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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 229/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 229/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 286.048,15 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die

Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Vor-

aussetzungen sind gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99,

NJW 1999, 3271).

2

2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-

schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat

vollinhaltlich Bezug auf seinen Beschluss vom 16. Dezember 2008. Die geltend

gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheb-

lich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz

des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 -

OLG München, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -