BGH Beschluss vom 23.06.2009 – KZR 43/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 43/08
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter Dr. Raum,
Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Grüneberg
einstimmig beschlossen:
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.269,70 € fest-
gesetzt.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen
nicht vor. Weder wirft der Fall grundsätzliche Rechtsfragen auf, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung. Von der verfassungs- und kartellrechtlichen Zu-
lässigkeit der Führung von Installateurverzeichnissen durch Energie- und Wasser-
versorgungsunternehmen und des Abschlusses entsprechender Installateurverträge
geht die Rechtsprechung seit langem aus (BGH, Beschl. v. 24.9.1981 - III ZR 172/80,
RdE 1982, 24; OLG Koblenz, Urt. v. 11.5.1977 - 10 U 1359/76, Recht und Steuern im
Gas- und Wasserfach 1978, 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.5.1990 - U (Kart) 28/89,
WuW/E OLG 4692; LG Frankenthal, Urt. v. 9.10.1997 - 4 O 1014/97, Recht und
Steuern im Gas- und Wasserfach 1997, 5). Das Bundeskartellamt teilt diese Auffas-
sung (Schreiben v. 6.6.1962 - B 3 - 721210-V-30/61, abgedruckt in Hermann/Reck-
nagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen,
Band 2, 1984, S. 769), ebenso die ganz herrschende Meinung im Schrifttum
(Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer aaO S. 767 ff.; Ludwig/
Odenthal, Die Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen, 1981, S. 96 ff.; Morell,
Niederdruckanschlussverordnung
- NDAV -
Gasgrundversorgungsverordnung
- GasGVV -, Loseblattsamml., Stand: 2009, E § 12 Rdn. 12; Dittmann, Die Rechtsbe-
ziehungen zwischen Versorgungsunternehmen, Installateuren und Kunden, 1995,
S. 117 ff.; Engelhardt, RdE 1982, 24 ff.; Stenneken/Thomale, N&R 2007, 51, 55; a.A.
- soweit ersichtlich allein - Emmerich, Energiewirtschaftsrecht 1980, S. 110, 119). Ein
Anlass, das anders zu sehen, ist nicht ersichtlich.
II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat
das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
1. Soweit der Kläger verlangt, dass die Beklagte die von ihm errichteten
Gasanlagen an ihr Netz anschließt und die Nutzung dieser Anschlüsse ermöglicht,
könnte allerdings die vom Berufungsgericht herangezogene Anspruchsgrundlage
- § 33 Abs. 1 i.V. mit § 19 Abs. 1, 4 Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB - durch § 111 Abs. 1, 2
EnWG ausgeschlossen und durch § 32 Abs. 1 i.V. mit § 30 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2
EnWG ersetzt sein. Das würde in der Sache aber nichts ändern, da auch § 30 EnWG
dem Netzbetreiber eine unbillige Behinderung eines anderen Unternehmens oder
eine Beeinträchtigung von dessen Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich
gerechtfertigten Grund verbietet. Das Verlangen an den Kläger, mit der Beklagten
einen Installateurvertrag nach den Richtlinien für den Abschluss von Verträgen mit
Installationsunternehmen zur Herstellung, Veränderung,
Instandsetzung und
Wartung von Gas- und Wasserinstallationen vom 3. Februar 1958 in der Fassung
vom 2. Dezember 2002 abzuschließen, um ihn dann in das von ihr geführte Installa-
teurverzeichnis einzutragen, ist jedoch weder unbillig, noch entbehrt es eines
sachlich gerechtfertigten Grundes.
Die Eintragung
in ein
Installateurverzeichnis entspricht vielmehr der
ausdrücklichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 NDAV. Danach dürfen Gasanlagen
außer von dem Netzbetreiber nur durch Installateure errichtet, erweitert, geändert
oder instand gehalten werden, die in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers
eingetragen sind. Dazu heißt es in der Regierungsbegründung des Verordnungsent-
wurfs:
Diese Regelung trägt dem erheblichen Gefahrenpotenzial Rechnung, das von unsach-
gemäß installierten Gasanlagen ausgeht. Aufgrund der möglichen Rückwirkungen auf
das Gasversorgungsnetz, die von einer mangelhaften Anlage ausgehen, dient die
Vorschrift vor allem dem Schutz einer sicheren und leistungsfähigen Gasversorgung
für sämtliche Kunden. Darüber hinaus besteht ein berechtigtes Interesse des Netzbe-
treibers an einem sorgfältigen und störungsfreien Umgang mit dem Netzanschluss
und dem Gasversorgungsnetz, die in seinem Eigentum stehen. (BR-Drucks. 367/06,
S. 69)
Damit hält sich die Verordnung im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 18
Abs. 3 EnWG (s. BVerfG, Beschl. v. 2.11.1981 - 2 BvR 671/81, JZ 1982, 288 zu den
vergleichbaren AVBWasserV). Sie diskriminiert den einzelnen Installateur nicht, weil
gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3, Halbs. 2 NDAV bei Nachweis der erforderlichen
fachlichen Qualifikation
- i.d.R. durch Vorlage eines Meisterbriefs - ein
Eintragungsanspruch besteht.
Der Netzbetreiber ist wegen der Rückwirkungen, die ein Fehler in der privaten
Gasanlage auf das gesamte von ihm betriebene Netz hat, auch berechtigt, die
Eintragung von dem Abschluss eines Installateurvertrages abhängig zu machen. Das
dient ausweislich der erwähnten Richtlinien der einheitlichen Festlegung der
gegenseitigen Rechte und Pflichten des Netzbetreibers und des Installateurs. Zu der
vergleichbaren Rechtslage bei elektrischen Anlagen hat der Bundesgerichtshof
ausgeführt, dass der Netzbetreiber seine Monopolstellung nicht unangemessen
ausnutzt, wenn er um eine fachgerechte Arbeit bemüht ist, um die Sicherheit der
Abnehmer und des Netzes zu gewährleisten (RdE 1982, 23). In ähnlichem Sinne
heißt es in dem bereits erwähnten Schreiben des Bundeskartellamts vom 6. Juni
1962:
Diese Beschränkung in der Aufnahme von Installationsarbeiten ist durch die Erwä-
gung gerechtfertigt, dass ein allgemeines öffentliches Interesse an einer fachgerech-
ten Ausführung der Arbeiten und Auswahl der Installateure anzuerkennen ist, weil
fehlerhafte Arbeiten hinter dem Hausanschluss wegen der schädlichen Wirkung und
Explosionsgefahr unkontrolliert entweichender Gasmengen die Hausbewohner und
unkontrolliert auslaufende Wassermengen deren Eigentum gefährden.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines
Installateurvertrages besteht, können gerichtlich überprüft werden, wobei die
Richtlinien lediglich den Charakter von unverbindlichen Empfehlungen haben (OLG
Düsseldorf WuW/E OLG 4692). Der Kläger hat danach, was die Beklagte auch nicht
bestreitet, einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages, wenn er nur bereit ist, das
von der Beklagten verlangte Lichtbild vorzulegen.
2. Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Begehren des Klägers, die von ihm
errichteten Wasserversorgungsanlagen an das Netz der Beklagten anzuschließen
und die Nutzung dieser Anschlüsse zu ermöglichen. Insoweit beruht die Notwendig-
keit, sich zuvor in das Installateurverzeichnis für Wasserinstallationen eintragen zu
lassen, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV. Die AVBWasserV beruht auf § 27
Satz 1 AGBG = Art. 243 Satz 1 EGBGB und entspricht den verfassungsmäßigen
Anforderungen (vgl. BVerfG JZ 1982, 288). Der Kläger hat insoweit noch seine
fachliche Qualifikation nachzuweisen, was u.a. durch Teilnahme an dem Lehrgang
TRWI geschehen kann. Die Beklagte ist dagegen nicht verpflichtet, allein auf der
Grundlage der Ausübungsberechtigung, die dem Kläger gemäß § 7a HwO erteilt
worden ist, den Installateurvertrag für Wasserinstallationen mit ihm abzuschließen.
Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger eine besondere
Qualifikation für dieses Gewerk durch Teilnahme an entsprechenden Fachlehr-
gängen oder in gleichwertiger Weise erworben hat.
Tolksdorf
Raum
Meier-Beck
Strohn
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 15.03.2007 - 13 O 191/05 Kart. -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.06.2008 - VI-2 U (Kart) 7/07 -