Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2009 – AnwZ (B) 81/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 81/08

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

am 23. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist nach Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer

D. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan-

walt zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November

2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten der Amtsärztin

des Landkreises S. Dipl. med. M. darüber vorzulegen, ob er nach

den in einem Vermerk des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007

festgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des

Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie setzte ihm eine Frist zur Vorla-

ge des Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des ge-

gen diese Anordnung geführten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichts-

hofs, mit Schreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. März 2008.

Das angeforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom

20. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande

sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das werde nach

Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der An-

tragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für

das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.

1. Einem Rechtsanwalt kann zwar für das Verfahren über einen Antrag

auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Senat,

Beschl. v. 20. Juli 1987, AnwZ (B) 13/87, unveröff.; Beschl. v. 21. Juli 1997,

AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253). Das setzt aber nach § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO mit § 14 FGG und § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsver-

folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die soforti-

ge Beschwerde wird nach dem gegenwärtigen Stand der Akten zurückzuweisen

sein.

4

2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-

gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-

schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den

Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-

anwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-

werber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das

Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand

vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der

von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16

Abs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-

sundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten

geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ord-

nungsgemäß auszuüben.

3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-

vember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-

zustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-

waltsgerichtshofes über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese

Anordnung nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-

mäßig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers

nach den in dem Bericht des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007

geschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine ärztliche Untersu-

chung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

Nr. 3 BRAO erforderlich war.

b) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Bestimmtheitsanforde-

rungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO.

aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Anwaltsge-

richtshof die Gutachtenanordnung in dem Verfahren auf gerichtliche Entschei-

dung mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 (1 AGH 16/07) bestätigt hat. Die

durch die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ausgelöste gesetzliche

Vermutung setzt nämlich eine hinreichend bestimmte Gutachtenanordnung vor-

aus (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215).

8

Die mangelnde Bestimmtheit der Anordnung kann im Verfahren über einen An-

trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den auf die Vermutung gestützten

Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gerügt werden und ist deshalb hier er-

neut zu prüfen.

9

bb) Die erneute Prüfung ergibt aber, dass die Gutachtenanordnung aus

den von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen hinreichend bestimmt

war.

10

(1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v.

23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, aaO) die mit der Untersuchung zu beauf-

tragende Ärztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich aus-

reichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit wel-

chen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts sich der Gutachter

befassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221, 222). Diese Fragen hat

die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Einzelnen be-

nannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit.

11

Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn

die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich

selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-

rung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor.

12

Die Gutachtenanordnung knüpft an die in dem Bericht des Polizeipräsidi-

ums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-

genstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu

beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden

müssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter

einem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung

oder andere Erkrankung bedingten Realitäts- und/oder Antriebsverlust leidet.

Dass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-

nung hinreichend deutlich zum Ausdruck.

13

(2) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-

achtenanordnung angehört und ihm dazu den Vermerk des Polizeipräsidiums

M. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den

darin sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu äußern. Zur Begrün-

dung ihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie ergänzend darauf Be-

zug genommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsan-

waltskammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwir-

kung verzögert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in

dem Bescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller könne nicht mehr imstande

sein, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie verweist

dazu ausdrücklich auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Maßstab

für die anzustellende Prüfung ergibt. Damit war für die zu beauftragende Ärztin

klar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte,

ob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorgängen ein Realitäts- und/oder

Antriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vorü-

bergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß

auszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-

ten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen

nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einord-

nung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragen-

den Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer.

14

c) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach

§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem

Gutachten beschriebenen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend

außer Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der

Antragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund

nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt.

15

aa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit,

dass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zuträfen und die zu beauftragende

Amtsärztin für ihn nicht zuständig sei. Das sind keine zureichenden Gründe.

16

bb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachtenanord-

nung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn die

Rechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, den Ge-

sundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Eine gleichwohl

ergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach § 16 Abs. 3a

Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Unter-

lässt er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen

Erfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen

die Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage

des Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern.

17

cc) Der zweite Einwand ist unbegründet. Die Amtsärzte im Land Sach-

sen-Anhalt nehmen nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes

(GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68) in den durch Rechtsvor-

schriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellen unter anderem

Gutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 GDG

LSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderzuständigkei-

ten von den Amtsärzten der Gesundheitsämter der Landkreise wahrgenommen.

Diese sind nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisordnung von Sachsen-

Anhalt jeweils für ihr Gebiet zuständig. Daher kommt es bei einer Gut-

achtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich seinen

19

Wohnsitz hat. Maßgeblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das aber ist

das Gebiet des S. , dessen Amtsärztin das Gutachten erstellen sollte.

d) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass

des Widerrufsbescheids nicht widerlegt.

4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berück-

sichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149 für Widerruf wegen Vermögens-

verfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat

die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt.

20

a) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein

Gutachten über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-

mehr darauf beschränkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-

den Bericht des Polizeipräsidiums geschilderten Anknüpfungstatsachen zu

bestreiten. Das genügt nicht.

21

b) Eine der Anknüpfungstatsachen ist der Bericht über die durch das

Strafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleiräume des Antragstellers.

Die Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-

fahrensakte nicht zurückgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig

dazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer

Kammer in einem ungeöffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller

zwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei

gekommen sein könnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen

des Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat,

nach der Akte zu forschen, dafür gibt der Antragsteller keine Erklärung. Eine

Erklärung dafür ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-

lers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-

hof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn während der

Durchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-

ruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zurückgeschickt. Beim zweiten Anruf

habe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein großes Paket zu öffnen, um

zu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Darüber habe sich sein Bruder hin-

weggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden.

22

c) Dieser Vorgang belegt eine weitere Anknüpfungstatsache. Der Bruder

des Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegenüber

die Einschätzung geäußert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-

fasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies

übernehme. Das Verhalten des Antragstellers bestätigt diese Einschätzung und

damit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realitäts- und/oder An-

triebsverlust.

23

d) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-

tragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten)

Nachbarn und ehemaligen Geschäftspartnern von der gesamten Umgebung

außerhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der

Antragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und

ehemaligen Geschäftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht

geboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-

sen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in

vollem Umfang bestätigt hat. Dazu gehört auch die Feststellung, dass seine

Familie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-

gen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

24

e) Eine letzte Anknüpfungstatsache ist schließlich der Umstand, dass der

Verfasser des Berichts in den Kanzleiräumen des Antragstellers zusammen

geräumte ungeordnete Akten, teilweise seit Monaten ungeöffnete Anwalts- und

Gerichtspost und andere Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren

Auffinden die Durchsuchung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer

unausgepackt entdeckt hat. Diesen Befund erklärt der Antragsteller zwar mit

dem Umzug seiner Kanzlei von M. nach B. . Das

überzeugt schon im Ansatz nicht. Die früheren Kanzleiräume stehen nicht leer

und werden auch nicht von unbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des

Antragstellers genutzt. Die vorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erklären,

dass der Antragsteller sich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post ge-

kümmert hat. Hinzu kommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten unge-

öffnet war, was durch eine umzugsbedingte Störung und einen versäumten

Nachsendeauftrag nicht zu erklären ist. Dies wiederum bestätigt die in dem Be-

richt festgehaltenen Aussagen der Nachbarn und Geschäftspartner, denen zu-

folge der Antragsteller seine frühere Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr

aufgesucht und Post in ähnlicher Weise schon früher ignoriert hat. Auch das hat

der Bruder des Antragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts bestätigt.

25

5. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der

Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen

nicht. Der Anlass des Verfahrens, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsu-

chungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die ungeöffnete Post

und die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verzögerungen bei der Bearbei-

tung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil.

Sie zeigen, dass sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsu-

chenden darauf verlassen können, dass der Antragsteller ihre Schreiben und

Anliegen gewissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden.

Ganter

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Lohmann

Martini

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -