BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 70/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/08
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-
rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer
am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-
tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. September 2007 die Zulassung
des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht
zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum
Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, denen Forde-
rungen in Höhe von 934,02 € und 6.185,63 € zugrunde lagen. Am 30. Juli 2007
hatte er die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben. Die
hierdurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls hatte er nicht wider-
legt. Ausweislich seiner Angaben in dem anlässlich der Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung gefertigten Vermögensverzeichnis verfügte er seinerzeit le-
diglich über eine Rente des Versorgungsamtes O. von monatlich ca. 680
€. Sonstige Einkünfte erzielte er nicht. Den wiederholten Aufforderungen der
Antragsgegnerin, konkret zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu neh-
men, war der Antragsteller nicht nachgekommen.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von
Gläubigern auf Mandantengelder.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann
nicht festgestellt werden.
Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
nicht dargetan. Zwar sind zwischenzeitlich keine neuen Forderungen gegen ihn
bekannt geworden. Er hat sich jedoch trotz eines erneuten Hinweises durch den
Senat auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret zu seinen Vermögensver-
hältnissen geäußert. Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass
der Antragsteller - sei es auch nur im Wege der Zahlung monatlicher Raten -
zur Begleichung der beiden Forderungen, die zu den Eintragungen in das
Schuldnerverzeichnis geführt haben, in der Lage ist. Darauf, dass der Antrags-
gegnerin das Bestehen dieser Forderungen bereits bei der Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft bekannt war, kommt es entgegen der Auf-
fassung des Antragstellers nicht an. Maßgeblich ist allein die Bewertung seiner
Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren. Danach sind sowohl die Antrags-
gegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof zu Recht von dem Vorliegen eines
Vermögensverfalls ausgegangen. § 14 Abs. 2 BRAO eröffnet der Rechtsan-
waltskammer auch keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen einer der dort
genannten Voraussetzungen ist die Zulassung zwingend zu widerrufen.
3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)
gefährdet sind.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann
Martini Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 09.06.2008 - AGH 27/07 -