Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2009 – VI ZR 284/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 284/08

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den

Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige

Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senats-

beschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin

keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen

sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer

verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer

sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der

Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung

ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet

wird, ist ersichtlich verfehlt.

Müller

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -