BGH Beschluss vom 02.07.2009 – III ZB 91/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 91/07
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann und
Schilling
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 30. April 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge bleibt erfolglos.
Der Senat hat den als übergangen gerügten Sachvortrag der Antragstel-
lerin zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Insbeson-
dere hat er berücksichtigt, dass - so die Antragstellerin - durch den Wegfall des
Schiedsrichters S. das Schiedsverfahren undurchführbar geworden sein soll.
Er hat dieses Vorbringen für nicht durchgreifend erachtet. Wie in dem Senats-
beschluss (unter II. 1. b) bereits ausgeführt, hat das Oberlandesgericht ohne
zulässigkeitsbegründenden Rechtsfehler (§ 574 Abs. 2 ZPO) angenommen, die
Schiedsvereinbarung bestehe ungeachtet des Wegfalls des Schiedsrichters
S. fort; es könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien die Möglich-
keit, gemäß § 1039 ZPO einen Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hätten aus-
schließen wollen. Wenn der Senat damit eine andere Auffassung vertreten hat,
als die Antragstellerin sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Schlick
Galke
Herrmann
Wöstmann
Schilling
Vorinstanz:
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 SchH 4/07 -