BGH Beschluss vom 23.06.2009 – EnVR 19/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
EnVR 19/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 23. Juni 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. Mai 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und
die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Landesregulierungsbe-
hörde den Antrag auf Genehmigung der Netzentgelte vom 28. Oktober
2005 auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu
bescheiden hat.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden unter Aufhebung der Kostenentscheidung in dem oben genann-
ten Beschluss zu 5/6 der Antragstellerin und zu 1/6 der Landesregulie-
rungsbehörde auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Bundesnetz-
agentur trägt sie selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.255.200,37 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin betreibt unter anderem das Stromverteilernetz im Be-
reich der Stadt Schwäbisch Hall und mehrerer Nachbargemeinden. Am 28. Oktober
2005 beantragte sie bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde die Genehmi-
gung ihrer Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23a EnWG. Mit Bescheid vom
29. November 2006 genehmigte die Landesregulierungsbehörde - unter Ablehnung
des weitergehenden Antrags - für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezem-
ber 2007 niedrigere als die von der Antragstellerin beantragten Höchstpreise. Sie
begründete dies unter anderem mit Kürzungen bei den Kostenpositionen Gemein-
kosten, kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung.
Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerde-
gericht hat den Bescheid der Landesregulierungsbehörde aufgehoben und diese
verpflichtet, den Antrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu be-
scheiden, weil dieser hinsichtlich der Abschreibungen auf Forderungen und der kal-
kulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens der korrigierenden Nach-
berechnung bedürfe. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin hat das Be-
schwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechts-
beschwerde der Antragstellerin.
II. Die Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Ge-
meinkostenschlüsselung und hinsichtlich der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung
nach § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV gegen die Erwägungen des Beschwerdegerichts
zur Höhe des Fremdkapitalzinssatzes wendet. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-
gründet.
1. Gemeinkostenschlüsselung
Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit sie die pauschalierte Schlüsse-
lung der Gemeinkosten durch die Landesregulierungsbehörde beanstandet.
a) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der Pauschalierung damit
begründet, dass die Antragstellerin die von ihr vorgenommene Schlüsselung der
Gemeinkosten nicht substantiiert dargelegt habe. Insbesondere habe sie die Zuord-
nung der einzelnen Kostenpositionen nebst deren Verteilung auf die einzelnen Tätig-
keitsfelder nicht näher erläutert. Punktuell, wie etwa bei der Schlüsselung der Mess-
und Ablesekosten, dürften die Angaben der Antragstellerin sogar falsch sein. Auf-
grund dessen hätte die Landesregulierungsbehörde sämtliche nicht ausreichend er-
läuterten und nachvollziehbaren Kostenpositionen komplett nicht anerkennen kön-
nen, so dass die Antragstellerin durch den pauschalen Ansatz von 75% der Kosten-
summe materiell nicht beschwert sei.
b) Diese Beurteilung greift die Rechtsbeschwerde mit Erfolg an.
aa) Ansatzfähig sind gemäß § 4 Abs. 1 StromNEV Kosten, wenn sie Kosten
des Netzbetriebs sind und in ihrer Höhe denen eines effizienten und strukturell ver-
gleichbaren Netzbetriebs entsprechen. Erschöpft sich die Geschäftstätigkeit des Un-
ternehmens nicht allein im Betrieb des Netzes, ist eine getrennte Erfassung der
Netzkosten und der Kosten der anderen Geschäftstätigkeiten vorzunehmen (§ 10
Abs. 3 EnWG). Dabei müssen die Einzelkosten des Netzes dem Netz direkt zuge-
ordnet werden (§ 4 Abs. 4 Satz 1 StromNEV). Ist eine direkte Zuordnung nicht mög-
lich, sind die betreffenden Kosten als Gemeinkosten zu behandeln. Das Unterneh-
men hat in diesem Fall eine verursachungsgerechte Schlüsselung vorzunehmen. Bei
der Ermittlung des den Netzkosten zuzurechnenden Anteils an den Gemeinkosten
(vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV) hat der Netzbetreiber die sachgerechte Aufteilung
für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren (§ 4 Abs. 4
Satz 4 StromNEV). Ihn trifft demnach eine sich aus diesen Regelungen der Strom-
netzentgeltverordnung i.V.m. § 23a Abs. 3 EnWG ergebende Darlegungspflicht,
wenn er Aufwendungen als Kosten des Netzbetriebs in Ansatz bringen will. Der
Netzbetreiber muss sowohl die Zuordnung der Kosten zum Netzbetrieb als auch die
Angemessenheit ihrer Aufteilung nachweisen. Soweit ihm dieser Nachweis nicht ge-
lingt, kann die Regulierungsbehörde aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale
Ansätze zugrunde legen.
bb) Ob nach diesen Maßstäben die Antragstellerin den Nachweis für die
Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Schlüsselung der Gemeinkosten erbracht
hat, kann dahinstehen. Die Landesregulierungsbehörde durfte jedenfalls aufgrund
der Selbstbindung der Verwaltung die Ansätze der Antragstellerin nicht weiter kür-
zen.
In dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 hat die Landesre-
gulierungsbehörde bei der Antragstellerin einen Schlüssel von 75% Netz zu 25%
Vertrieb als verursachungsgerecht angesehen. Diese Annahme beruht auf ihren
Feststellungen in den bisherigen Stromnetzentgeltverfahren, wonach eine Schlüsse-
lung zwischen Stromnetz und Stromvertrieb im Verhältnis 70-75% zu 30-25% verur-
sachungsgerecht ist. Mit ihrer Praxis, eine diesen Rahmen wahrende Schlüsselung
nicht zu beanstanden, hat die Landesregulierungsbehörde eine ständige Verwal-
tungsübung begründet, an die sie auch gegenüber der Antragstellerin gebunden ist
und die sie auch ihr gegenüber anwenden wollte. Hierbei ist sie aber - was sie im
Rechtsbeschwerdeverfahren eingeräumt hat - von der falschen Annahme ausgegan-
gen, die Antragstellerin habe sämtlichen Gemeinkosten eine Schlüsselung Netz zu
Vertrieb von 93,6% zu 6,4% zugrunde gelegt. Tatsächlich beträgt nach dem für das
Rechtsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Antragstellerin
die Schlüsselung innerhalb der Sparte Strom nur 59,1% Netz zu 40,9% Vertrieb.
Trifft dies zu, muss die Landeregulierungsbehörde nach ihrer Verwaltungsübung von
einer Kürzung absehen.
2. Kalkulatorische Abschreibungen
a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Be-
stimmung der Nutzungsperioden für die Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 Strom-
NEV nicht die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV, sondern die-
jenige des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v.
14.8.2008 - KVR 42/07, WuW/E 2395 Tz. 9 ff. - Rheinhessische Energie). Dies wird
von der Rechtsbeschwerde hingenommen.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Vermutung des
§ 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV auch auf geringwertige Wirtschaftsgüter anwendbar,
weil weder diese Norm noch eine andere Vorschrift der Stromnetzentgeltverordnung
eine anderweitige Regelung zur Ermittlung der Nutzungsperioden solcher Wirt-
schaftsgüter vorsieht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen
Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden aufgrund der Arbeitsanleitungen des
Landes Baden-Württemberg geringwertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung
voll abgeschrieben. Den ihr nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StromNEV offenstehenden
Nachweis, längere Nutzungsperioden zugrunde gelegt zu haben, hat die Antragstel-
lerin nicht geführt.
c) Die Rechtsbeschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die
vom Beschwerdegericht gebilligte Annahme der Landesregulierungsbehörde wendet,
in den Anlagengruppen Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Hardware, Software so-
wie Zähler und Messeinrichtungen seien - wie die Darstellungen anderer Netzbetrei-
ber ergeben hätten - zu etwa zwei Drittel geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten,
weshalb die kalkulatorischen Restwerte dieser Anlagengruppen entsprechend zu
kürzen seien. Gegen diese Annahme ist mangels substantiierten Vorbringens der
Antragstellerin nichts zu erinnern. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat sie den
Nachweis zu erbringen, zu welchem Anteil sich unter den einzelnen Anlagengruppen
geringwertige und nicht geringwertige Wirtschaftsgüter befinden. Diesen Nachweis
hat sie nicht geführt, obwohl die Landesregulierungsbehörde sie auf den Mangel im
Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 28. August 2006 hingewiesen hatte. Die
von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aufstellung Bf 34 genügt
den Anforderungen nicht. Diese bezieht sich lediglich auf die Anlagengruppe Werk-
zeuge und Geräte und ist für den Zeitraum 1973 bis 1998 im Hinblick auf das gänzli-
che Fehlen geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht plausibel.
3. Kalkulatorische Restwerte und Abschreibungen des gemeinsamen Be-
reichs
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie
sich gegen die vom Beschwerdegericht gebilligte pauschale Kürzung der kalkulatori-
schen Restwerte und Abschreibungen des Sachanlagevermögens des gemeinsamen
Bereichs wendet.
a) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung der Kürzung damit begrün-
det, dass nach dem Parteivorbringen nicht nachzuvollziehen sei, ob und gegebenen-
falls inwieweit die Vorgehensweise der Landesregulierungsbehörde, mangels Vorla-
ge des Erhebungsbogens B2 die Restwerte pauschal um 12,5% und die Abschrei-
bungen um 25% zu kürzen, die Antragstellerin benachteiligt habe. Auch insoweit tref-
fe diese die Darlegungslast. Ihr Vorbringen habe keinen Anknüpfungspunkt für eine
Beweisaufnahme ergeben.
b) Diese Ausführungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Nach § 23a Abs. 3 Satz 2 EnWG sind dem Entgeltgenehmigungsantrag
die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierfür kann die Regulie-
rungsbehörde gemäß § 23a Abs. 3 Satz 3 EnWG ein Muster vorgeben. Diese forma-
len Anforderungen an den Antrag finden ihre Rechtfertigung nicht nur in der hiermit
verbundenen Reduzierung des Prüfungsaufwandes für die Regulierungsbehörde,
sondern auch in dem Ziel, hierdurch eine möglichst gleichmäßige Behandlung der
Netzbetreiber und eine möglichst hohe Transparenz der genehmigten Netzentgelte
zu erreichen.
bb) Den Anforderungen ist die Antragstellerin nicht gerecht geworden. Zwi-
schen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass sie die kalkulatorischen Restwerte und
Abschreibungen des Sachanlagevermögens des gemeinsamen Bereichs nicht in
dem Erhebungsbogen B2 erfasst hat. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat die Lan-
desregulierungsbehörde auch bereits im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom
28. August 2006 und vom 23. Oktober 2006 hinsichtlich der Anlagegüter die Einrei-
chung des Erhebungsbogens verlangt und um nähere Darlegung zur Schlüsselung
der Anlagegüter gebeten. Mit Schreiben vom 28. September 2006 hatte die Antrag-
stellerin zwar eine siebenseitige Aufstellung der Einzelpositionen übermittelt; in ihr
wurde aber auf die Restwerte durchgängig, d.h. ohne Unterscheidung nach einzel-
nen Anlagengruppen, nur ein pauschaler Schlüssel angewandt.
Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes durch das Beschwerdegericht rügt, weil dieses keine weiteren Ermittlungen zur
Berechtigung dieser Kostenposition durchgeführt hat, kann sie hiermit keinen Erfolg
haben. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, welche konkreten Ermittlungen das
Beschwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt
hätten. Dass die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2006 ein-
gereichte Aufstellung den formalen Anforderungen des Erhebungsbogens B2 ent-
sprochen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nur behauptet, jedoch nicht nachvoll-
ziehbar dargelegt.
4. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Kür-
zung der Eigenkapitalverzinsung wendet.
a) Kalkulatorisches Umlaufvermögen
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die vom Beschwerdegericht
gebilligte Kürzung des Umlaufvermögens.
aa) Das Beschwerdegericht hat die Berechtigung dieser Kürzung damit be-
gründet, dass die Antragstellerin die Betriebsnotwendigkeit der von ihr angesetzten
Forderungen nicht belegt habe. Die Forderungen aus dem Tarifkunden- und Sonder-
kundenbereich seien dem Stromvertrieb zuzuordnen. Die Gewerbesteuererstattungs-
forderung könne zwar dem Netzbetrieb zugerechnet werden, sei aber ein singuläres
Ereignis, dem die Nachhaltigkeit fehle.
bb) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
(1) Wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2009 (EnVR 79/07) entschie-
den und im Einzelnen begründet hat, ist eine Korrektur der Bilanzwerte des Umlauf-
vermögens nach dem Maßstab der Betriebsnotwendigkeit vorzunehmen. Die Um-
stände, aus denen sich die Betriebsnotwendigkeit ergibt, hat der Netzbetreiber im
Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 23a EnWG darzulegen und zu bewei-
sen. Wenn ihm dieser Nachweis nicht gelingt und die Regulierungsbehörde - wie hier
- aufgrund allgemeiner Kennzahlen pauschale Ansätze zugrunde legt, wird der Netz-
betreiber dadurch nicht beschwert.
(2) Soweit die Rechtsbeschwerde die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-
mögens mit dessen bilanziellen Ansatz begründet, kann dies schon deshalb nicht
genügen, weil nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StromNEV a.F. die bloßen Bilanzwerte
gerade nicht maßgeblich sind. Daher greift auch ihr Einwand nicht durch, aufgrund
der Kürzung des Umlaufvermögens komme es zu einer bilanziellen Überschuldung.
Der nach § 10 EnWG aufzustellende Jahresabschluss und die zur Bestimmung der
Netzkosten nach §§ 4 ff. StromNEV zu erstellende kalkulatorische Rechnung sind
voneinander zu unterscheiden. Nur für letztere ist das Kriterium der Betriebsnotwen-
digkeit maßgeblich.
(3) Die Antragstellerin hat den Nachweis für die Betriebsnotwendigkeit des
von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht erbracht. Hierzu hätte sie darlegen müs-
sen, welche kurzfristigen Verbindlichkeiten, Aufwendungen oder laufenden Kosten
des Netzbetriebs sie bedienen muss, die einen Bestand an liquiden Mitteln und kurz-
fristig realisierbaren Forderungen rechtfertigen. Hieran fehlt es. Aus dem angefoch-
tenen Bescheid vom 29. November 2006 geht hervor, dass die Antragstellerin im
Entgeltgenehmigungsverfahren keine konkreten Nachweise für die Betriebsnotwen-
digkeit des Umlaufvermögens vorgelegt hat. Nach den Feststellungen des Be-
schwerdegerichts hat die Antragstellerin das auch im Beschwerdeverfahren nicht
nachgeholt.
Dies wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen. Insbesondere
enthält ihr Vorbringen keine in ordnungsgemäßer Form erhobene Verfahrensrüge,
mit der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Beschwerdege-
richt geltend gemacht und aufgezeigt wird, welche konkreten Ermittlungen das Be-
schwerdegericht unterlassen haben soll und zu welchem Ergebnis diese geführt hät-
ten. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Betriebsnotwendigkeit des Umlaufver-
mögens mit der Herkunft einzelner Forderungen zu begründen. Die Herkunft einer
Forderung ist aber in der Regel für die Frage, ob sie zum betriebsnotwendigen Um-
laufvermögen zählt, ohne Aussagekraft.
(4) Da die Antragstellerin bereits die Betriebsnotwendigkeit des von ihr ange-
setzten Umlaufvermögens nicht nachgewiesen hat, geht ihr Einwand, bei einer pau-
schalen Deckelung des Umlaufvermögens müsste auch das Abzugskapital entspre-
chend gekürzt werden, von vornherein ins Leere. Die Höhe des Abzugskapitals be-
misst sich vielmehr nach den Maßgaben des § 7 Abs. 2 StromNEV.
(5) Die Rechtsbeschwerde kann sich in Bezug auf die Kürzung auch nicht
auf die Handhabung anderer Regulierungsbehörden berufen, die beim Umlaufver-
mögen keine oder eine Kürzung auf nur drei Zwölftel des Jahresumsatzes vorneh-
men. Aus dem in § 60a Abs. 1 EnWG normierten Ziel der Sicherstellung eines bun-
deseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsgesetzes kann sie für sich nichts
herleiten. Die Norm richtet sich ausschließlich an die Regulierungsbehörden. Im Üb-
rigen würde hieraus für Dritte auch nur ein Anspruch auf eine den gesetzlichen Vor-
gaben entsprechende Entscheidung
folgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2008
- EnVR 81/07 Tz. 16). Da die Antragstellerin den Nachweis der Betriebsnotwendig-
keit des von ihr angesetzten Umlaufvermögens nicht geführt hat, muss sie dessen
Kürzung mangels Beschwer hinnehmen.
b) Fremdkapitalzinssatz
Dagegen halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Höhe des
Fremdkapitalzinssatzes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass die Verzinsung des die
zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Anteils des Eigenkapitals i.S. des § 7
Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. grundsätzlich entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 1
StromNEV in Höhe der tatsächlichen Fremdkapitalzinsen des Netzbetreibers zu er-
folgen habe, höchstens jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 Halbs. 2 StromNEV in der
Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen. Als Obergren-
ze sei nach der Verordnungsbegründung der auf die letzten zehn abgeschlossenen
Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpa-
piere inländischer Emittenten anzusehen. Dieser betrage hier 4,8% p.a. Für den An-
satz eines Risikozuschlages sei kein Raum, weil es sich bei der Antragstellerin um
eine sehr solvente Schuldnerin mit einem unterdurchschnittlichen Risikoprofil hande-
le.
bb) Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Wie der Senat mit Beschluss vom 14. August 2008 (WuW/E 2395 Tz. 50 ff.
- Rheinhessische Energie) entschieden hat, ist der Fremdkapitalzinssatz i.S. des § 7
Abs. 1 Satz 3 StromNEV a.F. nach den Maßstäben des § 5 Abs. 2 Halbs. 2 Strom-
NEV zu ermitteln. Danach bemessen sich die Fremdkapitalzinsen nach der Höhe des
Zinssatzes, zu dem sich der Netzbetreiber auf dem Kapitalmarkt langfristig Fremdka-
pital hätte verschaffen können. Dabei kann die Höhe des Fremdkapitalzinssatzes
nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-
schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festver-
zinslicher Anleihen der öffentlichen Hand zuzüglich eines angemessenen Risikozu-
schlags bemessen werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann
das Risiko des Fremdkapitalgebers nicht pauschal dadurch berücksichtigt werden,
dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 StromNEV auf die Leitsätze für die Preisermittlung auf
Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. No-
vember 1953 (BAnz. Nr. 244 v. 18.12.1953) zurückgegriffen wird. Diese befassen
sich nicht mit der Bewertung von Anlagerisiken eines Fremdkapitalgebers, sondern
mit dem Ansatz kalkulatorischer Zinsen für die Bereitstellung des betriebsnotwendi-
gen Eigenkapitals (Senat, Beschl. v. 14.8.2008 - KVR 36/07, RdE 2008, 337 Tz. 74
- Stadtwerke Trier). Für die Risikobewertung sind vielmehr aus der Sicht eines fikti-
ven Kreditgebers die Einschätzung der Bonität des Emittenten und die Art der Emis-
sion maßgeblich, wobei jedoch keine unternehmensscharfe Risikobewertung vorge-
nommen werden muss, sondern aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität
die Bildung sachgerecht abgegrenzter Risikoklassen geboten ist (vgl. Senat, Beschl.
v. 14.8.2008 - KVR 42/07 aaO). Die Landesregulierungsbehörde hat daher die Be-
messung des Risikozuschlags nachzuholen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG.
IV. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 1.255.200,37 € festge-
setzt. Dies ist die Differenz zwischen den nach der Auffassung der Antragstellerin zu
berücksichtigenden, im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Netz-
kosten und den von der Bundesnetzagentur anerkannten Netzkosten und entspricht
dem Interesse der Antragstellerin (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V. mit § 3 ZPO).
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 202 EnWG 39/06 -