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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 52/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
AnwZ (B) 52/08
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 5
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO
wegen Ernennung zum (Fach-) Hochschulprofessor unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Lebenszeit verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG,
Art. 1 ZP 1 EMRK) noch gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und ist auch nicht
deswegen zu beanstanden, weil für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer andere Re-
gelungen getroffen worden sind.
BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08 - AGH Frankfurt/Main
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die
Richterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung
am 6. Juli 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. Febru-
ar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-
ten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Am
12. März 2002 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebens-
zeit zum Professor für lnformationsrecht an der (Fach-) Hochschule D.
ernannt, was er weder der Rechtsanwaltskammer K. , in deren Bezirk er
seinerzeit zugelassen war, noch der Antragsgegnerin, in deren Bezirk er seit
dem 14. August 2006 zugelassen ist, anzeigte. Im Hinblick auf die Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit widerrief die Antragsgegnerin mit Be-
scheid vom 14. Februar 2007 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Der Antragsteller meint, bei der Er-
nennung zum Professor verstoße ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft gegen die Berufs- und die Eigentumsfreiheit sowie den Gleichheits-
satz nach Art. 3 Abs. 1, 12 und 14 Abs. 1 GG sowie gegen das Diskriminie-
rungsverbot nach Art. 14 EMRK und den Eigentumsschutz nach Art. 1 des
1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK).
Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-
schwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt.
II.
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Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO unabhängig von einer Zulas-
sung durch den Anwaltsgerichtshof statthafte und auch sonst zulässige soforti-
ge Beschwerde ist unbegründet. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und
verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er-
nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor. Er ist am
12. März 2002 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. Auf die Rechte
aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet.
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2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats zwingt § 14 Abs. 2 Nr. 5
BRAO auch dann zu einem Widerruf, wenn dem Rechtsanwalt bei der Berufung
in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit das Amt eines Hochschullehrers über-
tragen wird. Der Gesetzgeber stellt in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO aus Gründen der
Klarheit und Rechtssicherheit auf den Status als Beamter oder Richter auf Le-
benszeit oder als Berufssoldat ab und nicht auf das dem Rechtsanwalt dabei
übertragene Amt und seine inhaltliche Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit
dem Beruf des Rechtsanwalts (Senat, BGHZ 92, 1, 4 f.; Beschl. v. 13. Februar
1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B)
82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98,
NJW-RR 2000, 438; vgl. auch Senat, Beschl. v. 26. Januar 1998, AnwZ (B)
62/97, NJW-RR 1998, 1440 f.).
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3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2
Nr. 5 BRAO als solche und gegen ihre Anwendung auf Rechtsanwälte, die zum
Universitäts- oder Fachhochschulprofessor oder (Fach-) Hochschulassistenten
ernannt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfassungs-
rechtliche Bedenken nicht zu erheben (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; Beschl. v.
25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt 1991, 165; Beschl. v. 13. Februar
1995, AnwZ (B) 77/94, NJW-RR 1995, 888; Beschl. v. 19. Juni 1995, AnwZ (B)
82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00,
BGH-Report 2001, 748, 750; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01,
MittdtschPatAnw 2002, 382). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfas-
sungsgericht bestätigt (JZ 1984, 1042; Beschl. v. 14. September 2001, 1 BvR
1462/01 zu Senat, Beschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 10/00, NJW 2007, 2317;
vgl. auch BVerfG NJW 1988, 2535, 2536). Sie steht auch mit dem europäischen
Gemeinschaftsrecht (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 1999, AnwZ (B) 99/98,
NJW-RR 2000, 438, 439; Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B) 31/01,
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aaO) und Art. 14 EMRK und Art. 1 ZP 1 EMRK in Einklang (EGMR NJW 2007,
3049, 3050 f. - Rechtssache Lederer).
4. Die von dem Antragsteller vorgebrachten grund- und konventions-
rechtlichen Bedenken geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzu-
weichen.
a) In der Literatur wird gegen die Rechtsprechung des Senats teilweise
eingewendet, dass die Aufgabe eines Hochschullehrers inhaltlich mit dem Beruf
des Rechtsanwalts vereinbar sei (Kleine-Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 7 Rdn. 95 f.;
Bender, NJW 1986, 409, 410 f.; Michalski/Römermann, MDR 1996, 433, 434;
Gruber, MDR 1997, 18; Haller, DÖD 1998, 59, 65 f.; Nachbaur, Festschrift Gül-
zow [1999] S. 93, 99; a. M. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 52;
Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 7 Rdn. 126). Hochschullehrern, so wird
geltend gemacht, komme die in Art. 5 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte
Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre zu. Sie könnten deshalb nicht
mit den für andere Beamten geltenden Maßstäben gemessen werden. Sie üb-
ten ihren Beruf in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit aus, seien wei-
sungsfrei und an Dienstzeiten nicht gebunden (Kleine-Cosack aaO). Dieser
Einwand verfehlt das eigentliche Anliegen des Widerrufsgrunds nach § 14
Abs. 2 Nr. 5 BRAO. Das zeigt sich schon darin, dass eine vergleichbare
Rechtsstellung nicht nur Hochschullehrern, sondern auch anderen Beam-
tengruppen, wie etwa den Mitgliedern der Rechnungshöfe oder den Beamten
der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung nach § 12 Abs. 2 und 3 SUG, und
insbesondere den Richtern zukommt.
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b) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei der Berufung in ein Be-
amten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Dienstverhältnis als
Berufsoldat nicht wegen der inhaltlichen Ausrichtung der konkreten Aufgabe zu
widerrufen, die dem Rechtsanwalt in seinem Dienstverhältnis übertragen ist.
Ihren Grund hat die Regelung vielmehr in der Unvereinbarkeit der Rechtsstel-
lung eines Beamten oder Richters auf Lebenszeit oder eines Berufssoldaten mit
der Stellung als Rechtsanwalt. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist nach § 1
BRAO entsprechend dem Leitbild der freien Advokatur durch die äußere und
innere Unabhängigkeit des Rechtsanwalts vom Staat geprägt (BVerfG NJW
2007, 2317, 2318). Demgegenüber stehen Beamte und Richter auf Lebenszeit
und Berufssoldaten in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
zum Staat, das ihnen besondere Pflichten auferlegt. Diese enge Bindung
kommt insbesondere in der Verpflichtung zu vollem persönlichen Einsatz (§§ 34
BeamtStG, 61 BBG) für den Staat, den Dienstherrn und seine öffentlichen Auf-
gaben (§§ 33 BeamtStG, 61 BBG) und im Nebentätigkeitsrecht zum Ausdruck.
Die Übernahme und der Umfang anderer Tätigkeiten sind grundsätzlich von der
Genehmigung des Dienstherrn abhängig. Eine derartige Bindung an den
Dienstherrn steht nicht in Einklang mit der Stellung eines Rechtsanwalts, was
der Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 71,
23, 24 f. und 92, 1, 2 f.; Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 86/90, BRAK-Mitt.
1991, 165; Beschl. v. 13. September 1993, AnwZ (B) 22/93, juris; Beschl. v. 19.
Juni 1995, AnwZ (B) 82/94, BRAK-Mitt. 1995, 214; Beschl. v. 18. Juni 2001,
AnwZ (B) 10/00, BGH-Report 2001, 748, 749 f.). Ist allein entscheidend die
Rechtsstellung als Lebenszeitbeamter als solche, so unterscheidet sich ein ver-
beamteter Hochschullehrer nicht von anderen Beamten (AGH München BRAK-
Mitt. 2001, 239). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die Hochschule
selbst Wissenschaftsfreiheit genießt (Art. 5 Abs. 3 GG). Sie ist, anders als z.B.
die Kirchen (BVerfG NJW 2007, 2317, 2318), Teil der mittelbaren Staatsverwal-
tung.
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c) Anders als der Antragsteller meint, steht dem Widerruf der Zulassung
nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht entgegen, dass er nach dem Widerruf sei-
ner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keine Erfahrung in der anwaltlichen Pra-
xis mehr sammeln könnte. Ob es darauf ankommt, kann offen bleiben. Jeden-
falls könnte der Antragsteller im Rahmen seiner Hochschullehrertätigkeit eine
für seine Forschung und Lehre inhaltlich gleichwertige praktische Erfahrung
durch die Nutzung der Vertretungsmöglichkeiten nach dem Rechtsdienstleis-
tungsgesetz sammeln (AGH München BRAK-Mitt. 2001, 239). Er hat ferner die
Möglichkeit, seine Stellung als Beamter auf Lebenszeit aufzugeben und seine
Hochschullehrertätigkeit als Lehrbeauftragter oder Honorarprofessor oder im
Angestelltenverhältnis fortzusetzen (zu diesem Gesichtspunkt: BGH, Beschl. v.
22. April 2002, AnwZ (B) 31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; AGH München
BRAK-Mitt. 2001, 239), was § 70 Abs. 3 und 4 hess. HochschulG ausdrücklich
erlaubt. Ein solches Lehrverhältnis verlangt von dem Hochschullehrer zwar
auch die getreuliche Erfüllung seiner Lehr- und Forschungsverpflichtung. Es
bindet ihn aber nicht so eng an den Staat, wie dies bei den Lebenszeitbeamten
der Fall ist (dazu BVerfG NJW 2007, 2317, 2318; AGH München BRAK-Mitt.
2001, 239) und wird von § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO nicht erfasst (Feuerich/
Weyland, aaO, § 14 Rdn. 51; Henssler/Prütting, aaO, § 14 Rdn. 23). Es wäre
allein an § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu messen und in diesem Rahmen, von hier
nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen, nicht zu beanstanden (BVerfGE 87,
287, 324 f.; NJW 1995, 951, 952), wenn die Lehr- und Forschungstätigkeit in
tatsächlicher Hinsicht den nötigen Freiraum für die Ausübung des Rechtsan-
waltsberufs bietet.
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d) Der Widerruf der Zulassung führt auch nicht deswegen zu einem un-
verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers oder seine
Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil das österrei-
chische Recht (§ 20 Nr. 1 RAO) eine Lehrtätigkeit auch im Beamtenverhältnis
nach dem österreichischen Beamten-Dienstrechtsgesetz für mit dem Rechts-
anwaltsberuf vereinbar erklärt. Das deutsche Recht verschließt einem Rechts-
anwalt die Wahl eines Zweitberufs als Hochschullehrer nicht. Es lässt dies zur
Sicherung der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängigem Organ der
Rechtspflege nur nicht im Beamten-, Richter- oder Berufssoldatenverhältnis zu,
das den Rechtsanwalt zu besonderer Treue gegenüber dem Staat verpflichtet
und damit seine Unabhängigkeit gefährden würde. Diese Entscheidung aber ist
von dem Ermessensspielraum der Vertragsstaaten der Europäischen Men-
schenrechtskonvention gedeckt
(EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f.
- Rechtssache Lederer).
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e) Weder grundrechtlich (Senat, Beschl. v. 22. April 2002, AnwZ (B)
31/01, MittdtschPatAnw 2002, 382; ebenso AGH München BRAK-Mitt. 2001,
239) noch konventionsrechtlich (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f. - Rechtssache
Lederer) zu beanstanden ist schließlich die unterschiedliche Behandlung ge-
genüber Steuerberatern (§ 46 Abs. 2 StBerG) und Wirtschaftsprüfern (§ 20
WiPrO), bei denen die Ernennung zum Professor unter Berufung in ein Beam-
tenverhältnis auf Lebenszeit nicht zu einem Widerruf der Zulassung oder zu
einer Tätigkeitsbeschränkung führt (§ 57 StBerG, § 43a Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4
Nr. 2 WiPrO). Dieser Unterschied findet seinen sachlichen Grund darin, dass
nur Rechtsanwälte umfassend zur Rechtsberatung befugt sind und diese im
Interesse
der
Rechtsuchenden
als
staatsfreie
unabhängige
Organe der Rechtspflege zu erbringen haben (EGMR NJW 2007, 3049, 3050 f.
- Rechtssache Lederer).
Ganter
Ernemann
Schmidt-Räntsch
Lohmann
Martini
Quaas
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2008 - 2 AGH 10/07 -