BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 35/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 35/08
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,
Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini,
Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-
hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu
erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-
fen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-
waltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über seine sofortige
Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Zulas-
sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur
Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 20. März 2009 erneut widerrufen. Dieser
Widerruf ist seit dem 22. April 2009 bestandskräftig. Daraufhin haben die Betei-
ligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42
Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Das gilt auch für die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen
Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsge-
richtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledi-
gungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden
ist.
Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuer-
legen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Wi-
derrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 war nämlich rechtmäßig
und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil er sich in Vermö-
gensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund
seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am
20. April 2007 zu Lasten des Antragstellers gesetzlich vermutet. Die zur Wider-
legung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-
RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten
und über seine laufenden Einkünfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Der
Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat,
BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Der Antragsteller hat am
8. Januar 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass
der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde.
Tolksdorf
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Schaal
Martini
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 70/07 -