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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 29/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 29/08
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem Verfahren
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung
der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-
liche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige
Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-
sung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. April 2009 nochmals widerrufen,
nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO.
Die Antragstellerin hat auf Rechtsmittel gegen diesen Widerrufsbescheid ver-
zichtet.
II.
Durch den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung in anderer Sache
hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor
der Entscheidung klarstellend auszusprechen, nachdem sich die Antragstellerin
zur Erledigung nicht erklärt, ihr aber auch nicht widersprochen hat (st. Rspr.;
vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 40/07). Über die Ver-
fahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend
§ 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese
der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel ohne Eintritt des erledi-
genden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Martini Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 18.10.2007 - I AGH 10/07 -