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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – AK 11/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

___________ AK 11/09

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Angeklagten und seines Verteidigers am 1. Juli 2009

gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundes-

gerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandes-

gericht Koblenz übertragen.

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Der Angeklagte wurde am 12. September 2008 festgenommen und be-

Gründe

findet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des

Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2008 (2 BGs 174/08),

der durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom

16. Februar 2009 (2 BGs 25/09) ersetzt worden ist. Mit Anklageschrift vom

4. März 2009 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn Anklage zum Oberlan-

desgericht Koblenz erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 17. März 2009

- AK 5/09 - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat - Staats-

schutzsenat - des Oberlandesgerichts Koblenz die Anklage zugelassen und das

Hauptverfahren eröffnet.

Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über

neun Monate hinaus liegen vor.

1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig,

- sich spätestens seit Sommer 2006 bis zu seiner Festnahme am

12. September 2008 in Germersheim und anderen Orten in der Bun-

desrepublik Deutschland sowie im Ausland als Mitglied an einer aus-

ländischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren

Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212

StGB) und Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des

§ 239 a StGB oder des § 239 b StGB zu begehen, und

- seit Sommer 2004 in drei Fällen einem im Bundesanzeiger veröffent-

lichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstel-

lungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs-

oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemein-

schaft zuwider gehandelt zu haben, welcher der Durchführung einer

vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Au-

ßen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sankti-

onsmaßnahme dient;

Verbrechen und Vergehen, strafbar nach § 129 b Abs. 1 StGB i. V. m.

§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1

und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe und der Umstände, die den

dringenden Tatverdacht begründen, nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des

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Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar

2009, den Beschluss des Senats vom 17. März 2009 sowie die Anklageschrift

vom 4. März 2009.

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An der dort dargestellten Beurteilung hat sich im Fortgang des Verfah-

rens nichts Wesentliches geändert. Ihr liegt zu den dem Angeklagten angelaste-

ten Verstößen gegen das AWG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zugrun-

de, dass dieser sich vor Sommer 2006 noch nicht als Mitglied an der Al Qaida

beteiligt hatte. Sollte sich im weiteren Gang des Verfahrens indessen ergeben,

dass der Angeklagte bereits zu der Zeit, als er dem gesondert Verfolgten

N. bei drei Gelegenheiten Bargeld, eine Schussweste sowie weitere Ge-

genstände übergab, mitgliedschaftlich in die Al Qaida eingebunden war, so wird

die sich daran anknüpfende Rechtsfrage zu beantworten sein, ob nach dem

Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG i. V. m. Art. 1 Nr. 1

und 2, Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 die Weiter-

gabe von Geld und wirtschaftlichen Ressourcen zwischen Mitgliedern der Ver-

einigung überhaupt erfasst ist oder - so dies nicht generell ausgeschlossen sein

sollte - jedenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann,

etwa wenn erst durch die Weitergabe das Geld oder die wirtschaftlichen Res-

sourcen für die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung nutzbar werden.

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2. Es bestehen aus den im Haftbefehl vom 16. Februar 2009 und im Be-

schluss des Senats vom 17. März 2009 dargestellten Gründen nach wie vor der

Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und der besondere Haft-

grund nach § 112 Abs. 3 StPO. Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht

durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden

(§ 116 StPO). Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft steht nicht außer

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Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu er-

wartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121

Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des

Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen.

Nach Anklageerhebung hat der Vorsitzende des 1. Strafsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz am 9. März 2009 die Zustellung der Anklage ver-

fügt und der Verteidigung eine Einlassungsfrist von sechs Wochen gesetzt. Am

17. März 2009 hat er Rechtsanwältin W. auf deren Antrag als weite-

re Pflichtverteidigerin bestellt. Auf Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt B .

hat er am 21. April 2009 wegen des außergewöhnlichen Umfangs der

Ermittlungsakten die Einlassungsfrist bis 4. Juni 2009 verlängert. Mit Beschluss

vom 15. Juni 2009 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die

Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Nach dem derzeitigen

Sachstand soll die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nach Absprache

mit den Verteidigern am 14. September 2009 beginnen.

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Das Verfahren ist daher mit der in Haftsachen gebotenen Beschleuni-

gung gefördert worden.

Becker von Lienen Schäfer