Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 41/09

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 41/09

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Wiederaufnahme

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin

Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

am 6. Juli 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. Feb-

ruar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

8.109,95 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Antrag vom 10. Juli 2008 hat der Antragsteller bei dem Hessischen

Anwaltsgerichtshof die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen

Verfahrens 2 AGH 8/00 beantragt. Durch Beschluss vom 13. Februar 2009 hat

der Hessische Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-

rens wegen fehlender Zuständigkeit, wegen Nichteinhaltung der Formvorschrif-

ten der §§ 578 ff. ZPO und wegen Versäumung der Frist des § 586 Abs. 2

Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller

am 20. Februar 2009 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2009,

eingangen am 27. Februar 2009, hat der Antragsteller dagegen Beschwerde

eingelegt.

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich

nicht aus § 42 Abs. 1 BRAO, weil das Verfahren, dessen Wiederaufnahme der

Antragsteller begehrt, lediglich die Festsetzung einer Abwicklervergütung zum

Gegenstand hatte. Für die Zulässigkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO fehlt es an der

Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof (vgl. Beschl. vom 27. September 2006

- AnwZ (B) 90/05, Tz. 3).

3

Über die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver-

handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25).

Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -