BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 25/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 25/08
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterinnen
Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der
Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfah-
ren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen au-
ßergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgeg-
nerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 wi-
derrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwalts-
gerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antrags-
gegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die
Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme ab-
gegeben.
II.
1. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die
Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der
Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch
nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05,
juris; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, juris).
2. In rechtsanaloger Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach
nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu
entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen,
weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst
im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin
der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008,
AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbe-
scheids Rechnung getragen hat.
Ganter
Schmidt-Räntsch
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Frey
Hauger
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 23/05 -