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BGH Beschluss vom 16.06.2009 – StB 19/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

_________________ StB 19/09

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2009

in dem Strafverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2009 gemäß § 304

Abs. 4, § 307 Abs. 2 StPO beschlossen:

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Angeschuldigten und

seine Verteidiger wird der Beschluss des Senats vom 23. April 2009

teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts vom 2. April 2009

wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April

2009 abgeändert.

Die Vollziehung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München

vom 19. März 2009 wird bis zu der Entscheidung des Senats über die

Rechtsmittel des Generalbundesanwalts gegen den vorbezeichneten

Beschluss ausgesetzt, soweit darin aufgehoben worden sind

- die Beschlagnahmebeschlüsse des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs vom 29. November 2006 (1 BGs 192/2006),

7. Dezember 2006 (1 BGs 198/2006) und 21. Mai 2007 (1 BGs

226/2007);

- die Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs in das Vermögen des Angeschuldigten und der H.

Limited,

vom

19. Oktober 2006 (1 BGs 142/2006) und 13. Dezember 2006

(1 BGs 208/2006), letztgenannter Beschluss jedoch nur, soweit

sich die Aufhebung durch das Oberlandesgericht München auf

einen Teilbetrag von 277.041,07 € erstreckt; ein Restbetrag von

133.364,31 € ist daher freizugeben.

Die weitergehende Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen

den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2009

wird verworfen.

Gründe:

1

Mit Beschluss vom 19. März 2009 hat es das Oberlandesgericht Mün-

chen abgelehnt, die Anklage des Generalbundesanwalts vom 7. August 2008

zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren gegen den Ange-

schuldigten zu eröffnen. Zugleich hat es - neben der Aufhebung des Haftbefehls

und der Freigabe der Sicherheitsleistung - die in der Entscheidungsformel ge-

nannten Beschlagnahme- und Arrestbeschlüsse des Ermittlungsrichters des

Bundesgerichtshofs aufgehoben und die Anordnung der Beschlagnahme einer

Reihe von Gegenständen abgelehnt, die als Beweismittel und Einziehungsge-

genstände in Betracht kommen könnten.

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Der Generalbundesanwalt hat am 27. März 2009 gegen die Nichteröff-

nung des Hauptverfahrens sofortige Beschwerde und gegen die Nebenent-

scheidungen Beschwerde eingelegt und dies mit dem Antrag verbunden, ge-

mäß § 307 Abs. 2 StPO die Vollziehung der mit der Beschwerde angefochtenen

Entscheidungen auszusetzen. Der Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit

Beschluss vom 1. April 2009 nicht abgeholfen und zugleich den Antrag auf Aus-

setzung der Vollziehung verworfen. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat

der Generalbundesanwalt am 2. April 2009 Beschwerde eingelegt, soweit sie

"die Aufhebung von Beschlagnahme- und Arrestbeschlüssen" betrifft. In diesem

Umfang hat der Senat daraufhin mit Beschluss vom 23. April 2009 die Vollzie-

hung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 19. März 2009 ausgesetzt.

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Der Beschluss des Senats ist aus Gründen der Eilbedürftigkeit ohne An-

hörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger ergangen; ihnen ist nach-

träglich rechtliches Gehör gewährt worden (§ 311 a StPO). Die daraufhin erho-

benen Einwände der Verteidiger gegen den Senatsbeschluss vom 23. April

2009 führen zu dessen teilweiser Abänderung, soweit er sich auf den Arrestbe-

schluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember

2006 (1 BGs 208/2006) bezieht. Die Vollziehung der Aufhebung dieser Arrest-

anordnung durch das Oberlandesgericht wird nur noch in dem aus der Ent-

scheidungsformel ersichtlichen Umfang ausgesetzt. Hinsichtlich des überschie-

ßenden Betrages von 133.364,31 € liegen die Voraussetzungen für die Ausset-

zung der Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses dagegen nicht

vor. In diesem Umfang erweist sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts

gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 1. April 2009 daher als

unbegründet. Im Übrigen verbleibt es bei dem Beschluss des Senats vom

23. April 2009. Im Einzelnen ist, namentlich mit Blick auf die erhobenen Ein-

wände der Verteidigung, im jetzigen Verfahrensstadium lediglich folgendes aus-

zuführen:

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1. Der Senat ist befugt, im Beschwerdewege über die vom Generalbun-

desanwalt erstrebte Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 307 Rdn. 4). Er ist dabei weder an die rechtliche Be-

wertung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen durch das Ober-

landesgericht gebunden, noch kommt dem Zeitraum, der zwischen dem Be-

schluss des Oberlandesgerichts über die Aufhebung der Arrestbeschlüsse und

der Vorlage der Beschwerde durch den Generalbundesanwalt an den Senat

liegt, eine die Sachentscheidung des Senats ausschließende Wirkung zu. Auch

durch § 120 Abs. 2 StPO wird eine Entscheidung über die Fortdauer der

Arrestierungen und der Beschlagnahmen nicht gehindert. Diese Regelung be-

trifft allein die Freilassung eines Beschuldigten aus der Untersuchungshaft. Sie

stellt eine Ausnahme von § 307 Abs. 2 StPO dar, die auf weitere Eingriffe nicht

ausdehnend anwendbar ist.

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2. Hinsichtlich eines arrestierten Betrags von 575.093,72 € sowie hin-

sichtlich der Beschlagnahmebeschlüsse verbleibt es bei der Aussetzung der

Vollziehung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 19. März 2009. Dem

steht insbesondere nicht entgegen, dass gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO

ohne das Vorliegen dringender Gründe eine Arrestanordnung über zwölf Mona-

te hinaus nicht aufrechterhalten werden darf.

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Ob hier dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die

Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz vorliegen, ist eine Frage, die erst

mit der Beschlussfassung des Senats über die Rechtsmittel des Generalbun-

desanwalts gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens sowie der

Nebenentscheidungen zu beantworten ist. Diese Entscheidung kann im Verfah-

ren nach § 307 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.

Hebt das Ausgangsgericht einen Arrestbeschluss lediglich isoliert auf, weil es

dringende Gründe im Sinne des § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht (mehr) als

gegeben ansieht, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Beschwerde-

gericht über das Vorliegen der dringenden Gründe erst in der Hauptsache zu

entscheiden hat und durch § 111 b Abs. 3 Satz 3 StPO nicht gehindert ist, bis

zu dieser Entscheidung den Vollzug des mit der Beschwerde angefochtenen

Beschlusses auszusetzen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn sich die Auf-

hebung eines Arrestbeschlusses lediglich als folgerichtige Annexentscheidung

zu der Nichtzulassung einer Anklage darstellt mit der Folge, dass die Beantwor-

tung der Frage, ob die für die weitere Arrestierung notwendigen dringenden

Gründe weiterhin vorliegen, untrennbar mit der Entscheidung über die Be-

schwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens verknüpft ist.

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Anders liegt es nur dann, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichter-

öffnung des Hauptverfahrens schon bei vorläufiger Prüfung als aller Voraussicht

nach unbegründet erweist, so dass es schon aus diesem Grund nicht sachge-

recht ist, den Vollzug des Nichteröffnungsbeschlusses sowie der daran anknüp-

fenden Annexentscheidungen auszusetzen. Dies ist hier indes - mit der unter 3.

dargelegten Einschränkung - nicht der Fall; denn die sofortige Beschwerde des

Generalbundesanwalts gegen die Nichtzulassung der von ihm erhobenen An-

klage ist nicht von vorneherein aussichtslos.

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Bei dieser Sachlage hat der Senat unter Berücksichtigung aller Umstän-

de des Einzelfalls abzuwägen, ob das öffentliche Interesse an der Aufrechter-

haltung der Arrestierung und der Beschlagnahmen das Interesse des Ange-

schuldigten am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung und der

Freigabe seiner Vermögenswerte und der Beweismittel überwiegt (vgl. Matt in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 307 Rdn. 5; Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl.

§ 307 Rdn. 7). Dabei ist für den Fall, dass - wie hier - der Erfolg der sofortigen

Beschwerde weder auf der Hand liegt noch äußerst unwahrscheinlich ist, von

Bedeutung, ob durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (oder

durch die Aussetzung des Vollzugs) irreparable Nachteile entstehen würden

(vgl. Frisch in SK-StPO § 307 Rdn. 12 m. w. N.).

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Diese Abwägung ergibt, dass vorliegend in dem aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Umfang die Gründe für eine Aussetzung der Vollziehung

überwiegen. Würden die arrestierten Geldbeträge und die Beweismittel freige-

geben werden und würde der Senat sodann in der Hauptsache der sofortigen

Beschwerde des Generalbundesanwalts stattgeben, dann ging im Fall einer

Verurteilung die Vollstreckung einer Wertersatzverfallsanordnung mit hoher

Wahrscheinlichkeit ins Leere, Beweismittel stünden im Verfahren nicht mehr zur

Verfügung. Würde andererseits die Entscheidung des Oberlandesgerichts über

die Nichteröffnung des Hauptverfahrens bestätigt oder das Hauptverfahren nur

in geringerem Umfang eröffnet, als es dem Anklagevorwurf entspricht, so hätte

der Angeschuldigte bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache für ei-

nen gewissen Zeitraum den vorläufigen Entzug seines Vermögens und der Be-

weisgegenstände weiter zu dulden; ihm stünden dann aber Entschädigungsan-

sprüche zu, die diesen Nachteil jedenfalls in einem solchen Umfang ausglei-

chen würden, dass die trotz einer derartigen Entschädigung zu befürchtenden

verbleibenden Nachteile die weitere Arrestierung im jetzigen Zeitpunkt nicht un-

angemessen erscheinen lassen (vgl. Frisch aaO Rdn. 12 aE).

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3. Jedoch ist auch im Falle eines umfassenden Erfolgs der sofortigen

Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen die Nichteröffnung des Haupt-

verfahrens schon jetzt nicht damit zu rechnen, dass im Falle einer Verurteilung

des Angeschuldigten gegen ihn Wertersatzverfall in einer Höhe angeordnet

werden wird, die der Gesamtsumme der in den beiden Arrestbeschlüssen be-

zeichneten Teilbeträgen entspricht. Hierzu gilt:

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Wie der Generalbundesanwalt im Beschwerdeverfahren selbst dargelegt

hat, beträgt die Summe des vom Angeschuldigten im Fall 3 der Anklage Erlang-

ten nur 13.530,00 €. Insgesamt hat der Angeschuldigte danach nach dem An-

klagevorwurf aus allen Taten 575.093,72 € erlangt (589.779,86 € abzüglich des

der Anklage irrtümlich zugrunde gelegten Mehrbetrags von 14.686,14 €). In Hö-

he dieses Betrages verbleibt es bei der Arrestierung. Indes sind entgegen der

Ansicht des Generalbundesanwalts die Voraussetzungen für die Arrestierung

des darüber hinausgehenden Betrages nicht gegeben. Für die vom Beschwer-

deführer insoweit vorgenommene Schätzung gezogener Nutzungen ist kein

Raum. Zwar können auch Nutzungen für verfallen erklärt und dieser Ausspruch

durch Arrestbeschluss gesichert werden, indes setzt eine Schätzung die sichere

Überzeugung davon voraus, dass überhaupt Nutzungen gezogen worden sind.

Darüber hinaus bedarf es einer gesicherten Schätzungsgrundlage. Zumindest

die letztgenannte Voraussetzung ist, wie die wahlweisen Mutmaßungen in der

Beschwerdeschrift über die Konditionen verschiedener Geldanlagemöglichkei-

ten zeigen, nicht gegeben. Danach ist der Betrag von 133.364,31 € nunmehr

freizugeben.

Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker