BGH Beschluss vom 12.06.2009 – AnwSt (B) 14/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 14/08
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2009
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts und des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden Rich-
ter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey und die Rechts-
anwältin Dr. Hauger
am 12. Juni 2009 beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu
tragen.
Gründe
Gegen den Rechtsanwalt sind durch Urteil des Anwaltsgerichts für den
Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Landes S. vom 25. Mai 2007
wegen Verletzung seiner Berufspflichten nach §§ 43, 43a Abs. 4, 113 Abs. 1
BRAO i.V.m. § 356 StGB die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises
und einer Geldbuße verhängt worden. Auf seine gegen dieses Urteil gerichtete,
in der mündlichen Verhandlung auf den Straffolgenausspruch beschränkte Be-
rufung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes S. die verhängte
Geldbuße durch Urteil vom 6. Juni 2008 lediglich auf 4.000 € ermäßigt. Dage-
gen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
Während des laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat der
Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. Februar 2009 auf seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft verzichtet. Mit Bescheid vom 12. Februar 2009 ist die Zu-
lassung des Rechtsanwalts gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen worden.
Dieser Bescheid ist seit dem 16. Februar 2009 bestandskräftig.
Das beim Senat anhängige, noch nicht abgeschlossene anwaltsgerichtli-
che Verfahren ist nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Be-
schwerdeführers gemäß § 139 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO einzu-
stellen. Dies gilt auch, wenn der Senat - wie hier - durch eine Nichtzulassungs-
beschwerde mit der Sache befasst wird (BGH, Beschl. v. 6.7.1992 - AnwSt (B)
2/92 juris Tz. 6 ff.). Die Einstellung kann nach ständiger Rechtsprechung des
Senats durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen (BGH aaO
juris Tz. 8; Beschl. v. 25.11.2002 - AnwSt (R) 1/02).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil
nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwalts-
gerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 3
BRAO). Der Nichtzulassungsbeschwerde wäre der Erfolg versagt geblieben,
weil der Rechtsanwalt seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch be-
schränkt hatte.
Ganter
Ernemann
Frellesen
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 AGH 8/07 -