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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 105/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
2 StR 105/09
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Angeklagten
am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-
fend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt,
aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig
begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung
der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401
Rdn. 2).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt