BGH Beschluss vom 15.06.2009 – AnwZ (B) 64/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 64/08
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Rich-
terinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und
Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 15. Juni 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist am 23. April 1996 zur Anwaltschaft zugelassen wor-
den. Mit Bescheid vom 25. September 2007 widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiter-
hin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen. Der Antragsteller ist der
Sitzung ohne hinreichende Entschuldigung ferngeblieben. Seine Behauptung,
er habe sich am 15. Juni 2009 notwendig in ärztliche Behandlung begeben
müssen, hat er nicht glaubhaft gemacht. Sie kann nicht zutreffen. Das ärztliche
Attest des Dr. med. M. in B. stammt vom 9. Juni 2009 und bescheinigt
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. bis zum 15. Juni 2009; nächster Behand-
lungstermin sei der 15. Juni 2009. Täglich behandlungsbedürftig war die be-
hauptete Bissverletzung danach nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte der
Antragsteller außerdem auch am Wochenende ärztliche Behandlung in An-
spruch nehmen müssen. Dies hat er eigener Darstellung nach jedoch nicht ge-
tan, obwohl dies möglich gewesen wäre (Notarzt; Ambulanz).
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) und auch
im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn sich der
Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet, es sei denn, dass dadurch die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist ge-
geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnis-
se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande
ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind ins-
besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen ihn (st.Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B)
6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-
verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan-
walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende
Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 25. September 2007 wa-
ren diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt
acht Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Die damit
begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - bezogen
auf den Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen können. Anhaltspunkte da-
für, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchen-
den nicht gefährdet waren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch
zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu
im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt
hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v.
6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört
insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,
aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind
oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-
vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ
(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben
(Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271,
1272).
b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Im
Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er in allgemeiner Form auf seine
Bemühungen verwiesen, die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Seinen
eigenen Angaben nach waren diese Bemühungen bis dahin aber erfolglos
geblieben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller eine Gewinn- und
Verlustrechnung per 31. Dezember 2008 vorgelegt, aus der ein Gewinn von
3.589,59 € ersichtlich sei. Er hat außerdem Darlehenskontoauszüge der Stadt-
sparkasse Bl. für das Jahr 2008 eingereicht, aus denen sich ergebe,
dass er seinen wesentlichen Verbindlichkeiten vollständig und pünktlich nach-
komme. Mit den Darlehensverbindlichkeiten des Antragstellers ist der Widerruf
jedoch nicht begründet worden. Grundlage des Widerrufs waren die aus der
Anlage zum Widerrufsbescheid ersichtlichen titulierten Forderungen, wegen
derer erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben worden war. Der Antragstel-
ler hat am 2. November 2007 in elf Verfahren die eidesstattliche Versicherung
abgelegt. Eine Tilgung dieser Forderungen hat er weder nachgewiesen noch
auch nur behauptet. Anhaltspunkte für einen Wegfall der Gefährdung der
Rechtsuchenden sind nach wie vor nicht ersichtlich.
Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann
Wüllrich Frey Hauger
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 90/07 -