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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – III ZB 91/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 91/07

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und

Schilling

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.

Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstel-

lerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbeson-

dere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des

Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll.

Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senats-

beschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne

zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die

Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters

S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglich-

keit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten aus-

schließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat,

als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des

Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Schlick

Galke

Herrmann

Wöstmann

Schilling

Vorinstanz:

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -