Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – StB 29/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 29/09

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

hier: Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juni 2009 gemäß § 454 Abs. 3

Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss

des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2009 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschwerdeführer da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landes-

kasse auferlegt.

Gründe

1

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte den Beschwerdeführer am

5. April 2005 - rechtskräftig seit dem 25. Mai 2005 - wegen Mitgliedschaft in ei-

ner terroristischen Vereinigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier

Monaten verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur

Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat das (nach der Auf-

lösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nunmehr zuständige) Ober-

landesgericht München die Bewährungszeit um ein Jahr auf vier Jahre verlän-

gert. Die Bewährungszeit endete mit Ablauf des 24. Mai 2009.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Aus-

setzung der Jugendstrafe widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-

schwerde des Verurteilten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

3

Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht damit begründet, der

Verurteilte habe seit seiner Verurteilung zwei weitere Straftaten begangen und

dadurch gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde

lag, nicht erfüllt habe (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Dem liegt Folgendes zugrunde:

Der Verurteilte hatte am 22. September 2006 auf dem Oktoberfest in München

einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens

einer Waffe erteilte ihm deshalb das Jugendschöffengericht München mit Urteil

vom 18. Dezember 2006 eine Geldauflage von 250 Euro. Dieses Urteil war

auch der Anlass, die Bewährungszeit auf das höchstzulässige (vgl. § 22 Abs. 2

Satz 2 JGG) Maß von vier Jahren zu verlängern. Am 7. Oktober 2007 hatte der

Verurteilte wiederum auf dem Münchener Oktoberfest ein Springmesser bei

sich. Er wurde deshalb am 1. Juli 2008 wegen unerlaubten Führens von Waffen

bei öffentlichen Veranstaltungen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je

15 Euro verurteilt.

4

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausge-

gangen, dass neue Straftaten in der Bewährungszeit grundsätzlich ein Indiz

dafür sind, dass sich die Erwartung, der (zum Zeitpunkt der Verurteilung) He-

ranwachsende werde sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen

und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Ein-

wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel

führen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 JGG), nicht erfüllt hat. Neue Straftaten führen indes

nicht zwingend zum Widerruf der Strafaussetzung, selbst wenn, wie hier, milde-

re Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 JGG wegen des Ablaufs der Be-

währungsfrist nicht mehr angeordnet werden können. Erneute Straftaten stehen

einer günstigen Prognose nicht durchweg entgegen

(vgl. Sonnen

in

Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 5. Aufl. §§ 26, 26 a Rdn. 10 m. w. N.). Vorlie-

gend ist von besonderer Bedeutung, dass der Verurteilte seit 2006 eine berufli-

che Ausbildung durchgehalten hat, unmittelbar vor dem erfolgreichen Abschluss

seiner Ausbildung zum Brauer steht und die Möglichkeit hat, in dem erlernten

Beruf eine Beschäftigung zu finden. Der Widerruf der Strafaussetzung und der

damit verbundene Strafvollzug würden diese positive Entwicklung unterbrechen.

Hinzu kommt, dass die beiden Taten, die nur mit einer jugendrichterlichen

Sanktion sowie einer Geldstrafe geahndet werden mussten, bereits erhebliche

Zeit zurückliegen. Dass der Angeklagte sich in zwei weiteren Fällen vor Gericht

verantworten musste, kann für die Prognoseentscheidung keine Rolle spielen,

weil der Angeklagte jeweils freigesprochen worden ist. Gleiches gilt für die "po-

lizeilichen Berichte" über eine angeblich nicht vollständige Loslösung des Verur-

teilten von der rechtsextremistischen Szene. Auf solche vagen Angaben kann

nichts gestützt werden. Das Oberlandesgericht erklärt sie zwar als für seine

Entscheidung bedeutungslos (BA S. 9), verwendet sie aber gleichwohl zur Be-

schreibung dessen, wovon sich der Verurteilte unter dem Eindruck der für nötig

erachteten Vollstreckung der Jugendstrafe distanzieren sollte.

Becker Pfister Hubert