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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 41/09
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 41/09
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiederaufnahme
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Feb-
ruar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
8.109,95 € festgesetzt.
Gründe
Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen
Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat
der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
rens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschrif-
ten der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2
Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller
am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009,
eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde
eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich
nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der
Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum
Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der
Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006
- AnwZ (B) 90/05, Tz. 3).
Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-
handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).
Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck
Martini Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -