BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 77/08
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 77/08
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2009
in dem Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-
rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und
Dr. Braeuer
nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Die An-
tragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die Zulassung des
Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich
der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-
schaft ist mit Recht widerrufen worden.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-
nen Verfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-
teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-
Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt.
1995, 126). Gegen den Antragsteller wurde zum Zeitpunkt des Widerrufs sei-
tens des Versorgungswerks der Rechtsanwälte wegen
einer Forderung in Höhe von 22.321,08 € die Zwangsvollstreckung betrieben.
Der Aufforderung der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensver-
hältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die
Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller
sich in Vermögensverfall befindet, zumal auch bereits im Jahr 2005 gegen ihn
wegen eines Betrages von 2073,84 € die Zwangsvollstreckung betrieben wer-
den musste.
b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-
rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-
tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den möglichen Zugriff von
Gläubigern auf Mandantengelder.
2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann
nicht festgestellt werden.
Zwar hat der Antragsteller behauptet, die Forderungsangelegenheit mit
dem Versorgungswerk habe sich erledigt. Er ist jedoch den ihm hierfür oblie-
genden Nachweis (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60) trotz
der wiederholten entsprechenden Hinweise durch die Antragsgegnerin, den
Anwaltsgerichtshof und den erkennenden Senat weiterhin schuldig geblieben.
Dies geht zu seinen Lasten.
3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)
gefährdet sind.
4. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,
weil der Antragsteller ordnungsgemäß geladen war und seine Abwesenheit
nicht hinreichend entschuldigt hat.
Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann
Martini Quaas Braeuer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 98/07 -