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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 70/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-

rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

am 6. Juli 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom

9. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Antragsteller ist seit 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-

tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. September 2007 die Zulassung

des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,

wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht

zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum

Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit zwei Haftbefehlsanordnungen

im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. eingetragen, denen Forde-

rungen in Höhe von 934,02 € und 6.185,63 € zugrunde lagen. Am 30. Juli 2007

hatte er die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben. Die

hierdurch begründete Vermutung des Vermögensverfalls hatte er nicht wider-

legt. Ausweislich seiner Angaben in dem anlässlich der Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung gefertigten Vermögensverzeichnis verfügte er seinerzeit le-

diglich über eine Rente des Versorgungsamtes O. von monatlich ca. 680

€. Sonstige Einkünfte erzielte er nicht. Den wiederholten Aufforderungen der

Antragsgegnerin, konkret zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu neh-

men, war der Antragsteller nicht nachgekommen.

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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von

Gläubigern auf Mandantengelder.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann

nicht festgestellt werden.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller

nicht dargetan. Zwar sind zwischenzeitlich keine neuen Forderungen gegen ihn

bekannt geworden. Er hat sich jedoch trotz eines erneuten Hinweises durch den

Senat auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret zu seinen Vermögensver-

hältnissen geäußert. Es kann daher weiterhin nicht festgestellt werden, dass

der Antragsteller - sei es auch nur im Wege der Zahlung monatlicher Raten -

zur Begleichung der beiden Forderungen, die zu den Eintragungen in das

Schuldnerverzeichnis geführt haben, in der Lage ist. Darauf, dass der Antrags-

gegnerin das Bestehen dieser Forderungen bereits bei der Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft bekannt war, kommt es entgegen der Auf-

fassung des Antragstellers nicht an. Maßgeblich ist allein die Bewertung seiner

Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren. Danach sind sowohl die Antrags-

gegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof zu Recht von dem Vorliegen eines

Vermögensverfalls ausgegangen. § 14 Abs. 2 BRAO eröffnet der Rechtsan-

waltskammer auch keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen einer der dort

genannten Voraussetzungen ist die Zulassung zwingend zu widerrufen.

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3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)

gefährdet sind.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 09.06.2008 - AGH 27/07 -