BGH Beschluss vom 17.06.2009 – IV ZR 161/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 161/05
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Harsdorf-Gebhardt
am 17. Juni 2009
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die Entscheidung
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. August
2008 wird zurückgewiesen.
Die Einwendungen vom 1. März 2008 und 26. September
2008 gegen das am 28. Juni 2006 erteilte Rechtskraft-
zeugnis sind nicht innerhalb der Notfrist des § 573 Abs. 1
ZPO erhoben worden.
Die - mangels Zustellung oder Verkündung des Rechts-
kraftvermerks - mit Ablauf von fünf Monaten seit Erlass
oder spätestens Bekanntgabe der Entscheidung begin-
nende Frist war nach Eintragung des Rechtskraftvermerks
auf dem erstinstanzlichen Urteil Bl. 104 d.A. längst abge-
laufen; die Frage eines Fristablaufs durch Verwirkung be-
darf daher keiner Erörterung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO
27. Aufl. § 569 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO § 329
Rdn. 6, 8, 27; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 569 Rdn. 4).
Auch der Beklagte macht nicht geltend, dass er diese Not-
frist - mangels Fristbeginn - dennoch eingehalten habe.
Der von ihm lediglich gezogene Vergleich zu § 732 ZPO
greift nicht. Die Entscheidungen des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle unterliegen als Annex des Erkenntnisver-
fahrens nicht den Regelungen
für Rechtsbehelfe der
Zwangsvollstreckung
(vgl. MünchKomm-ZPO/Krüger,
2. Aufl. § 706 Rdn. 9 m.N.). Auf die mit § 573 Abs. 1 ZPO
eingeführte Befristung des Rechtsbehelfs gegen Rechts-
kraftzeugnisse - im Gegensatz zur unbefristeten Erinne-
rung des § 576 ZPO a.F. - können die Erwägungen des
Beklagten bereits aus diesem Grunde keinen Einfluss ha-
ben.
Der gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses für
den Antragsgegner allein statthafte Rechtsbehelf der be-
fristeten Erinnerung war somit bereits nicht mehr zulässig.
Schon deswegen kommt es auf alles Weitere nicht an. Die
Einwendungen des Beklagten wären allerdings auch mit
Blick darauf, dass das Rechtskraftzeugnis lediglich die
formelle Rechtskraft bescheinigt und keinerlei Auswirkun-
gen auf die materielle Rechtslage hat, nicht begründet.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.10.2004 - 10 O 225/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.05.2005 - 10 U 162/04 -