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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 35/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 35/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann,

Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini,

Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten

Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-

hof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu

erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerru-

fen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-

waltsgerichtshof zurückgewiesen. Während des Verfahrens über seine sofortige

Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Zulas-

sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur

Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 20. März 2009 erneut widerrufen. Dieser

Widerruf ist seit dem 22. April 2009 bestandskräftig. Daraufhin haben die Betei-

ligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

2

Über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 13a FGG und § 91a ZPO nach billigem Ermessen

zu entscheiden. Das gilt auch für die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen

Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsge-

richtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledi-

gungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden

ist.

3

Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuer-

legen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Wi-

derrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 war nämlich rechtmäßig

und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil er sich in Vermö-

gensverfall befunden hat. Dieser wurde nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund

seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am

20. April 2007 zu Lasten des Antragstellers gesetzlich vermutet. Die zur Wider-

legung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-

RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse, insbesondere eine Übersicht über seine Verbindlichkeiten

und über seine laufenden Einkünfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Der

Vermögensverfall ist auch nicht, was zu berücksichtigen gewesen wäre (Senat,

BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Der Antragsteller hat am

8. Januar 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass

der Vermögensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde.

Tolksdorf

Ernemann

Schmidt-Räntsch

Schaal

Martini

Quaas

Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 70/07 -