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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 76/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 76/06

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten

Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt -

gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen

die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrund-

entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechts-

fehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige

Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtig-

ten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.

2

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere in-

haltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer