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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – IX ZB 107/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 107/08

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 1. Juli 2009

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Septem-

ber 2007 und vom 8. April 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. September 2007 und

vom 8. April 2008 werden auf Kosten des Beklagten als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe:

I.

1

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 8. April 2008 ist unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Be-

schluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, durch den das Berufungsgericht eine Be-

rufung einstimmig wegen Fehlens sowohl der Erfolgsaussichten als auch einer

grundsätzlichen Bedeutung und eines Bedarfs an Rechtsfortbildung und Einheit-

lichkeitssicherung zurückgewiesen hat, nicht anfechtbar. Entgegen der Auffas-

sung des Beschwerdeführers ist die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO uneinge-

schränkt verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 2005, 659).

2

Auch die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. September

2007 ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die

Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich

bestimmt ist oder das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich

zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessord-

nung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Berufungsge-

richte über Prozesskostenhilfeanträge nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 3 ZPO).

Das Oberlandesgericht Bamberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

II.

3

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerde-

verfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerden aus den vor-

stehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ganter Raebel Vill

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

LG Schweinfurt, Entscheidung vom 02.07.2007 - 12 O 28/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 08.04.2008 - 5 U 189/07 -