BGH Beschluss vom 01.07.2009 – IX ZR 164/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 164/07
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 1. Juli 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2009
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 7. Mai
2009 das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
21. August 2007 sowohl anhand der vom Kläger vorgetragenen "Überlegungen
zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde / Revision" als auch im Übri-
gen in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist. Er
hat dafür keine Anhaltspunkte finden können und insbesondere sämtliche vom
Kläger vorgebrachten - einschließlich der nunmehr nochmals wiederholten -
Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Dies ergibt sich auch aus der
Begründung des Beschlusses vom 7. Mai 2009.
Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfah-
rensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der
Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-
recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der
Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-
rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge ge-
gen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu einge-
legt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks.
15/3706 S. 16). Für einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begrün-
dung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts Anderes gelten.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 01.08.2006 - 4 O 373/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.08.2007 - 12 U 162/06 -