BGH Beschluss vom 12.06.2009 – AnwZ (B) 71/06
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 71/06
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal,
die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und
Dr. Braeuer
am 12. Juni 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verfügung vom 18. April 2005
nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in
das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-
verfügung mit sieben Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D.
eingetragen. Darüber hinaus waren gegen ihn die in der Anlage zur
Widerrufsverfügung bezeichneten weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
durchgeführt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin zu seinen Vermö-
gensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen.
Dies geht zu seinen Lasten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-
walts mit Mandantengeldern.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht nachgewiesen. Vielmehr ist mit Beschluss vom 1. August 2005 ein Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse
abgewiesen worden, so dass auch der weitere Vermutungstatbestand des § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Darüber hinaus sind gegen ihn nach Erlass der
Widerrufsverfügung eine Reihe weiterer Haftbefehlsanordnungen ergangen,
unter anderem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts D. vom
4. März 2008 am 12. April 2007 (Az. 12 M 1201/07) und 27. April 2007 (Az. 12
M 1458/07). Zwar hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er eine Reihe der
gegen ihn geltend gemachten Forderungen beglichen und auf andere Teilleis-
tungen erbracht hat. Die ihm im Senatstermin vom 15. September 2008 erteilte
Auflage, die Erledigung der
in der Liste der Antragsgegnerin (Stand:
12. September 2008) aufgeführten Verbindlichkeiten bzw. die Einhaltung ent-
sprechender Ratenzahlungsvereinbarungen nachzuweisen, ist er innerhalb der
ihm gesetzten Frist jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr sind die in dem
Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 im Einzelnen aufgeliste-
ten Forderungen weiterhin offen oder ihr Bestand zumindest ungeklärt.
Im Übrigen reicht es zum Nachweis einer Konsolidierung der Vermö-
gensverhältnisse nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bezüglich einzel-
ner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsver-
einbarung nachweist. Vielmehr muss er seine Einkommens- und Vermögens-
verhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämt-
licher der gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darle-
gen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in welcher Wei-
se er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom
12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 14
Rdn. 59 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller trotz der ihm auch insoweit im Se-
natstermin vom 15. September 2008 erteilten Auflage ebenfalls nicht vollständig
entsprochen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu-
chenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Ein Ausnah-
mefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober
2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist ersichtlich nicht gegeben.
Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da
die Beteiligten sich im Senatstermin vom 15. September 2008 mit einer Ent-
scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal
Hauger Stüer Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 ZU 41/05 -