Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 21/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 21/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, die Rich-

terin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 28. Ja-

nuar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit

Bescheid vom 28. August 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-

tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be-

schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

2

3

4

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

a) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines

Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als

belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen der am 24. August 2006 erfolg-

ten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 901 ZPO im Schuldner-

verzeichnis gemäß § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall

nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet.

5

Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Der Eintragung

lag eine Forderung der D. Bank AG über rund 150.000 € zugrunde, die

einen Teilbetrag von 15.000 € geltend gemacht hatte. Der Antragsteller hat sei-

nen Einwand, die Gläubigerin mache ihre Forderung nicht mehr geltend, nicht

belegen können. Er konnte weder eine Schuldtilgung noch eine Stundungsver-

einbarung nachweisen.

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern.

7

8

2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-

mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf

abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149).

a) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die Forderung

der Gläubigerin ist bislang weder beglichen noch besteht eine Ratenzahlungs-

vereinbarung. Auch hat sich die Gläubigerin nicht bereit erklärt, von weiteren

Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Angebot der Gläubigerin, im Rah-

men eines Vergleichs die gesamte Forderung gegen Zahlung von 15.000 € zu

erlassen, war begrenzt auf eine Zahlung bis zum 30. Juni 2006. Diese Zahlung

konnte der Antragsteller, wie er selbst vorträgt, nicht leisten.

9

b) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen

der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären,

nichts ersichtlich. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu ent-

nehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Inte-

ressen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögens-

verfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick

auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-

chen Zugriff von Gläubigern. Insoweit ist es auch bedeutsam, dass der An-

tragsteller durch Urteil des Amtsgerichts I. vom 1. Oktober 2002,

rechtskräftig seit dem 9. Oktober 2002, wegen Untreue zu einer zur Bewährung

ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Gegenstand

der Verurteilung waren nicht rechtzeitig abgerechnete und zurückbehaltene

Mandantengelder in Höhe von über 8.000 €.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 28.01.2008 - BayAGH I - 38/07 -