BGH Beschluss vom 23.06.2009 – VI ZR 284/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 284/08
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung auszulegende unzulässige sofortige
Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2009 gegen den Senats-
beschluss vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil weiterhin
keine Gründe für die Bestellung eines anderen Notanwalts vorgetragen
sind. Das Vorgehen von Dr. Mennemeyer ist aus der Sicht einer
verständigen Mandantin in keiner Weise geeignet, Zweifel an einer
sachgerechten Prozessvertretung zu hegen. Die Erwartung der
Beklagten, dass ihr immer dann, wenn sie anderer Rechtsauffassung
ist als ihr Prozessbevollmächtigter, ein neuer Notanwalt beigeordnet
wird, ist ersichtlich verfehlt.
Müller
Zoll
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2007 - 8 O 100/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.10.2008 - 10 U 20/08 -