Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 29/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 29/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter:

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

am 6. Juli 2009 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Antragstellerin wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung

der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls

und ordnete die sofortige Vollziehung an.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-

liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige

Beschwerde eingelegt.

3

Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-

sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals widerrufen,

nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.

Die Antragstellerin hat auf Rechtsmittel gegen diesen Widerrufsbescheid ver-

zichtet.

II.

4

Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache

hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor

der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin

zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;

vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). Über die Ver-

fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend

§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese

der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-

genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 10/07 -