BGH Beschluss vom 02.07.2009 – V ZR 208/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 208/08
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden beider
Parteien im Übrigen wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. September
2008 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, soweit dem
Kläger ein Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in der Zeit
vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information über die
Anmeldungen (27. August 2002) aberkannt worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen, soweit es ohne Er-
folg geblieben ist, der Kläger zu 53% und die Beklagte zu 47%. In-
soweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Ge-
richtskosten 136.986,07 € und für die außergerichtlichen Kosten
162.986,07 € mit der Maßgabe, dass diese für beide Parteien nur
zu 85% anzusetzen sind.
Gründe
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist teilweise begründet,
nämlich soweit der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Arbeitsaufwands in
der Zeit vom Vertragsschluss (21. Juni 2002) bis zur Information über die ver-
mögensrechtlichen Anmeldungen (27. August 2002) verlangt. Insoweit ist die
Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Im Übrigen sind die beiderseitigen
Nichtzulassungsbeschwerden der Parteien unbegründet. Insoweit wirft die Sa-
che keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist
auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Um-
fang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit das
Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Die Berech-
nung gestaltet sich nach den von dem Senat hierfür entwickelten Maßstäben
(Beschl. v. 17. Dezember 2003, V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) wie folgt:
a) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt insgesamt
99.160 € für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zuzüglich 63.826,07 €
für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten,
insgesamt also
162.986,07 €. Den Wert des zugelassenen Teils der Nichtzulassungsbeschwer-
de des Klägers schätzt der Senat nach den von dem Kläger vorgelegten Stun-
denlisten auf 26.000 €. Das entspricht 15% des Gesamtwerts von 162.986,07 €.
Der Wert des nicht zugelassenen Teils der beiderseitigen Nichtzulassungsbe-
schwerden beträgt insgesamt 136.986,07 €.
b) Insoweit haben der Kläger mit 63.862,07 € und die Beklagte mit
73.160 € obsiegt. Das führt zu der tenorierten Kostenquote.
c) Für die Berechnung der Kosten war bei den Gerichtskosten der im Be-
schwerdeverfahren erledigte Teil des Gesamtwerts von 136.986,07 € zugrunde
zu legen. Für die außergerichtlichen Kosten war demgegenüber von dem ur-
sprünglichen Gesamtwert von 162.986,07 € auszugehen, der aber gegenüber
beiden Parteien nur im Umfang seiner Erledigung im Beschwerdeverfahren,
also in Höhe von 85% anzusetzen ist.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 11.05.2007 - 1 O 6/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.09.2008 - 9 U 935/07 -