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BGH Urteil vom 17.06.2009 – 2 StR 105/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

17. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

2 StR 105/09

1.

2.

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

und der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten P. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger

H. S. und M. S. wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 9. September 2008 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Revisionen der Nebenkläger werden als unzulässig verwor-

fen, soweit sie über ihre jeweilige Nebenklagebefugnis hinaus-

gehen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags in ei-

nem Fall sowie des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung in zwei Fällen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützten,

gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Revisionen der

Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger H. S. und M. S.

haben Erfolg, soweit sich die Revisionen der Nebenkläger im Rahmen ihrer je-

weiligen Nebenklagebefugnis halten. Sie sind unzulässig, soweit die Revision

des Nebenklägers H. S. Taten zum Nachteil von Y. S. und

die Revision der Nebenklägerin M. S. Taten zu Lasten von H.

und Y. S. betreffen.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entstand am Tattag, dem

11. November 2007, zwischen dem Angeklagten P. und dem Nebenklä-

ger H. S. , die beide als Autohändler tätig waren, ein zunächst in

mehreren Telefongesprächen und SMS geführter Streit um eine angeblich un-

berechtigte Nutzung eines Stellplatzes S. durch ein von P. abge-

stelltes Fahrzeug. Schließlich kam man gegen 20.00 Uhr überein, dass das

Fahrzeug alsbald abgeholt werden sollte und man sich vor Ort treffen wollte.

Dabei gingen beide Seiten davon aus, dass es zu einer auch tätlichen Ausei-

nandersetzung kommen konnte. P. bat deshalb seinen Schwager, den

Angeklagten A. , zu seiner Unterstützung mitzufahren; beide führten Messer

mit sich. Der Nebenkläger H. S. nahm seinen Sohn Y. S. und

seinen - stark körperbehinderten - Bruder A. S. mit; Letzterer war

ebenfalls mit einem Messer bewaffnet.

3

Am Tatort kam es alsbald zu Tätlichkeiten. H. und Y. S.

schlugen auf den Angeklagten P. ein. Möglicherweise setzte nun A.

S. als erster sein 7 cm langes Messer gegen P. ein. Dieser griff, da

er sein Leben bedroht sah, in ein Türfach seines Pkw, ergriff ein Messer und

"stach nach den Angreifern". A. holte gleichfalls sein Messer aus dem Fahr-

zeug und stach Y. S. in die Leistengegend, um P. zu helfen und

S. kampfunfähig zu machen. Dieser erlitt eine lebensbedrohliche schwere

Verletzung, entfernte sich einige Meter und blieb kampfunfähig liegen. H.

S. erlitt bei dem Versuch, P. das Messer wegzunehmen, Abwehr-

verletzungen; er wandte sich daher ab und suchte in seinem Pkw nach zum

Einsatz geeigneten Werkzeugen. P. kämpfte unterdessen wieder mit

A. S. . Dieser fügte ihm mehrere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf

zu, die nicht lebensgefährlich waren, jedoch sehr stark bluteten. Nun stach

P. mit Tötungsvorsatz A. S. in den Oberbauch und sodann in die

Brust, wobei der Stich 15 cm tief eindrang, drei Rippen durchtrennte und die

linke Herzkammer eröffnete. S. verstarb unmittelbar darauf.

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Inzwischen hatte H. S. aus seinem Pkw eine Kurbel geholt,

schlug damit auf P. ein und brach ihm die Hand. Sodann schlug er auf

A. ein. Dieser stach ihn in die Brust; S. brach ihm mit einem Schlag der

Kurbel die linke Hand. Schließlich flüchteten beide Angeklagte in ihren Pkw und

fuhren davon, während H. S. mit der Kurbel noch auf Tür und

Scheibe des Fahrzeugs einschlug. In der Folge wurden Polizei und Notarzt ver-

ständigt. Unbeteiligte Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens gab es nicht.

5

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die Ange-

klagten als nicht überführt angesehen. Alle Beteiligten haben im Ermittlungsver-

fahren und in der Hauptverhandlung unterschiedliche, auch jeweils zum Teil

mehrfach voneinander abweichende Angaben zum Geschehen gemacht. Das

Landgericht hat keine der geschilderten Versionen als glaubhaft erachtet und

seinen Feststellungen "nur die übereinstimmenden bzw. die nicht zu widerle-

genden Angaben der Angeklagten" (UA S. 16) zugrunde gelegt. Auf dieser

Grundlage hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, "dass die Ange-

klagten mit der tätlichen Auseinandersetzung begannen und nicht in Notwehr

bzw. Nothilfe handelten" (UA S. 38).

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2. Die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Revisionen sind begrün-

det. Dabei kommt es auf die von den Nebenklägern H. und M.

S. im Einzelnen ausgeführten, zum Großteil urteilsfremden Erwägungen nicht

an. Zutreffend rügt nämlich die Staatsanwaltschaft, dass die Urteilsgründe in

entscheidenden Punkten lückenhaft sind und dass sich daher nicht ausschlie-

ßen lässt, dass der Freispruch auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des

Zweifelsgrundsatzes beruht.

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a) Für die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten ihre jewei-

ligen Tathandlungen möglicherweise allesamt in einer Notwehrlage begangen,

welche die "Gesamt-Kampfsituation" umfasste (UA S. 38), war die Feststellung

von entscheidendem Gewicht, der später getötete A. S. habe als erster

und seinerseits ohne rechtfertigenden Grund sein Messer eingesetzt. Diese

Feststellung hat das Landgericht - neben den Einlassungen der Angeklagten,

die es allerdings als in wesentlichen Punkten unglaubhaft angesehen hat - vor

allem darauf gestützt, dass von zwei zum Tatort geeilten Anwohnern neben der

Hand des Getöteten ein Messer gesehen worden sei und der Nebenkläger

H. S. , der sich über seinen Bruder beugte, ihnen gegenüber geäu-

ßert habe, es handele sich um das Messer seines Bruders (UA S. 14, 37). Das

Landgericht hat darauf hingewiesen, dass diese beiden Zeugen in der Haupt-

verhandlung in Abweichung von ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt ha-

ben, H. S. habe ihnen erklärt, es sei sein eigenes Messer (welches

er nachträglich aus seinem Fahrzeug geholt hatte). Dem hat das Landgericht

aber nicht geglaubt: "Die Zeugen haben nämlich nicht erklären können, wie es

bei der Polizei zu jener anderen Aussage gekommen war" (UA S. 37).

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Mit dieser Würdigung durfte sich der Tatrichter angesichts der hier vor-

liegenden besonders schwierigen Beweislage nicht begnügen. Da unbeteiligte

Zeugen des unmittelbaren Tatgeschehens nicht vorhanden waren und sowohl

die Seite der Nebenkläger als auch die Angeklagten nach Ansicht des Landge-

richts jeweils unzutreffende, zu ihren Gunsten geschönte Schilderungen des

Geschehens abgaben, kam einer sorgfältigen, ins Einzelne gehenden Würdi-

gung objektiver Beweise und der Aussagen der alsbald nach der Tat eintreffen-

den unbeteiligten Zeugen besondere Bedeutung zu. Das Landgericht hätte da-

her, da es der Zuordnung des neben dem Getöteten liegenden Messers ent-

scheidendes Gewicht beimaß, den in den verschiedenen Aussagen der Zeugen

W. und G. zutage getretenen Widersprüchen genauer nachgehen

müssen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob und gegebenenfalls mit welchem

Ergebnis die vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen vernommen worden

sind.

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b) Ein Erörterungsmangel besteht weiterhin insoweit, als das Landgericht

zwar festgestellt hat, dass sich an beiden Händen des getöteten A. S.

Abwehrverletzungen fanden (UA S. 13), deren Bedeutung für die Feststellung

der als möglich angenommenen Notwehrlage des Angeklagten P. aber nicht

erörtert. Hinsichtlich des Nebenklägers H. S. hat das Landgericht dem

Vorhandensein von Abwehrverletzungen wesentliches Gewicht bei der Beweis-

würdigung beigemessen (UA S. 34).

10

c) Zutreffend rügt die Revision auch, dass sich das Urteil zur Spurenlage

an dem dem Getöteten zugeordneten Messer nicht verhält. Da nach den Ur-

teilsfeststellungen offenbar DNA-Untersuchungen an allen aufgefundenen

Werkzeugen durchgeführt wurden (UA S. 33 ff.), ist nicht erklärlich, warum die

Urteilsgründe nicht darlegen, von wem die an dem A. S. zugeordneten

Messer festgestellten Blut- und Hautabriebspuren stammten und welche

Schlüsse das Landgericht hieraus gezogen hat.

11

Da schon diese Lücken der Urteilsgründe zur Aufhebung des Urteils füh-

ren, kommt es auf die weiteren Einzelausführungen der Revision und des Ge-

neralbundesanwalts zur Beweiswürdigung nicht an.

12

3. Zutreffend hat im Übrigen der Generalbundesanwalt auch darauf hin-

gewiesen, dass die Annahme einer Notwehrlage beider Angeklagter hinsichtlich

der "Gesamt-Kampfsituation" zu pauschal ist. Auch die Angeklagten hatten

sich, mit langen Messern bewaffnet, in der Erwartung einer tätlichen Auseinan-

dersetzung an den Tatort begeben; beide Parteien waren jedenfalls zunächst

Angreifer und Verteidiger zugleich. Der Tatrichter hat, anstatt die einzelnen

Handlungsabschnitte und die festgestellten Gewalthandlungen jeweils einer

konkreten Betrachtung im Hinblick auf mögliche Notwehr- oder Nothilfelagen zu

unterziehen, nur in pauschaler Form eine Gesamt-Notwehrlage angenommen.

Dies war hier nicht ausreichend. So bedurfte schon die Frage der Erörterung,

ob der vorwarnungslose Messereinsatz des Angeklagten A. gegen Y.

S. , der seinerseits unbewaffnet war, durch Nothilfe gerechtfertigt sein konn-

te. Auch die Beurteilung, ob der außerordentlich massive Messereinsatz des

Angeklagten P. gegen den körperbehinderten, ihm körperlich weit unter-

legenen A. S. auch nach vorheriger Ausschaltung des Nebenklägers

Y. S. erforderlich und geboten war, bedurfte sorgfältigerer Prüfung.

13

Schließlich hat der Generalbundesanwalt auch zutreffend darauf hinge-

wiesen, dass das Landgericht das Geschehen rechtsfehlerhaft nicht unter dem

Gesichtspunkt des § 231 StGB gewürdigt hat.

14

Die Sache muss daher insgesamt neu verhandelt werden.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt