Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2009 – 2 StR 105/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 105/09

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Angeklagten

am 17. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Gründe:

1

Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutref-

fend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt,

aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig

begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung

der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401

Rdn. 2).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt