BGH Beschluss vom 23.06.2009 – AnwZ (B) 81/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 81/08
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer
am 23. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer
D. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan-
walt zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November
2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten der Amtsärztin
des Landkreises S. Dipl. med. M. darüber vorzulegen, ob er nach
den in einem Vermerk des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007
festgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie setzte ihm eine Frist zur Vorla-
ge des Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des ge-
gen diese Anordnung geführten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichts-
hofs, mit Schreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. März 2008.
Das angeforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom
20. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande
sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das werde nach
Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet. Den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Der An-
tragsteller hat dagegen sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für
das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
1. Einem Rechtsanwalt kann zwar für das Verfahren über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung Prozesskostenhilfe bewilligt werden (Senat,
Beschl. v. 20. Juli 1987, AnwZ (B) 13/87, unveröff.; Beschl. v. 21. Juli 1997,
AnwZ (B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253). Das setzt aber nach § 42 Abs. 6 Satz 2
BRAO mit § 14 FGG und § 114 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsver-
folgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Die soforti-
ge Beschwerde wird nach dem gegenwärtigen Stand der Akten zurückzuweisen
sein.
2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-
gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-
schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den
Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-
anwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-
werber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das
Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand
vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der
von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16
Abs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-
sundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten
geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ord-
nungsgemäß auszuüben.
3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.
a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-
vember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-
zustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-
waltsgerichtshofes über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese
Anordnung nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-
mäßig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers
nach den in dem Bericht des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007
geschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine ärztliche Untersu-
chung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
Nr. 3 BRAO erforderlich war.
b) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Bestimmtheitsanforde-
rungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO.
aa) Das ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass der Anwaltsge-
richtshof die Gutachtenanordnung in dem Verfahren auf gerichtliche Entschei-
dung mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 (1 AGH 16/07) bestätigt hat. Die
durch die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ausgelöste gesetzliche
Vermutung setzt nämlich eine hinreichend bestimmte Gutachtenanordnung vor-
aus (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215).
Die mangelnde Bestimmtheit der Anordnung kann im Verfahren über einen An-
trag auf gerichtliche Entscheidung gegen den auf die Vermutung gestützten
Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gerügt werden und ist deshalb hier er-
neut zu prüfen.
bb) Die erneute Prüfung ergibt aber, dass die Gutachtenanordnung aus
den von dem Anwaltsgerichtshof angeführten Gründen hinreichend bestimmt
war.
(1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v.
23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, aaO) die mit der Untersuchung zu beauf-
tragende Ärztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich aus-
reichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erkennen lassen, mit wel-
chen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts sich der Gutachter
befassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221, 222). Diese Fragen hat
die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Einzelnen be-
nannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit.
Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn
die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich
selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-
rung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor.
Die Gutachtenanordnung knüpft an die in dem Bericht des Polizeipräsidi-
ums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-
genstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu
beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden
müssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter
einem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung
oder andere Erkrankung bedingten Realitäts- und/oder Antriebsverlust leidet.
Dass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-
nung hinreichend deutlich zum Ausdruck.
(2) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-
achtenanordnung angehört und ihm dazu den Vermerk des Polizeipräsidiums
M. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den
darin sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu äußern. Zur Begrün-
dung ihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie ergänzend darauf Be-
zug genommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsan-
waltskammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwir-
kung verzögert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in
dem Bescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller könne nicht mehr imstande
sein, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie verweist
dazu ausdrücklich auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Maßstab
für die anzustellende Prüfung ergibt. Damit war für die zu beauftragende Ärztin
klar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte,
ob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorgängen ein Realitäts- und/oder
Antriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vorü-
bergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß
auszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-
ten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen
nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einord-
nung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragen-
den Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer.
c) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach
§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem
Gutachten beschriebenen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend
außer Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der
Antragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund
nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt.
aa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit,
dass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zuträfen und die zu beauftragende
Amtsärztin für ihn nicht zuständig sei. Das sind keine zureichenden Gründe.
bb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachtenanord-
nung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn die
Rechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, den Ge-
sundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Eine gleichwohl
ergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach § 16 Abs. 3a
Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Unter-
lässt er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen
Erfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen
die Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage
des Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern.
cc) Der zweite Einwand ist unbegründet. Die Amtsärzte im Land Sach-
sen-Anhalt nehmen nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes
(GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68) in den durch Rechtsvor-
schriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellen unter anderem
Gutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach § 19 Abs. 2 Satz 3 GDG
LSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Sonderzuständigkei-
ten von den Amtsärzten der Gesundheitsämter der Landkreise wahrgenommen.
Diese sind nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisordnung von Sachsen-
Anhalt jeweils für ihr Gebiet zuständig. Daher kommt es bei einer Gut-
achtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich seinen
Wohnsitz hat. Maßgeblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das aber ist
das Gebiet des S. , dessen Amtsärztin das Gutachten erstellen sollte.
d) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass
des Widerrufsbescheids nicht widerlegt.
4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berück-
sichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149 für Widerruf wegen Vermögens-
verfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller hat
die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt.
a) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein
Gutachten über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-
mehr darauf beschränkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-
den Bericht des Polizeipräsidiums geschilderten Anknüpfungstatsachen zu
bestreiten. Das genügt nicht.
b) Eine der Anknüpfungstatsachen ist der Bericht über die durch das
Strafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleiräume des Antragstellers.
Die Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-
fahrensakte nicht zurückgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig
dazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer
Kammer in einem ungeöffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller
zwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei
gekommen sein könnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen
des Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat,
nach der Akte zu forschen, dafür gibt der Antragsteller keine Erklärung. Eine
Erklärung dafür ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-
lers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-
hof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn während der
Durchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-
ruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zurückgeschickt. Beim zweiten Anruf
habe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein großes Paket zu öffnen, um
zu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Darüber habe sich sein Bruder hin-
weggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden.
c) Dieser Vorgang belegt eine weitere Anknüpfungstatsache. Der Bruder
des Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegenüber
die Einschätzung geäußert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-
fasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies
übernehme. Das Verhalten des Antragstellers bestätigt diese Einschätzung und
damit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realitäts- und/oder An-
triebsverlust.
d) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-
tragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten)
Nachbarn und ehemaligen Geschäftspartnern von der gesamten Umgebung
außerhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der
Antragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und
ehemaligen Geschäftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht
geboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-
sen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in
vollem Umfang bestätigt hat. Dazu gehört auch die Feststellung, dass seine
Familie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-
gen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
e) Eine letzte Anknüpfungstatsache ist schließlich der Umstand, dass der
Verfasser des Berichts in den Kanzleiräumen des Antragstellers zusammen
geräumte ungeordnete Akten, teilweise seit Monaten ungeöffnete Anwalts- und
Gerichtspost und andere Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren
Auffinden die Durchsuchung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer
unausgepackt entdeckt hat. Diesen Befund erklärt der Antragsteller zwar mit
dem Umzug seiner Kanzlei von M. nach B. . Das
überzeugt schon im Ansatz nicht. Die früheren Kanzleiräume stehen nicht leer
und werden auch nicht von unbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des
Antragstellers genutzt. Die vorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erklären,
dass der Antragsteller sich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post ge-
kümmert hat. Hinzu kommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten unge-
öffnet war, was durch eine umzugsbedingte Störung und einen versäumten
Nachsendeauftrag nicht zu erklären ist. Dies wiederum bestätigt die in dem Be-
richt festgehaltenen Aussagen der Nachbarn und Geschäftspartner, denen zu-
folge der Antragsteller seine frühere Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr
aufgesucht und Post in ähnlicher Weise schon früher ignoriert hat. Auch das hat
der Bruder des Antragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts bestätigt.
5. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der
Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen
nicht. Der Anlass des Verfahrens, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsu-
chungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die ungeöffnete Post
und die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verzögerungen bei der Bearbei-
tung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil.
Sie zeigen, dass sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsu-
chenden darauf verlassen können, dass der Antragsteller ihre Schreiben und
Anliegen gewissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden.
Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Martini
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -