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BGH Beschluss vom 17.06.2009 – IV ZR 161/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 161/05

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und

Harsdorf-Gebhardt

am 17. Juni 2009

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August

2008 wird zurückgewiesen.

Die Einwendungen vom 1. März 2008 und 26. September

2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte Rechtskraft-

zeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1

ZPO erhoben worden.

Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechts-

kraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass

oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung begin-

nende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks

auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. längst abge-

laufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung be-

darf daher keiner Erörterung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO

27. Aufl. § 569 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO § 329

Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 4).

Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese Not-

frist - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe.

Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu § 732 ZPO

greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle unterliegen als Annex des Erkenntnisver-

fahrens nicht den Regelungen

für Rechtsbehelfe der

Zwangsvollstreckung

(vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger,

2. Aufl. § 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit § 573 Abs. 1 ZPO

eingeführte Befristung des Rechtsbehelfs gegen Rechts-

kraftzeugnisse - im Gegensatz zur unbefristeten Erinne-

rung des § 576 ZPO a.F. - können die Erwägungen des

Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss ha-

ben.

Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für

den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der be-

fristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig.

Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die

Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit

Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die

formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkun-

gen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -