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BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 64/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 64/08

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-

terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und

Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 15. Juni 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist am 23. April 1996 zur Anwaltschaft zugelassen wor-

den. Mit Bescheid vom 25. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen

gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiter-

hin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen. Der Antragsteller ist der

Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Seine Behauptung,

er habe sich am 15. Juni 2009 notwendig in ärztliche Behandlung begeben

müssen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht zutreffen. Das ärztliche

Attest des Dr. med. M. in B. stammt vom 9. Juni 2009 und bescheinigt

Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis zum 15. Juni 2009; nächster Behand-

lungstermin sei der 15. Juni 2009. Täglich behandlungsbedürftig war die be-

hauptete Bissverletzung danach nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der

Antragsteller außerdem auch am Wochenende ärztliche Behandlung in An-

spruch nehmen müssen. Dies hat er eigener Darstellung nach jedoch nicht ge-

tan, obwohl dies möglich gewesen wäre (Notarzt; Ambulanz).

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch

im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn sich der

Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet, es sei denn, dass dadurch die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist ge-

geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnis-

se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande

ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind ins-

besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn (st.Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B)

6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-

verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan-

walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende

Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO).

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2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 25. September 2007 wa-

ren diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt

acht Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die damit

begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - bezogen

auf den Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen können. Anhaltspunkte da-

für, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchen-

den nicht gefährdet waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben

(Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271,

1272).

7

b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im

Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er in allgemeiner Form auf seine

Bemühungen verwiesen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinen

eigenen Angaben nach waren diese Bemühungen bis dahin aber erfolglos

geblieben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine Gewinn- und

Verlustrechnung per 31. Dezember 2008 vorgelegt, aus der ein Gewinn von

3.589,59 € ersichtlich sei. Er hat außerdem Darlehenskontoauszüge der Stadt-

sparkasse Bl. für das Jahr 2008 eingereicht, aus denen sich ergebe,

dass er seinen wesentlichen Verbindlichkeiten vollständig und pünktlich nach-

komme. Mit den Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers ist der Widerruf

jedoch nicht begründet worden. Grundlage des Widerrufs waren die aus der

Anlage zum Widerrufsbescheid ersichtlichen titulierten Forderungen, wegen

derer erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben worden war. Der Antragstel-

ler hat am 2. November 2007 in elf Verfahren die eidesstattliche Versicherung

abgelegt. Eine Tilgung dieser Forderungen hat er weder nachgewiesen noch

auch nur behauptet. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Gefährdung der

Rechtsuchenden sind nach wie vor nicht ersichtlich.

Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann

Wüllrich Frey Hauger

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 90/07 -