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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 26/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 26/09

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nord-

rhein-Westfalen vom 26. September 2008 und der Widerrufsbe-

scheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2008 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Auslagen werden nicht er-

stattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgeg-

nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er unterhielt seine Kanzlei zunächst

unter der Anschrift "T weg 5, H. ". Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007

teilte er der Antragsgegnerin einen "Anschriftenwechsel" mit. Die neue Anschrift

laute: "A. Pfädchen 7, H. ". Nach Hinweisen auf eine Aufgabe

der Kanzlei forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom

15. und 30. Januar 2008 auf, seine neue Kanzleianschrift mitzuteilen. Das ver-

anlasste den Antragsteller zu der telefonischen Mitteilung, er sei unter der

Kanzleianschrift "A. Pfädchen 7, H. " erreichbar. Danach veran-

lasste Postzustellungen ließen sich jedoch nicht durchführen.

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Mit Bescheid vom 26. März 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers wegen unerlaubter Aufgabe der Kanzlei widerrufen. Den An-

trag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher

er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen möchte. Die Antragsgegnerin be-

antragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft mit Bescheid vom 22. August 2007 wegen Vermögensverfalls und

vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaftpflichtversicherung wider-

rufen. Beide Bescheide sind Gegenstand von Anträgen auf gerichtliche Ent-

scheidung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

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II.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Nach § 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO kann die Rechtsanwaltskammer die Zu-

lassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn dieser

seine Kanzlei aufgibt, ohne von der Kanzleipflicht nach § 27 Abs. 1 BRAO be-

freit zu sein. Eine Aufgabe der Kanzlei liegt nicht schon dann vor, wenn der

Rechtsanwalt einzelne mit der Pflicht zur Einrichtung einer Kanzlei nach § 27

Abs. 1 BRAO verbundene Verpflichtungen, etwa die Pflicht zur Mitteilung einer

neuen Kanzleianschrift, verletzt. Seine Kanzlei gibt der Rechtsanwalt vielmehr

erst, aber auch schon dann auf, wenn er den Mindestanforderungen an die Ein-

richtung einer Kanzlei nicht mehr genügt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 1983,

AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190; Beschl. v. 3. Oktober 1983,

AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984, 36; Beschl. v. 13. September 1993,

AnwZ (B) 33/93, unveröff.; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B) 72/02, NJW

2005, 1420) und damit für das rechtsuchende Publikum nicht mehr erreichbar

ist (Senat, Beschl. v. 13. September 1993, aaO). Zu diesen Mindestanforderun-

gen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen

des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem

rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss

der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluß unterhal-

ten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxis-

räumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st. Rspr.; Senat, BGHZ

38, 6, 11; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 33/93; Beschl. v. 25. No-

vember 2002, AnwZ (B) 7/02, juris; Beschl. v. 2. Dezember 2004, AnwZ (B)

72/02, NJW 2005, 1420; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 27 Rdn. 6

m.w.N.).

2. Dass der Antragsteller diesen Mindestanforderungen nicht mehr ge-

nügt, ist nicht festzustellen.

a) Die Antragsgegnerin leitet den Fortfall der Mindestvoraussetzungen

daraus ab, dass Zustellungen unter der Anschrift "A. Pfädchen 7,

H. " nicht durchführbar (gewesen) seien. Das wird zwar durch den Unzustell-

barkeitsvermerk vom 27. Februar 2008 auf einer Sendung der Antragsgegnerin

an diese Anschrift belegt. Für das Fehlen einer Kanzlei unter dieser Anschrift

spricht auch der Umstand, dass der Postzusteller auf der Urkunde über die Zu-

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stellung der Ladung des Antragstellers zu dem Termin vor dem Senat eine Ein-

legung der Sendung in den Briefkasten der "Wohnung" vermerkt hat.

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b) Zweifelhaft ist aber schon, ob sich eine Aufgabe der Kanzlei darauf

stützen lässt, dass der Antragsteller den Aufforderungen der Antragsgegnerin

nicht Folge geleistet hat. Der Antragsteller ist zwar nach § 36a Abs. 2 Satz 1

BRAO verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Seine fehlende Mitwir-

kung führt auch dazu, dass ihm ein beantragter Rechtsvorteil zu versagen wäre,

wenn sich der Sachverhalt nicht hinreichend aufklären lässt. Hier geht es aber

nicht um einen Rechtsvorteil, sondern um den Rechtsnachteil des Widerrufs der

Zulassung, dessen Voraussetzungen die Antragsgegnerin positiv festzustellen

muss.

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c) Diese positive Feststellung war bei Erlass des Widerrufsbescheids

nicht möglich. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt zwar unter der An-

schrift "A. Pfädchen 7, H. " nicht erreichbar. Damit steht aber

nicht zugleich fest, dass der Antragsteller seine Kanzlei in dem oben beschrie-

benen Sinne aufgegeben hat. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller näm-

lich unter der Anschrift "T weg 5, H. " erfolgreich Schriftstücke zustellen

lassen. Sie bezeichnet diese Anschrift zwar als seine Privatanschrift und hatte

nach dem Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 2007 auch einen An-

haltspunkt für diese Annahme. Der Antragsteller hatte aber schon in diesem

Schreiben mitgeteilt, der Postzugang unter dieser bisher als Kanzleianschrift

dienenden Anschrift bleibe weiterhin möglich. Die Antragsgegnerin hatte im

Zeitpunkt des Widerrufs zudem eindeutige Hinweise darauf, dass der An-

tragsteller seine Absicht, die Kanzleianschrift zu verändern, nicht verwirklicht

haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt war bei dem Anwaltsgerichtshof der Antrag

auf gerichtliche Entscheidung anhängig, die der Antragsteller gegen den Wider-

rufsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. August 2007 beantragt hatte. In die-

sem bei dem Senat unter dem Aktenzeichen AnwZ (B) 71/08 anhängigen Ver-

fahren ist auch nach dem 16. Oktober 2007 weiterhin die frühere Kanzleian-

schrift des Antragstellers verwandt worden. Zustellungen an den Antragsteller

sind unter dieser Anschrift ordnungsgemäß erfolgt. Für seine Beschwerdeschrift

an den Anwaltsgerichtshof vom 24. Februar 2008 in dieser Sache hat der An-

tragsteller einen Briefbogen verwandt, der seine frühere als aktuelle Kanzleian-

schrift ausweist. Das war der Antragsgegnerin auch vor Erlass des Widerrufs-

bescheids vom 26. März 2008 bekannt, weil sie auf die sofortige Beschwerde

des Antragstellers in jenem Verfahren mit einem Schriftsatz vom 18. März 2008

erwidert hat. Der (erst im April 2008 zur Geschäftsstelle gelangte) Beschluss

des Anwaltsgerichtshofs vom 25. Januar 2008 in dieser Sache weist als An-

schrift ebenfalls diese Anschrift aus und ist dem Antragsteller dort am 30. Juni

2008 ohne Schwierigkeiten zugestellt worden. Im vorliegenden Verfahren hat

der Antragsteller zwar einen Briefbogen mit der neuen Kanzleianschrift ver-

wandt, aber seine alte Kanzleianschrift angeben, unter der der Schriftverkehr

mit ihm auch geführt wurde. Das spricht dafür, dass der Antragsteller trotz der

gegenteiligen telefonischen Mitteilung seine Kanzlei gar nicht verlegt hat, son-

dern weiterhin unter der alten Anschrift betreibt. Feststellungen vor Ort hat die

Beschwerdegegnerin offenbar nicht getroffen.

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3. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit

nicht hinreichend entschuldigt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs. 2, § 42 Abs. 6 Satz 2

BRAO, § 13a Abs. 1 FGG. Anlass, der Antragsgegnerin abweichend von der

III.

gesetzlichen Regel die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des An-

tragstellers aufzugeben, besteht nicht.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 AGH 54/08 -