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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZB 76/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 76/06
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die von der Beklagten mit ihrer Gegenvorstellung geltend gemachten
Rügen sind - wie bereits in dem Beschluss vom 27. Oktober 2008 ausgeführt -
gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, weil sie sich gegen
die Kostengrundentscheidung richten. Davon abgesehen ist die Kostengrund-
entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2007 frei von Rechts-
fehlern, weil es der Beklagten oblag, ihr Rechtsmittel durch einen bei dem Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt fristgerecht zu begründen. Etwaige
Regressansprüche der Beklagten gegen ihren früheren Prozessbevollmächtig-
ten sind in vorliegendem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
2
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass in dieser Sache weitere in-
haltsgleiche Eingaben nicht mehr verbeschieden werden.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer