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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – StB 19/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
_________________ StB 19/09
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2009
in dem Strafverfahren
gegen
wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 gemäß § 304
Abs. 4, § 307 Abs. 2 StPO beschlossen:
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Angeschuldigten und
seine Verteidiger wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2009
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts vom 2. April 2009
wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April
2009 abgeändert.
Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München
vom 19. März 2009 wird bis zu der Entscheidung des Senats über die
Rechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten
Beschluss ausgesetzt, soweit darin aufgehoben worden sind
- die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006),
7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und 21. Mai 2007 (1 BGs
226/2007);
- die Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesge-
richtshofs in das Vermögen des Angeschuldigten und der H.
Limited,
vom
19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und 13. Dezember 2006
(1 BGs 208/2006), letztgenannter Beschluss jedoch nur, soweit
sich die Aufhebung durch das Oberlandesgericht München auf
einen Teilbetrag von 277.041,07 € erstreckt; ein Restbetrag von
133.364,31 € ist daher freizugeben.
Die weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2009
wird verworfen.
Gründe:
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Mit Beschluss vom 19. März 2009 hat es das Oberlandesgericht Mün-
chen abgelehnt, die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. August 2008
zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange-
schuldigten zu eröffnen. Zugleich hat es - neben der Aufhebung des Haftbefehls
und der Freigabe der Sicherheitsleistung - die in der Entscheidungsformel ge-
nannten Beschlagnahme- und Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des
Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Anordnung der Beschlagnahme einer
Reihe von Gegenständen abgelehnt, die als Beweismittel und Einziehungsge-
genstände in Betracht kommen könnten.
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Der Generalbundesanwalt hat am 27. März 2009 gegen die Nichteröff-
nung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde und gegen die Nebenent-
scheidungen Beschwerde eingelegt und dies mit dem Antrag verbunden, ge-
mäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen
Entscheidungen auszusetzen. Der Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit
Beschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und zugleich den Antrag auf Aus-
setzung der Vollziehung verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat
der Generalbundesanwalt am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt, soweit sie
"die Aufhebung von Beschlagnahme- und Arrestbeschlüssen" betrifft. In diesem
Umfang hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 23. April 2009 die Vollzie-
hung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 ausgesetzt.
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Der Beschluss des Senats ist aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne An-
hörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger ergangen; ihnen ist nach-
träglich rechtliches Gehör gewährt worden (§ 311 a StPO). Die daraufhin erho-
benen Einwände der Verteidiger gegen den Senatsbeschluss vom 23. April
2009 führen zu dessen teilweiser Abänderung, soweit er sich auf den Arrestbe-
schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember
2006 (1 BGs 208/2006) bezieht. Die Vollziehung der Aufhebung dieser Arrest-
anordnung durch das Oberlandesgericht wird nur noch in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang ausgesetzt. Hinsichtlich des überschie-
ßenden Betrages von 133.364,31 € liegen die Voraussetzungen für die Ausset-
zung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses dagegen nicht
vor. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts
gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. April 2009 daher als
unbegründet. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom
23. April 2009. Im Einzelnen ist, namentlich mit Blick auf die erhobenen Ein-
wände der Verteidigung, im jetzigen Verfahrensstadium lediglich folgendes aus-
zuführen:
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1. Der Senat ist befugt, im Beschwerdewege über die vom Generalbun-
desanwalt erstrebte Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 307 Rdn. 4). Er ist dabei weder an die rechtliche Be-
wertung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen durch das Ober-
landesgericht gebunden, noch kommt dem Zeitraum, der zwischen dem Be-
schluss des Oberlandesgerichts über die Aufhebung der Arrestbeschlüsse und
der Vorlage der Beschwerde durch den Generalbundesanwalt an den Senat
liegt, eine die Sachentscheidung des Senats ausschließende Wirkung zu. Auch
durch § 120 Abs. 2 StPO wird eine Entscheidung über die Fortdauer der
Arrestierungen und der Beschlagnahmen nicht gehindert. Diese Regelung be-
trifft allein die Freilassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie
stellt eine Ausnahme von § 307 Abs. 2 StPO dar, die auf weitere Eingriffe nicht
ausdehnend anwendbar ist.
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2. Hinsichtlich eines arrestierten Betrags von 575.093,72 € sowie hin-
sichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse verbleibt es bei der Aussetzung der
Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2009. Dem
steht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO
ohne das Vorliegen dringender Gründe eine Arrestanordnung über zwölf Mona-
te hinaus nicht aufrechterhalten werden darf.
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Ob hier dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die
Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, ist eine Frage, die erst
mit der Beschlussfassung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbun-
desanwalts gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der
Nebenentscheidungen zu beantworten ist. Diese Entscheidung kann im Verfah-
ren nach § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.
Hebt das Ausgangsgericht einen Arrestbeschluss lediglich isoliert auf, weil es
dringende Gründe im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht (mehr) als
gegeben ansieht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerde-
gericht über das Vorliegen der dringenden Gründe erst in der Hauptsache zu
entscheiden hat und durch § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gehindert ist, bis
zu dieser Entscheidung den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen
Beschlusses auszusetzen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Auf-
hebung eines Arrestbeschlusses lediglich als folgerichtige Annexentscheidung
zu der Nichtzulassung einer Anklage darstellt mit der Folge, dass die Beantwor-
tung der Frage, ob die für die weitere Arrestierung notwendigen dringenden
Gründe weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung über die Be-
schwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verknüpft ist.
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Anders liegt es nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichter-
öffnung des Hauptverfahrens schon bei vorläufiger Prüfung als aller Voraussicht
nach unbegründet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachge-
recht ist, den Vollzug des Nichteröffnungsbeschlusses sowie der daran anknüp-
fenden Annexentscheidungen auszusetzen. Dies ist hier indes - mit der unter 3.
dargelegten Einschränkung - nicht der Fall; denn die sofortige Beschwerde des
Generalbundesanwalts gegen die Nichtzulassung der von ihm erhobenen An-
klage ist nicht von vorneherein aussichtslos.
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Bei dieser Sachlage hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstän-
de des Einzelfalls abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechter-
haltung der Arrestierung und der Beschlagnahmen das Interesse des Ange-
schuldigten am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der
Freigabe seiner Vermögenswerte und der Beweismittel überwiegt (vgl. Matt in
Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 307 Rdn. 5; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl.
§ 307 Rdn. 7). Dabei ist für den Fall, dass - wie hier - der Erfolg der sofortigen
Beschwerde weder auf der Hand liegt noch äußerst unwahrscheinlich ist, von
Bedeutung, ob durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (oder
durch die Aussetzung des Vollzugs) irreparable Nachteile entstehen würden
(vgl. Frisch in SK-StPO § 307 Rdn. 12 m. w. N.).
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Diese Abwägung ergibt, dass vorliegend in dem aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Umfang die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung
überwiegen. Würden die arrestierten Geldbeträge und die Beweismittel freige-
geben werden und würde der Senat sodann in der Hauptsache der sofortigen
Beschwerde des Generalbundesanwalts stattgeben, dann ging im Fall einer
Verurteilung die Vollstreckung einer Wertersatzverfallsanordnung mit hoher
Wahrscheinlichkeit ins Leere, Beweismittel stünden im Verfahren nicht mehr zur
Verfügung. Würde andererseits die Entscheidung des Oberlandesgerichts über
die Nichteröffnung des Hauptverfahrens bestätigt oder das Hauptverfahren nur
in geringerem Umfang eröffnet, als es dem Anklagevorwurf entspricht, so hätte
der Angeschuldigte bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache für ei-
nen gewissen Zeitraum den vorläufigen Entzug seines Vermögens und der Be-
weisgegenstände weiter zu dulden; ihm stünden dann aber Entschädigungsan-
sprüche zu, die diesen Nachteil jedenfalls in einem solchen Umfang ausglei-
chen würden, dass die trotz einer derartigen Entschädigung zu befürchtenden
verbleibenden Nachteile die weitere Arrestierung im jetzigen Zeitpunkt nicht un-
angemessen erscheinen lassen (vgl. Frisch aaO Rdn. 12 aE).
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3. Jedoch ist auch im Falle eines umfassenden Erfolgs der sofortigen
Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichteröffnung des Haupt-
verfahrens schon jetzt nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Verurteilung
des Angeschuldigten gegen ihn Wertersatzverfall in einer Höhe angeordnet
werden wird, die der Gesamtsumme der in den beiden Arrestbeschlüssen be-
zeichneten Teilbeträgen entspricht. Hierzu gilt:
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Wie der Generalbundesanwalt im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt
hat, beträgt die Summe des vom Angeschuldigten im Fall 3 der Anklage Erlang-
ten nur 13.530,00 €. Insgesamt hat der Angeschuldigte danach nach dem An-
klagevorwurf aus allen Taten 575.093,72 € erlangt (589.779,86 € abzüglich des
der Anklage irrtümlich zugrunde gelegten Mehrbetrags von 14.686,14 €). In Hö-
he dieses Betrages verbleibt es bei der Arrestierung. Indes sind entgegen der
Ansicht des Generalbundesanwalts die Voraussetzungen für die Arrestierung
des darüber hinausgehenden Betrages nicht gegeben. Für die vom Beschwer-
deführer insoweit vorgenommene Schätzung gezogener Nutzungen ist kein
Raum. Zwar können auch Nutzungen für verfallen erklärt und dieser Ausspruch
durch Arrestbeschluss gesichert werden, indes setzt eine Schätzung die sichere
Überzeugung davon voraus, dass überhaupt Nutzungen gezogen worden sind.
Darüber hinaus bedarf es einer gesicherten Schätzungsgrundlage. Zumindest
die letztgenannte Voraussetzung ist, wie die wahlweisen Mutmaßungen in der
Beschwerdeschrift über die Konditionen verschiedener Geldanlagemöglichkei-
ten zeigen, nicht gegeben. Danach ist der Betrag von 133.364,31 € nunmehr
freizugeben.
Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker