Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 75/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 75/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte

Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1.

Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der am 18. Juni 1955 geborene Antragsteller ist am 2. September 1991

zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Am 29. Dezember 1997 wurde er

zum Notar bestellt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wurde der Antragsteller we-

gen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seine Art der Wirt-

schaftsführung und seine wirtschaftlichen Verhältnisse seines Amtes als Notar

enthoben (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Mit Bescheid vom 13. November 2007 hat

die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wegen

Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerich-

teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Niedersächsische Anwalts-

gerichtshof zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der An-

tragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

2

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und auch

im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-

anwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-

sen der Rechtsuchenden nicht gefährdet werden. Ein Vermögensverfall ist ge-

geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnis-

se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande

ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind ins-

besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-

gen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B)

6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-

verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsan-

walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende

Verzeichnis nach §§ 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen wird (§ 14 Abs. 2

Nr. 7 BRAO).

4

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 13. November 2007 wa-

ren diese Voraussetzungen erfüllt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt

drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor (Nrn. 7, 8

und 9 der im Widerrufsbescheid aufgeführten Forderungen). Die damit begrün-

dete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller - bezogen auf den

Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen können. Anhaltspunkte dafür, dass

die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

5

6

3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch

zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu

im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt

hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Ver-

mögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. Senat, Beschl. v.

6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört

insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen,

aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind

oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-

vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ

(B) 8/07, Rdn. 9).

7

8

b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er lediglich in allgemei-

ner Form bestritten, in Vermögensverfall geraten zu sein, sowie eine Regulie-

rung seiner Verbindlichkeiten mit Hilfe eines von seinen Geschwistern verspro-

chenen Betrages von 20.000 € sowie des Erlöses aus dem geplanten Verkauf

eines Hausgrundstückes in Aussicht gestellt. Dass die gegen ihn gerichteten

Forderungen getilgt oder anderweitig erledigt worden seien, hat er jedoch we-

der nachgewiesen noch auch nur behauptet. Statt dessen sind die im Be-

schluss des Anwaltsgerichtshofs im Einzelnen dargestellten weiteren Haftan-

ordnungen gegen ihn ergangen, weitere Forderungen tituliert worden und weite-

re Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt.

9

bb) Im jetzigen Beschwerdeverfahren verweist der Antragsteller erneut

auf den geplanten Verkauf einer Immobilie, der sich wegen der schlechten Lage

auf dem ostfriesischen Immobilienmarkt bisher nicht habe realisieren lassen,

sowie auf seine Bemühungen, eine seiner Qualifikation als Bankkaufmann, Dip-

lom-Kaufmann und Volljurist entsprechende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis

zu finden. Eine nachhaltige Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ist

damit aber nicht in Sicht. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der An-

tragsteller nach wie vor mit neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des

Amtsgerichts A. eingetragen ist; das Vollstreckungsregister II des Amtsge-

richts A. weist insgesamt 17 Verfahren gegen den Antragsteller aus. Der

Antragsteller ist zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts A. vom

23. Juni 2008 wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je 20 € verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskräftig.

10

3. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-

reichend entschuldigt hat.

Ganter Erneman Schmidt-Ränsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 01.07.2008 - AGH 29/07 -