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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 77/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 77/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-

rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-

tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die Zulassung des

Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

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Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-

teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-

Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.

1995, 126). Gegen den Antragsteller wurde zum Zeitpunkt des Widerrufs sei-

tens des Versorgungswerks der Rechtsanwälte wegen

einer Forderung in Höhe von 22.321,08 € die Zwangsvollstreckung betrieben.

Der Aufforderung der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensver-

hältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die

Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller

sich in Vermögensverfall befindet, zumal auch bereits im Jahr 2005 gegen ihn

wegen eines Betrages von 2073,84 € die Zwangsvollstreckung betrieben wer-

den musste.

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von

Gläubigern auf Mandantengelder.

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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann

nicht festgestellt werden.

Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Forderungsangelegenheit mit

dem Versorgungswerk habe sich erledigt. Er ist jedoch den ihm hierfür oblie-

genden Nachweis (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60) trotz

der wiederholten entsprechenden Hinweise durch die Antragsgegnerin, den

Anwaltsgerichtshof und den erkennenden Senat weiterhin schuldig geblieben.

Dies geht zu seinen Lasten.

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3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen

der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)

gefährdet sind.

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4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit

nicht hinreichend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 98/07 -