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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 73/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 73/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte

Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Prof. Dr. Stüer

nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Juni 2008

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 30. Mai 1948 in Berlin geborene Antragsteller ist am 22. Dezem-

ber 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 8. Au-

gust 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur An-

waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den

hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-

richtshof Berlin zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der An-

tragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und auch

im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-

anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-

sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall ist ge-

geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnis-

se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande

ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind ins-

besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B)

6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

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2. Im Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufsverfügung am 17. August

2007 waren diese Voraussetzungen erfüllt. Nach Aktenlage bestanden am

17. August 2007 folgende Forderungen gegen den Antragsteller, die dieser

nicht begleichen konnte:

(1) Forderung der Ka. Krankenkasse

in Höhe von

6.741,11 €;

(2) Forderung der K. Rechtsschutzversicherung AG, vertreten

durch die Rechtsanwälte S. pp., auf Rückzahlung geleisteter

Vorschüsse in Höhe von 5.151,96 € (Urteil des Landgerichts Berlin

vom 24. Oktober 2006 - 14 O 271/06); die Gläubigerin betreibt die

Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung und hat außerdem

Strafanzeige gegen ihn gestellt;

(3) Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt C. in Höhe

von 31.886,79 € per 15. Februar 2007; auch das Finanzamt C.

hat bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den

Antragsteller veranlasst;

(4) Forderung des Taxiunternehmers Mo. M. , vertreten

durch den Rechtsanwalt Ch. G. , auf Auszahlung von

Fremdgeld in Höhe von 1.181,24 €.

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Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-

rufs nicht vor.

3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben

(Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271,

1272).

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b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er behauptet, die Steu-

erforderung sei "erheblich reduziert"; auch im Übrigen würden "Verbindlichkei-

ten alsbald nicht mehr bestehen". Weiter begründet hat er seinen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung nicht; er hat auch nicht an der Verhandlung vor dem

Anwaltsgerichtshof teilgenommen. Nach einer Auskunft des Finanzamtes

C. vom 1. Februar 2008 betrug die Steuerforderung per 22. Januar

2008 insgesamt 56.593,20 €.

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bb) Im jetzigen Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller ohne Darle-

gung von Einzelheiten vor, die Forderungen der Ka. Krankenkasse

und der K. Rechtsschutzversicherung AG seien "inzwischen erledigt",

hinsichtlich der Steuerforderung bestehe "Klärungsbedürftigkeit wegen der Hö-

he". Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, wäre der Widerrufsgrund des

Vermögensverfalls nicht zweifelsfrei entfallen; denn das vorenthaltene Fremd-

geld wäre nach wie vor noch nicht ausgekehrt, und Steuerforderungen bestün-

den weiterhin, ohne dass der Antragsteller dargelegt hätte, ob und wie er seine

Verbindlichkeiten begleichen werde. Zudem hat der Antragsteller seine Anga-

ben nicht glaubhaft gemacht.

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Die am Tag der mündlichen Verhandlung als Anlage zu einem Fax einge-

reichten "Versorgungsbilanzen" eines Lebensversicherers genügen nicht als

Beleg, dass die darin genannten Versicherungssummen aktuell zur Begleichung

der Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.

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c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der

Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht mehr ge-

fährdet sind.

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4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-

chend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Stüer

Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -