Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 71/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 71/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Lohmann, die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgeg-

nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 2003 geriet er in finanzielle

Schwierigkeiten. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die Antragsgeg-

nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermö-

gensverfalls. Dem lag eine dem Bescheid beigefügte Forderungsaufstellung

zugrunde, der zufolge die offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers mehr als

40.000 € betrugen. Auf Betreiben von vier der darin aufgeführten Gläubiger wa-

ren gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung erlassen und der Antragsteller in das Schuldnerver-

zeichnis eingetragen worden.

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, mit welcher er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen möchte. Die An-

tragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-

waltschaft mit Bescheid vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaft-

pflichtversicherung widerrufen. Dieser ist Gegenstand eines Antrags auf gericht-

liche Entscheidung, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März

5

1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994,

AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002,

AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-

streckungsgericht nach § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis eingetra-

gen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

7

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen

folgende Vollstreckungsverfahren betrieben:

1. 2. 3. 4.

Versorgungswerk der Rechtsanwälte Finanzamt B. R. bank F. H. Rudergesellschaft e. V.

5. WEG -Straße 16, F. ,

Zusammen:

13.596,89 € 12.593,67 € 10.181,32 € 93,75 € (Urteil) 326,12 € (Kosten) 1.909,70 €

40.611,15 €.

8

Die Gläubigerin zu 5 hatte gegen den Antragsteller zudem den Vorwurf

erhoben, 1.250 € Fremdgeld veruntreut zu haben. Diese Schulden belegen,

dass die Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht

geordnet waren. Bei geordneten Vermögensverhältnissen hätte es wegen der

Forderungen der Gläubigerinnen zu 4 und 5 nicht erst zu einem Vollstreckungs-

verfahren kommen müssen. Mit den Gläubigern zu 1 bis 3 hätten sich bei ge-

ordneten Vermögensverhältnissen jedenfalls einvernehmliche Regelungen zur

ratenweisen Zurückzahlung oder eine Stundung erreichen lassen. Der Vermö-

gensverfall wurde zudem gesetzlich vermutet, weil die Gläubiger zu 1 bis 4 am

17. Oktober 2006 sowie am 3. und 9. August 2007 gegen den Antragsteller den

Erlass von insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eides-

stattlichen Versicherung erwirkt hatten und der Antragsteller mit diesen Haftbe-

fehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen war.

9

b) Die Vermutung des Vermögensverfalls hatte der Antragsteller bei Er-

lass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Um diese Vermutung zu widerle-

gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach

§ 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas-

send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn

erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-

rungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt.

(Senat, Beschl. v. 25. März 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084;

Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt 1995, 126; Beschl.

v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 9/01, MittdtschPatAnw 2002, 381; Beschl. v.

29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004,

AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt

2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hatte der Antragsteller der Antrags-

gegnerin nicht vorgelegt. Er hatte auch nicht dargelegt, dass die den Eintragun-

gen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderungen gegen ihn erfüllt

oder in anderer Weise erledigt waren.

10

c) Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist,

geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-

fährdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet (Senat,

Beschl. v. 31. März 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der

Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-

geldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senat, Beschl. v. 18.

Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-

für, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der

Fall war, sind nicht ersichtlich. Es bestanden im Gegenteil Anhaltspunkte dafür,

dass sie konkret gefährdet waren. So verhängte das Amtsgericht K. mit

Beschluss vom 9. Mai 2007 gegen ihn ein Zwangsgeld von 20.000 €, um ihn zu

zwingen, an die Wohnungseigentümergemeinschaft -Straße 16 in

F. , deren Verwalter er früher war, Einzelwirtschaftspläne, Hausgeldab-

rechnungen, Kontoauszüge, Kostenordner und Schriftverkehr der Wohnungsei-

gentümergemeinschaft herauszugeben. Auch hatte die Wohnungseigentümer-

gemeinschaft den Vorwurf der Veruntreuung von 1.250 € Fremdgeld erhoben,

den der Antragsteller nicht entkräftet hat.

11

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstel-

lers sind, was zu berücksichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149,

150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

12

a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Ver-

mögensverfalls. Er ist weiterhin mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis

eingetragen. Außerdem hat er am 21. September 2007 die eidesstattliche Ver-

sicherung abgegeben, mit der er ebenfalls in das Schuldverzeichnis eingetra-

gen worden ist. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche (dazu: Senat,

Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende

Übersicht über seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller

nach wie vor nicht vorgelegt.

13

b) Seine Vermögenslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat

nicht wesentlich verändert. Seine Steuerschulden sind zwar nach den Angaben

der Antragsgegnerin inzwischen deutlich, nämlich auf 871,40 €, gesunken. Die-

se Restforderung steht aber immer noch offen. An den übrigen Verbindlichkei-

ten hat sich zudem nichts Wesentliches geändert. Dem Antragsteller ist es

schließlich nicht gelungen, seine in der eidesstattlichen Versicherung behaupte-

ten Außenstände beizutreiben oder mit ihnen eine Wiederherstellung geordne-

ter Vermögensverhältnisse zu erreichen. Es ist auch nicht erkennbar, mit wel-

chen Einkünften der Antragsteller das erreichen und geordnete Vermögensver-

hältnisse künftig sicherstellen will.

14

c) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unverändert

bestehenden Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet sein könnten,

ist nicht erkennbar.

15

4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-

reichend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 84/07 -