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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 25/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 25/08

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen

Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 15. Juni 2009

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der

Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfah-

ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au-

ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgeg-

nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 wi-

derrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antrags-

gegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die

Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme ab-

gegeben.

II.

2

1. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die

Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der

Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch

nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05,

juris; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, juris).

3

2. In rechtsanaloger Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach

nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu

entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen,

weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst

im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin

der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008,

AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbe-

scheids Rechnung getragen hat.

Ganter

Schmidt-Räntsch

Roggenbuck

Lohmann

Wüllrich

Frey

Hauger

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 23/05 -