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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 219/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 219/09
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 18. November 2008 wird als unzulässig
verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Ange-
klagten wegen gemeinschaftlichen Betruges und dessen Frei-
spruch vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet.
2.
Im Übrigen wird die Revision gegen das vorbezeichnete Ur-
teil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler ergeben hat.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des
Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der im Hin-
blick auf die Nebenklagedelikte gleichfalls erfolglosen Revisi-
on des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO
51. Aufl. § 473 Rdn. 10 a).
Gründe:
1
Die Revision der Nebenklägerin ist gemäß § 400 Abs. 1, § 395 Abs. 1
StPO unzulässig, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen eines in
mittelbarer Täterschaft begangenen Betruges erstrebt und sich gegen den Frei-
spruch des Angeklagten vom Vorwurf der Erpressung in fünf Fällen wendet.
Insoweit fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer, weil es
sich bei dem zum Nachteil des Zeugen C. begangenen Betrug und die fünf
Fälle der Erpressung nicht um Delikte handelt, welche den Anschluss als Ne-
benklägerin zulassen.
2
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer