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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 62/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 62/08

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-

terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und

Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

nach mündlicher Verhandlung am 15. Juni 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-

Anhalt vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.000 €.

Gründe

I.

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Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensver-

falls. Die Widerrufsverfügung wurde rechtskräftig (Senatsbeschluss vom 4. April

2005 - AnwZ (B) 13/04). Mit Schreiben vom 12. April 2007 beantragte der An-

tragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegne-

rin versagte die Wiederzulassung mit Bescheid vom 5. März 2008 nach § 7

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Nr. 5 BRAO wegen Unwürdigkeit und nach § 7 Nr. 9 BRAO wegen fortbeste-

henden Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die

Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu Recht versagt.

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet, weil sich der Antragsteller je-

denfalls weiterhin in Vermögensverfall befindet (§ 7 Nr. 9 BRAO).

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 7 Nr. 9 BRAO bestehen ent-

gegen der Auffassung des Antragstellers keine Bedenken (BGH, Beschl. vom

24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 29/94, BRAK-Mitt. 1995, 28; vgl. auch BVerfG,

Beschl. vom 31. August 2005 - 1 BvR 912/04, NJW 2005, 3057 zum Widerruf

der Bestellung zum Notar wegen Vermögensverfalls).

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Die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Wiederzulassung

verstoßen auch, anders als der Antragsteller meint, nicht gegen Europarecht.

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt soll lediglich die

Gleichbehandlung von Mitbewerbern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europä-

ischen Union sicherstellen, greift aber nicht in die innerstaatlichen Zulassungs-

voraussetzungen für Rechtsanwälte ein.

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2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass sich der An-

tragsteller (weiterhin) in Vermögensverfall befindet. Außer der Kreissparkasse

B. , die Forderungen in einer Gesamthöhe von 72.509,59 € hat, die sie

nach fruchtlosen Beitreibungsversuchen derzeit nicht vollstreckt, hat auch die

Rechtsanwältin T.

titulierte Forderungen

in einer Gesamthöhe von

13.191,25 € gegen den Antragsteller, deren Zwangsvollstreckung sie allein we-

gen dessen ihr bekannter wirtschaftlicher Situation nicht betrieben hat. Hinzu

kommt, dass der Antragsteller selbst nicht darlegt, sämtliche titulierten Forde-

rungen, die zum Widerruf seiner Anwaltszulassung geführt haben, zwischen-

zeitlich getilgt zu haben oder mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen zu

haben, die erwarten lassen, dass es zu keinen weiteren Vollstreckungsmaß-

nahmen mehr kommt. Er lehnt es vielmehr ausdrücklich ab, Zahlungen an die

Kreissparkasse B. zu leisten, deren Forderung schon Gegenstand des

Widerrufsverfahrens war.

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3. Da der angefochtene Bescheid im Hinblick auf den Versagungsgrund

nach § 7 Nr. 9 BRAO Bestand hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die

Versagung der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft auch unter

dem Gesichtspunkt des § 7 Nr. 5 BRAO (Unwürdigkeit des Bewerbers) gerecht-

fertigt war.

Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2008 - 1 AGH 5/08 -