BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 21/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/09
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Frellesen und die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte
Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-
stadt Hamburg vom 23. Januar 2009 wird als unzulässig verwor-
fen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin seine Wiederzulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Schriftsatz vom 11. November 2008 hat er
gemäß § 11 Abs. 3 BRAO gerichtliche Entscheidung mit der Begründung bean-
tragt, die Antragsgegnerin habe seinen Zulassungsantrag vom 30. Juli 2008
ohne Grund nicht beschieden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Zulas-
sungsantrag vom 30. Juli 2008 mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 als unzu-
lässig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2008 hat sie sodann
beantragt, die Hauptsache im vorliegenden Verfahren für erledigt zu erklären
und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der An-
tragsteller hat der Erledigung nicht widersprochen und beantragt, die Verfah-
renskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Anwaltsgerichtshof hat die
Hauptsache für erledigt erklärt und von den Kosten des Verfahrens 1/3 dem
Antragsteller und 2/3 der Antragsgegnerin auferlegt. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen eine Kosten-
entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist nicht statthaft (Feuerich/Weyland,
BRAO, 7. Aufl., § 42 Rdn. 3 m.w.N.). Statthaft wäre die sofortige Beschwerde
nur dann, wenn der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache entgegen dem auf-
rechterhaltenen Sachantrag des Antragstellers für erledigt erklärt hätte (Feue-
rich/Weyland, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Für die vom Antragsteller erbetene Umdeutung der sofortigen Beschwer-
de in eine Nichtigkeitsbeschwerde ist kein Raum. Ein derartiges Rechtsmittel
sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor.
Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Tolksdorf
Ernemann
Frellesen
Roggenbuck
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.01.2009 - II ZU 13/08 -