BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 229/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 229/08
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 286.048,15 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Vor-
aussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99,
NJW 1999, 3271).
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-
schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat
vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend
gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheb-
lich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz
des Beklagten nicht festgestellt werden kann.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 -
OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -