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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 131/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 131/09

1.

2.

wegen

zu 1.: Betruges u. a.

zu 2.: Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 12. März 2008, soweit es sie betrifft, mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Fall II. B. der Urteilsgründe im jeweiligen Strafausspruch,

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Untreue und Be-

truges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Angeklagte H. hat es des Betruges in zwei Fällen schuldig gespro-

chen und gegen sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona-

ten verhängt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit

denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts

rügen. Die Rechtsmittel haben nur im Fall II. B. der Urteilsgründe zum Strafaus-

spruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

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1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

hat zu den Fällen II. A. und C. der Urteilsgründe insgesamt und zum Fall II. B.

im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

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Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden

Rechtsfehler auf. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen unternimmt

den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die allein dem Tatgericht ob-

liegende Beweiswürdigung mit zum Teil urteilsfremdem Vorbringen durch eine

eigene zu ersetzen. Entgegen der Meinung der Verteidigung des Angeklagten

G. darf der Senat die vom Landgericht festgestellten Beweisergebnisse

nicht anhand des Akteninhalts überprüfen. Grundlage der Prüfung durch das

Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge sind nur die Urteilsgründe und die Ab-

bildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen worden ist. Andere

Erkenntnisquellen sind ihm verschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. §

337 Rdn. 22 f., 26).

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Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht in

den zwei Fällen des Betruges jeweils nur von einer Tat ausgegangen ist und

wegen der Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit, eines Vermögensverlustes

großen Ausmaßes und im Fall II. C. der Urteilsgründe zusätzlich des Handelns

als Mitglied einer Bande (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB) besonders

schwere Fälle des Betruges bejaht hat. Der Annahme einer gewerbs- oder ban-

denmäßigen Begehungsweise steht es nicht entgegen, dass die Einzeldelikte

einer Betrugsserie in gleichartiger Tateinheit zusammentreffen (vgl. BGHR

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StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1 Bande 1 und Gewerbsmäßig 1). Da sich die Angeklag-

ten nach den Feststellungen an vielen Betrugstaten gegenüber verschiedenen

Geschädigten durch eigene Tatbeiträge beteiligten, hätte eine Verurteilung we-

gen einer Vielzahl tatmehrheitlich begangener Betrugstaten erfolgen müssen

(vgl. BGH wistra 2001, 336 und 386), bei denen jeweils zumindest das Regel-

beispiel der gewerbsmäßigen und im Fall II. C. zusätzlich der bandenmäßigen

Begehungsweise erfüllt gewesen wäre.

Soweit im Fall II. C. der Urteilsgründe das Landgericht die Angeklagten

nicht wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) ver-

urteilt hat, obwohl nach den Feststellungen die Voraussetzungen dieses Qualifi-

kationstatbestandes vorliegen, beschwert auch dies die Angeklagten nicht.

2. Der Strafausspruch im Fall II. B. der Urteilsgründe kann nicht bestehen

bleiben.

a) Nach den Feststellungen arbeitete der bereits rechtskräftig Verurteilte

M. von August 2002 bis August 2004 mit den Angeklagten auf dem

Gebiet der "Zwangsversteigerungshilfe" zusammen. Er täuschte von der

Zwangsversteigerung betroffenen Personen vor, gegen Leistung von Einmal-

zahlungen und monatlichen Ratenzahlungen deren Grundstücke zu ersteigern

oder ersteigern zu lassen und ihnen nach 15 Jahren das Eigentum wieder zu

verschaffen. Der Angeklagte G. schloss als Rechtsanwalt die Vereinba-

rungen mit den Kunden im eigenen Namen ab und stellte für die Ratenzahlun-

gen ein Konto zur Verfügung. Die Angeklagte H. betreute die Geschädig-

ten und verwaltete die Verträge sowie das eingegangene Geld. Während die

Angeklagten möglicherweise zunächst an die Seriosität des Geschäftsmodells

geglaubt hatten, rechneten der Angeklagte G. spätestens seit Mitte 2003

und die Angeklagte H. spätestens seit Anfang 2004 damit, dass dieses

nicht durchführbar sei und auf Schwindel beruhe. Gleichwohl arbeiten sie wei-

terhin arbeitsteilig mit M. zusammen, um von den Zahlungen der

Kunden ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Bei telefonischen oder persönli-

chen Anfragen veranlassten sie die Kunden zur Fortsetzung der Zahlungen

durch die wahrheitswidrige Behauptung, die bereits einbezahlten Gelder seien

vereinbarungsgemäß angespart worden, die Verträge würden vertragsgemäß

durchgeführt.

Das Landgericht hat den Angeklagten nach den Grundsätzen der suk-

zessiven Mittäterschaft den gesamten Schaden zugerechnet, auch soweit er

bereits vor ihrer Bösgläubigkeit entstanden war.

b) Damit ist das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausge-

gangen.

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Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn sich eine Person einer zu-

nächst fremden Tat nach deren Beginn und vor ihrer Beendigung als Mittäter in

Kenntnis und unter Billigung des bisherigen Tatablaufs anschließt und ihr Han-

deln noch Einfluss auf den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs hat (Fischer,

StGB 56. Aufl. § 25 Rdn. 21). Das Einverständnis des später Hinzutretenden

führt aber nicht dazu, dass ihm auch der Teil des Tatgeschehens, das schon

vollständig abgeschlossen war, zugerechnet werden kann (vgl. BGHR StGB

§ 25 Abs. 2 Mittäter 27). Deshalb darf ihm ein bereits endgültig eingetretener

Schaden bei der Strafzumessung nicht angelastet werden.

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Nach diesen Grundsätzen können den Angeklagten nur die Zahlungen

als Schaden zugerechnet werden, die ab Mitte des Jahres 2003 (Angeklagter

G. ) bzw. ab Anfang des Jahres 2004 (Angeklagte H. ) von den Ge-

schädigten geleistet wurden. Die bis dahin erbrachten Einmalzahlungen und

Ratenzahlungen hatten schon zu einem endgültigen Vermögensverlust geführt.

Ab ihrer jeweiligen Bösgläubigkeit vertieften die Angeklagten den bis dahin ein-

getretenen Schaden weiter, indem sie die Kunden durch bewusst falsche An-

gaben zu weiteren Zahlungen veranlassten. Außerdem haben sie es unterlas-

sen, die Kunden über das von M. initiierte betrügerische Geschäfts-

modell aufzuklären. Dazu war der Angeklagte G. aus den von ihm mit den

Geschädigten abgeschlossenen Verträgen und die Angeklagte H. aus

vorangegangenem objektiv pflichtwidrigem Verhalten (vgl. Fischer aaO § 13

Rdn. 27 f.) verpflichtet.

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3. Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II. B. der Urteilsgründe

führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Becker Pfister von Lienen

Schäfer Mayer