätten vorhersehen können. Eine solche An-

nahme liegt nach den getroffenen Feststellungen zumindest sehr nahe. Bereits

in dem Vorgeschehen, das jedenfalls dem Angeklagten M. in vollem Um-

fang bekannt war, - heimtückischer Überfall in Überzahl und Verwendung von

Schlagwerkzeugen (Tatkomplex 1) - war ein erhebliches Gefahrenpotential an-

gelegt. Auch während des späteren Geschehens am Marktplatz waren Schlag-

werkzeuge (Baseballschläger und Tisch-/Stuhlbein) im Fahrzeug der Angeklag-

ten griffbreit vorhanden und wurden jedenfalls zum Teil von ihnen während der

Tat auch unmittelbar verwendet. Zudem traten die Angeklagten dem Geschä-

digten erneut in Überzahl gegenüber, wobei der Angeklagte M. nur durch

die versehentliche Betätigung des Türschließmechanismus daran gehindert

wurde, von Anfang an die personelle Überzahl noch zu vergrößern. Der hin-

sichtlich der qualifizierenden Tatfolge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht da-

bei nicht entgegen, dass die Angeklagten nichts von dem Mitführen eines Mes-

sers gewusst hatten. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven Fahrläs-

sigkeitskomponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im

Ergebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten

des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH NStZ 2008,

686 m.w.N.). Zudem liegt es nach den Gesamtumständen aber auch nicht fern,

dass die Angeklagten M. und M. B. die Möglichkeit hätten vorher-

sehen können, dass einer ihrer Mittäter ein Messer im Rahmen der gezielt her-

beigeführten Auseinandersetzung mitführen und einsetzen würde.

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Ferner hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Eintritt des Todes

durch die Verletzungshandlungen, die den Messerstichen zeitlich folgten, be-

schleunigt wurde. Auch wenn die dem Geschädigten im Verlauf dieses Ge-

schehens zugefügten Verletzungen nicht derartig schwerwiegend waren, dass

sie ohne Berücksichtigung des tödlichen Messerstichs eine Lebensgefahr nach

sich gezogen hätten, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen zumin-

dest nicht ausgeschlossen werden, dass diese den Sterbevorgang beschleunigt

haben und damit für den Todeserfolg in seiner konkreten Gestalt unmittelbar

ursächlich waren (BGHR StGB vor § 1/Kausalität, Angriffe, mehrere 1). Dies

hätten die Angeklagten schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des

Geschädigten (starke Blutungen im Gesicht, Bildung massiver Blutauftropfun-

gen mit Blutrinnablaufspuren auf der Mauer, Aufgabe aktiver Gegenwehr) auch

erkennen können.

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b) Im Übrigen begegnet auch die Beweiswürdigung, aufgrund derer das

Landgericht einen Tötungsvorsatz der Angeklagten M. und M. B. ab-

gelehnt hat, erheblichen rechtlichen Bedenken. Insoweit hat es die erhebliche

Brutalität, die in der Misshandlung des am Boden liegenden Geschädigten lag,

nicht hinreichend berücksichtigt. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf

hin, dass sich das Landgericht näher hätte damit auseinandersetzen müssen,

ob sich der Körperverletzungsvorsatz der Angeklagten spätestens dann, als der

Angeklagte M. B. zusammen mit seinem Bruder auf den sich nicht mehr

wehrenden und stark blutenden Geschädigten einschlug, ihm u.a. in den Ge-

sichtsbereich trat und „mit seinem beschuhten Fuß mit großer Wucht“ in den

Rücken sprang, zu einem zumindest bedingten Tötungsvorsatz gesteigert hatte.

Angesichts der massiven und ersichtlich von einem gemeinsamen Willen getra-

genen Einwirkungen genügte es nicht, einen (bedingten) Tötungsvorsatz allein

deshalb zu verneinen, weil die zugefügten Verletzungen in ihrer konkreten Ges-

talt letztlich nicht lebensgefährlich waren. Denn dem Urteil ist nicht zu entneh-

men, ob die objektive Ungefährlichkeit darauf beruht, dass - was nach dem äu-

ßeren Geschehensbild eher fern liegt - die Ausführung der Einwirkungen auf

das Opfer nur mit geringer Intensität und kontrolliert erfolgte oder ob es letztlich

nur dem Zufall geschuldet war, dass hierdurch keine schwereren Schädigungen

beigebracht wurden. Hierzu hätte es näherer Feststellungen zur konkreten Art

und Schwere der Verletzungen bedurft.

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c) Im Übrigen wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben zu prüfen, ob

sich die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei in der Alternative

des von mehreren verübten Angriffs (§ 231 Abs. 1 2. Alt. StGB) strafbar ge-

macht haben, gegebenenfalls in Tateinheit mit einem Tötungsdelikt (vgl. BGHSt

33, 100, 103 f.; Fischer, StGB 56. Aufl. § 231 Rdn. 7 und 11; Lackner/Kühl,

StGB 26. Aufl. § 231 Rdn. 6; Hirsch in LK 11. Aufl. § 231 Rdn. 22).

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3. Die im Adhäsionsverfahren erfolgte Verurteilung der Angeklagten zur

Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerin wird von der Aufhebung

der Schuldsprüche nicht erfasst (BGHSt 52, 96).

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt