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BGH Beschluss vom 04.07.2009 – AnwZ (B) 14/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/08

BESCHLUSS

vom

4. Juli 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch

und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach mündlicher Verhand-

lung

am 4. Juli 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 16. Mai 2007 die Zulassung des

Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags

wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist zu Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126; Beschl. vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01; NJW 2003, 577).

Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der

Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu füh-

rende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist.

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Zum Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit drei Haftbefehlen

im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Die Gläubiger

H. B. Stiftung, M. Mi. und die Gerichtskasse K. hatten

diese Haftbefehle wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 50.000 €

erwirkt. Die Voraussetzungen für die Löschung dieser Haftbefehle lagen, an-

ders als bei dem vierten, der Widerrufsverfügung ebenfalls zu Grunde liegen-

den Haftbefehl (281 M ), im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor,

so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Mehrfachen Aufforderungen

der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu

nehmen und entsprechende Belege vorzulegen, war der Antragsteller nur unzu-

reichend nachgekommen.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Wie der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu ent-

nehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Vermögensverfall re-

gelmäßig zu einer derartigen Gefährdung führt, insbesondere im Hinblick auf

den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Die Gefahr hat sich im

Falle des Antragstellers auch bereits verwirklicht, denn er ist wegen Untreue zu

Lasten von Mandanten in drei Fällen durch Strafbefehl des Amtsgerichts K.

vom 24. April 2003 zu einer vorbehaltenen Geldstrafe verurteilt worden. Die

Strafe ist später durch das Urteil des Amtsgerichts K. vom 2. April 2004

- rechtskräftig seit dem 26. Mai 2004 - in eine Gesamtgeldstrafe von 180 Ta-

gessätzen zu je 60 € einbezogen worden. Das Anwaltsgericht K. hat deshalb

mit Urteil vom 10. Mai 2004 (EV ) dem Antragsteller einen Verweis erteilt

und eine Geldbuße in Höhe von 10.000 € verhängt. Durch Berufungsurteil des

Landgerichts K. vom 25. September 2007, rechtskräftig seit dem 11. März

2008, wurde der Antragsteller wegen Untreue und wegen Vorenthaltens von

Arbeitsentgelt in fünf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu

je 40 € verurteilt. Die Untreue hatte der Antragsteller wiederum zum Nachteil

von Mandanten begangen. In dem Urteil des Landgerichts ist festgestellt, dass

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er bewusst das Konto seiner Ehefrau als Anwalts- und Anderkonto nutzte, weil

seine eigenen Girokonten durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse

"blockiert" waren.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor.

a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler zwar behauptet, aber nicht belegt. Zwar sind die der Widerrufsverfügung zu

Grunde liegenden vier Haftbefehle alle zwischenzeitlich gelöscht worden, nach-

dem der Antragsteller die entsprechenden Forderungen bezahlt oder mit den

Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat. Es sind jedoch zwi-

schenzeitlich wieder neue Haftbefehle gegen den Antragsteller ergangen: am

1. Oktober 2007 auf Antrag des Bu. G. , am 23. Oktober 2007 auf An-

trag der D. A. bank, der Ki. Reisen GmbH,

der Gu. Ko. , des Dr. Gü. N. , der Sparkasse K. , der A.

AG und des De. Rechenzent-

rums GmbH, am 8. November 2007 auf Antrag der Dr. Bank AG und am

19. Dezember 2007 auf Antrag der Antragsgegnerin. Am 4. März 2008 hat der

Antragsteller die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Am 13. August 2008

hat die Gläubigerin Gu. Ko. erneut einen Haftbefehl zwecks Ergänzung

der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller erwirkt. Die Vermu-

tung des Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO besteht deshalb

weiterhin. Insgesamt belaufen sich die offenen Forderungen gegen den An-

tragsteller nach der Forderungsübersicht der Antragsgegnerin per 28. Oktober

2008 auf 411.257,80 €. Soweit der Antragsteller bei zahlreichen dieser Forde-

rungen Zahlung behauptet hat, hat er keine Nachweise vorgelegt. Auch hat er

nicht belegt, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragungen im

Schuldnerverzeichnis gegeben sind.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch

den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind, sind weder vorgetragen noch

ersichtlich.

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3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil

dieser sein Fernbleiben zum Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (vgl.

BGH, Beschl. vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06 juris Tz. 5; Feue-

rich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 40 Rdn. 3). Da der Antragsteller hinreichende

Gründe für eine Verlegung des Termins auch im Nachhinein nicht hinreichend

glaubhaft gemacht hat, konnte die Entscheidung ohne erneute mündliche Ver-

handlung ergehen.

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Im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung

der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind an den Verhinderungs-

grund und dessen Glaubhaftmachung (vgl. § 227 Abs. 2 ZPO) strenge Anforde-

rungen zu stellen, wenn der Antragsteller - wie hier - zum wiederholten Mal sei-

ne Reise- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung gel-

tend macht und aus diesem Grund einen Verlegungsantrag stellt. Eine weitere

Verlegung kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die Reise- oder Ver-

handlungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Attest belegt ist (BGH aaO; BFH,

Beschl. vom 21. April 2008 - XI B 206/07 u.a. juris Tz. 4). Die Bescheinigung

des Allgemeinmediziners Dr. Sch. vom 16. März 2009 ist daher zur Glaub-

haftmachung nicht geeignet, zumal die Diagnose einer "akuten Gastroenteritis"

offenbar schon telefonisch auf der Grundlage ausschließlich der Angaben des

Antragstellers gestellt wurde. Jedenfalls fehlt es an näheren Angaben zu den

aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere, die dem Senat eine ei-

gene Beurteilung erlauben würden, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der

Verhandlung möglich und zumutbar war (vgl. hierzu BFH, Beschl. vom 5. Juli

2004 - VII B 7/04 juris Tz. 12).

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Dieser Mangel der Glaubhaftmachung wird auch durch das im Anschluss

an die mündliche Verhandlung nachgereichte amtsärztliche Attest, auf dessen

Erforderlichkeit der Antragsteller schon mit der Terminsladung hingewiesen

worden war, nicht überwunden. Die amtsärztliche Untersuchung hat keine aus-

sagekräftigen Anzeichen für eine akute Gastroenteritis mit Durchfall und mehr-

fachem Erbrechen in den frühen Morgenstunden des Verhandlungstags und der

vorangegangenen Nacht ergeben. Der Amtsarzt konnte die geltend gemachten

gesundheitlichen Beschwerden weder ausschließen noch bestätigen. Der un-

auffällige abdominelle Befund und der erhöhte, bei Kontrolle normalisierte Blut-

druck sprechen jedoch eher gegen das Vorliegen einer Gastroenteritis, denn

diese geht nach den amtsärztlichen Ausführungen häufig mit niedrigem Blut-

druck und instabiler Kreislauflage einher.

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Bei der gebotenen, das prozessuale Verhalten des Antragstellers insge-

samt berücksichtigenden Würdigung besteht daher keine überwiegende Wahr-

scheinlichkeit für die behauptete Reise- und Verhandlungsunfähigkeit. Der An-

tragsteller war von Beginn an um eine Verzögerung des Beschwerdeverfahrens

bemüht. So hat er fünf Mal eine Verlängerung der Frist zur Begründung seiner

sofortigen Beschwerde erwirkt, die wiederholt angekündigte Begründung in dem

mehr als 14 Monate beim Senat anhängigen Verfahren jedoch bis zuletzt nicht

vorgelegt. Bevor er die jeweils erst am Verhandlungstag angebrachten Verle-

gungsanträge wegen behaupteter Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gestellt

hat, hat er erfolglos versucht, eine weitere Fristverlängerung und eine Ausset-

zung des Verfahrens mit dem - nicht ansatzweise belegten - Vorbringen zu er-

reichen, von der in Kürze anstehenden Entscheidung über seine dauerhafte

Anstellung bei einem namentlich nicht genannten Unternehmen, die sich aller-

dings wegen einer "feindlichen Übernahme" bzw. der allgemeinen Finanzkrise

verzögere, sei eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse zu erwarten.

Hierauf ist der Antragsteller im weiteren Verfahren nicht zurückgekommen. An-

gesichts dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass der Antragsteller

mit seinem neuerlichen Verlegungsantrag lediglich eine weitere Verfahrensver-

zögerung beabsichtigt hat. Jedenfalls spricht keine überwiegende Wahrschein-

lichkeit dafür, dass er tatsächlich reise- und verhandlungsunfähig war.

Tolksdorf Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck

Kappelhoff Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 21.09.2007 - 1 ZU 45/07 -