BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 62/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 62/08
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und
Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensver-
falls. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April
2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der An-
tragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegne-
rin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. März 2008 nach § 7
Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbeste-
henden Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die
Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt.
Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil sich der Antragsteller je-
denfalls weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 BRAO bestehen ent-
gegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom
24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG,
Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf
der Bestellung zum Notar wegen Vermögensverfalls).
Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung
verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht.
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die
Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europä-
ischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungs-
voraussetzungen für Rechtsanwälte ein.
2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der An-
tragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse
B. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 € hat, die sie
nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die
Rechtsanwältin T.
titulierte Forderungen
in einer Gesamthöhe von
13.191,25 € gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein we-
gen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu
kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forde-
rungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischen-
zeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu
haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaß-
nahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die
Kreissparkasse B. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des
Widerrufsverfahrens war.
3. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund
nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die
Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter
dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerecht-
fertigt war.
Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 AGH 5/08 -