BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 60/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 60/08
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und
Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-
rhein-Westfalen vom 14. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist am 16. Februar 1996 zur Anwaltschaft zugelassen
worden. Mit Bescheid vom 22. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde will die Antragstellerin weiter-
hin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch
im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-
anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-
sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird ver-
mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts
eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
ckungsgericht zu führende Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO ein-
getragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Antragstellerin hat am 23. März
2007 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben. Im Zeit-
punkt der Widerrufsverfügung galt damit die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO.
Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.
2. a) Für eine Widerlegung der Vermutung oder eine - grundsätzlich be-
achtliche (BGHZ 75, 356; 84, 149) - Konsolidierung der Vermögensverhältnisse
der Antragstellerin während der gerichtlichen Verfahren ist nichts dargetan. Die
Antragstellerin hat zunächst in allgemeiner Form behauptet, Forderungen begli-
chen zu haben. In der Begründung ihres Antrags auf gerichtliche Entscheidung
hat sie jedoch eingeräumt, kaum noch Einnahmen gehabt zu haben, aus denen
die Forderungen hätten bedient werden können. Auch in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat sie die tatsächlichen Voraussetzun-
gen eines Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht mehr
bestritten. Gleiches gilt für das Beschwerdeverfahren und die Verhandlung vor
dem Senat.
b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann von einem Widerruf
nicht deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden trotz
des eingetretenen und fortbestehenden Vermögensverfalls nicht gefährdet wä-
ren (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
aa) Die Antragstellerin begründet die fehlende Gefährdung der Interes-
sen der Rechtsuchenden damit, dass sie seit Dezember 2006 bei ihrem Verfah-
rensbevollmächtigten beschäftigt sei. Sie werde jeweils auf Anfrage in Unter-
vollmacht für diesen tätig. Die neu eingehenden Mandate würden ausschließlich
über ihren Verfahrensbevollmächtigten geführt. Nur dieser werde auch nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet. Sie selbst sei nicht befugt,
Zahlungen entgegen zu nehmen oder Rechnungen zu schreiben. Sie sei über-
haupt nur in etwa 5 Verfahren tätig, auf die ihr Verfahrensbevollmächtigter ein
besonderes Auge habe. Gerade die enge persönliche Beziehung führe zu einer
Kontrolle, die in einer größeren Kanzlei nicht gewährleistet sei.
bb) Die von der Antragstellerin beschriebenen Umstände erfüllen nicht
die strengen Voraussetzungen, unter denen der Senat in besonders gelagerten
Einzelfällen einen Ausschluss der (abstrakten) Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden ausnahmsweise angenommen hat
(Senat, Beschl. v.
18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 25. Juni 2007, AnwZ (B)
101/05, NJW 2007, 2924, 2925 Rn. 8; v. 15. September 2008, AnwZ (B) 67/07,
Rn. 5).
Die Antragstellerin ist bei einem Einzelanwalt beschäftigt, der sich dem
Briefkopf der Beschwerdeschrift nach mit einem weiteren Anwalt zu einer Büro-
gemeinschaft zusammengeschlossen hat. Die Anstellung bei einem Einzelan-
walt vermag nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Gefährdung der
Rechtsuchenden in der Regel nicht auszuschließen, weil der Einzelanwalt aus
Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gründen ortsabwesend und dann au-
ßerstande sein kann, den betroffenen Anwalt effektiv zu überwachen (Senat,
Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, AnwBl. 2005, 280; v. 5. Dezem-
ber 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2005, 281; v. 15. September 2008, AnwZ (B)
67/07, AnwBl. 2009, 64 Rn. 9; v. 3. November 2008, AnwZ (B) 2/08, BeckRS
2009, 04224 Rn. 13). Außerdem hat die Antragstellerin nur die derzeitige tat-
sächliche Aufgabenverteilung zwischen ihr und ihrem Verfahrensbevollmächtig-
ten beschrieben, jedoch keinerlei Angaben zu etwa getroffenen arbeitsvertragli-
chen Vereinbarungen gemacht. Eine dauerhafte Lösung der finanziellen Prob-
leme der Antragstellerin, deren Einnahmen bei dem beschriebenen Arrange-
ment nicht gestiegen sein können, die aber keinen Insolvenzantrag mit dem
Ziel einer Restschuldbefreiung gestellt hat, ist schließlich ebenfalls nicht in
Sicht.
Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 62/07 -