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BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

AnwZ (B) 81/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BRAO § 16 Abs. 3a Satz 1

a) Ein ordnungsgemäß berufenes richterliches Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ver-

liert sein richterliches Nebenamt nicht schon durch den Wechsel in ein anderes

richterliches Hauptamt bei seinem Dienstherrn.

b) Der Rechtsanwalt kann die Nichtvorlage des Gutachtens nicht mit fehlendem An-

lass für die Gutachtenanordnung verweigern, wenn die Anordnung bestandskräftig

geworden ist.

c) In der Gutachtenanordnung müssen die zu untersuchenden Fragen nicht im Ein-

zelnen benannt werden, wenn sie sich auf tatsächliche Vorkommnisse bezieht,

aus denen sich zweifelsfrei ergibt, welche Fragen untersucht werden sollen.

BGH, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08 AGH Naumburg

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, die

Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer nach mündlicher Verhandlung

am 6. Juli 2009

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-

Anhalt vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-

ten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller ist nach Tätigkeit im Bezirk der Rechtsanwaltskammer

D. seit dem 9. Juli 2007 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsan-

walt zugelassen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 1. November

2007 gab diese dem Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten der Amtsärztin

des Landkreises S. Dipl. med. M. darüber vorzulegen, ob er nach

den in einem Vermerk des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007

festgehaltenen Vorkommnissen gesundheitlich in der Lage sei, den Beruf des

Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie setzte ihm ein Frist zur Vorlage

des Gutachtens bis zum 14. Dezember 2007 und, nach Abschluss des gegen

diese Anordnung geführten Gerichtsverfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof, mit

Schreiben vom 31. Januar 2008 eine neue Frist bis zum 3. März 2008. Das an-

geforderte Gutachten legte der Antragsteller nicht vor. Mit Bescheid vom

20. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers

zur Rechtsanwaltschaft, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande

sei, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Das werde nach

Versäumung der Frist zur Vorlage des Gutachtens vermutet.

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Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers, mit welcher dieser die Aufhebung des Widerrufs erreichen will. Die An-

tragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

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II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden. An der Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs hat zwar ein berufsrichterliches Mitglied mitgewirkt, das

nicht mehr ständiges Mitglied des Oberlandesgerichts N. ist. Das än-

dert aber an der ordnungsgemäßen Besetzung des Anwaltsgerichtshofs nichts.

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a) Der Anwaltsgerichtshof ist nach § 101 Abs. 1 BRAO mit dem Präsi-

denten, weiteren Vorsitzenden und Rechtsanwälten und Berufsrichtern besetzt.

Diese Besetzung wäre nicht eingehalten, wenn das berufsrichterliche Mitglied

den für die Mitwirkung im Anwaltsgerichtshof erforderlichen Status als Berufs-

richter verloren hätte. Das ist für ein anwaltliches Mitglied des Anwaltsgerichts

entschieden, das infolge Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei-

nen Status als Rechtsanwalt verloren hat (AGH Koblenz, BRAK-Mitt. 1996, 209,

210; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 94 Rdn. 1). In der Sache genauso

liegt es bei dem Beamtenbeisitzer einer Disziplinarkammer nach Eintritt in den

Ruhestand (OVG Münster, NJW 1992, 1124). Ein solcher Fall liegt hier indes-

sen nicht vor. Das berufsrichterliche Mitglied des Anwaltsgerichtshofs ist Be-

rufsrichter geblieben; geändert hat sich nur sein Amt, nicht sein Status.

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b) Dieses Ergebnis wird durch den inzwischen ausgelaufenen § 3 Abs. 3

RPflAnpG bestätigt. Diese durch Gesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I

S. 1590) mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Norm erlaubte es, in

den neuen Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 für vier Jahre auch

Berufsrichter aus anderen Gerichten zu berufsrichterlichen Mitgliedern der An-

waltsgerichtshöfe zu bestellen. Diese Norm ging davon aus, dass die so bestell-

ten Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe über den 31. Dezember 1996 hinaus bis

zum Ablauf des Bestellungszeitraums Mitglieder der Anwaltsgerichtshöfe blie-

ben. Danach mussten die Bestellungsvoraussetzungen nur bei der Bestellung,

nicht aber während des gesamten Bestellungszeitraums gegeben sein.

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c) Bei den anwaltlichen Beisitzern ist das nach §§ 95 Abs. 1a, 103 Abs. 3

BRAO allerdings anders. Ihr Amt endet vorzeitig, wenn bei fortbestehendem

Status bestimmte, dort näher bezeichnete Berufungsvoraussetzungen wegfal-

len. Vergleichbare Vorschriften für die berufsrichterlichen Mitglieder gibt es

nicht. Diese Vorschriften können auf die berufsrichterlichen Mitglieder auch

nicht entsprechend angewendet werden. Die Beendigungsgründe der §§ 95

Abs. 1a, 103 Abs. 3 BRAO stellen nämlich sicher, dass dem Anwaltsgericht und

dem Anwaltsgerichtshof kein anwaltliches Mitglied angehört, dessen Mitwirkung

den gesetzlichen Inkompatibilitätsregelungen widerspricht. Solche Regelungen

gibt es für die berufsrichterlichen Mitglieder nicht. Sie können die danach mit

dem Richteramt im Anwaltsgericht(shof) nicht vereinbaren Ämter und Funktio-

nen nicht innehaben, weil diese nur Rechtsanwälten offen stehen.

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d) An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass die berufsrichterlichen Mit-

glieder des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs ebenso wie die

Mitglieder der Notarsenate des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte

(zu diesen: Schippel/Bracker/Lemke, BNotO, 8. Aufl., § 102 Rdn. 2 am Ende)

aus diesem Amt ausscheiden, wenn sie nicht mehr ständige Mitglieder des

Bundesgerichtshofs (der Oberlandesgerichte) sind. Dieser Unterschied beruht

auf dem unterschiedlichen Charakter dieser Richterämter. Die Mitwirkung der

berufsrichterlichen Mitglieder in dem Senat für Anwaltssachen des Bundesge-

richtshofs ist ebenso wie die in den Notarsenaten des Bundesgerichtshofs und

der Oberlandesgerichte Teil des richterlichen Hauptamts der dort eingesetzten

Richter. Diese Senate sind nämlich Senate des Bundesgerichtshofs bzw. der

Oberlandesgerichte. Demgegenüber ist der Anwaltsgerichtshof ein eigenständi-

ges, wenngleich "bei dem Oberlandesgericht" eingerichtetes (§ 100 Abs. 1 Satz

1 BRAO), Gericht. Die Mitwirkung dort kann deshalb nicht Teil des richterlichen

Hauptamts der dort eingesetzten Richter sein. Es ist ein richterliches Nebenamt

(Feuerich/Weyland, aaO § 102 Rdn. 4), dessen Bestand nach erfolgter Bestel-

lung von dem Bestand des Hauptamts unabhängig ist.

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2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen

nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-

gemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-

schaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es zur Entscheidung über den

Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechts-

anwaltskammer nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAO dem Be-

werber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das

Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand

vorzulegen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der

von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach § 16

Abs. 3a Satz 2 BRAO gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem ge-

sundheitlichen Grund gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten

geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ord-

nungsgemäß auszuüben.

3. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor.

a) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 1. No-

vember 2007 aufgefordert, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheits-

zustand vorzulegen. Diese Anordnung war, was nach dem Beschluss des An-

waltsgerichtshofes über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese

Anordnung nach § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO feststeht, recht-

mäßig, weil eine Untersuchung des Gesundheitszustands des Antragstellers

nach den in dem Bericht des Polizeipräsidiums M. vom 26. Februar 2007

geschilderten Vorkommnissen sachlich geboten und eine ärztliche Untersu-

chung des Antragstellers zur Feststellung der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2

Nr. 3 BRAO erforderlich war.

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b) Diese Gutachtenanordnung genügte auch den Bestimmtheitsanforde-

rungen des § 16 Abs. 3a Satz 1, § 8 Abs. 1 BRAO.

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aa) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschl. v.

23. September 2002, AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215) die mit der Untersu-

chung zu beauftragende Ärztin namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war

auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss erken-

nen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtanwalts

sich der Gutachter befassen soll (EGH München, BRAK-Mitt. 1992, 221). Diese

Fragen hat die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht im Ein-

zelnen benannt. Das nimmt ihr aber nicht die erforderliche Bestimmtheit.

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Die Formulierung solcher Fragen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn

die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich

selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisie-

rung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor.

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Die Gutachtenanordnung knüpft an die in dem Bericht des Polizeipräsidi-

ums geschilderten Vorkommnisse an. Diese Vorkommnisse lassen den Ge-

genstand der Untersuchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu

beantwortenden Fragen zusätzlich in Worte gefasst oder erläutert werden

müssten. Danach besteht der dringende Verdacht, dass der Antragsteller unter

einem nicht mehr tolerablen, durch eine Depression, depressive Verstimmung

oder andere Erkrankung bedingten Realitäts- und/oder Antriebsverlust leidet.

Dass die Antragsgegnerin dieser Frage nachgehen will, kommt in der Anord-

nung hinreichend deutlich zum Ausdruck.

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bb) Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller vor Erlass der Gut-

achtenanordnung angehört und ihm dazu den Vermerk des Polizeipräsidiums

M. vom 26. Februar 2007 mit der Aufforderung zugeleitet, sich zu den dar-

in sehr plastisch beschriebenen Vorkommnissen zu äußern. Zur Begründung

ihrer Gutachtenanordnung hatte sie hierauf sowie ergänzend darauf Bezug ge-

nommen, dass sich die Aufnahme des Antragstellers in die Rechtsanwalts-

kammer des Landes Sachsen-Anhalt wegen dessen mangelnder Mitwirkung

verzögert habe. Aus diesen Vorkommnissen leitet die Antragsgegnerin in dem

Bescheid die Besorgnis ab, der Antragsteller könne nicht mehr imstande sein,

den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Sie verweist dazu

ausdrücklich auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, aus dem sich der Maßstab für

die anzustellende Prüfung ergibt. Damit war für die zu beauftragende Ärztin

klar, dass sie sich mit diesen Vorkommnissen befassen und feststellen sollte,

ob sich aus den in dem Bericht geschilderten Vorgängen ein Realitäts- und/oder

Antriebsverlust mit Krankheitswert ergibt, die den Antragsteller nicht nur vorü-

bergehend außer Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgemäß

auszuüben. Die Antragsgegnerin brauchte sich dazu nicht auf einen bestimm-

ten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen

nach konkret bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einord-

nung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragen-

den Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer.

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c) Gegen den Antragsteller stritt bei Erlass des Widerrufsbescheids nach

§ 16 Abs. 3a Satz 2 BRAO die gesetzliche Vermutung, dass er aus den in dem

Gutachten beschriebenen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend

außer Stande ist, den Beruf des Rechtanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der

Antragsteller hat das ihm aufgegebene Gutachten ohne zureichenden Grund

nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt.

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aa) Der Antragsteller verteidigt die Nichtvorlage des Gutachtens damit,

dass die zugrunde gelegten Tatsachen nicht zuträfen und die zu beauftragende

Amtsärztin für ihn nicht zuständig sei. Das sind keine zureichenden Gründe.

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bb) Dem ersten Einwand steht die Bestandskraft der Gutachten-

anordnung entgegen. Eine Gutachtenanordnung darf zwar nicht ergehen, wenn

die Rechtsanwaltskammer keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hat, den

Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Eine gleichwohl

ergangene Gutachtenanordnung kann der Rechtanwalt aber nach § 16 Abs. 3a

Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAO zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Unter-

lässt er das oder hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wie hier, keinen

Erfolg, muss er der Gutachtenanordnung Folge leisten. Mit einem Angriff gegen

die Tatsachengrundlage der Anordnung kann er nicht mehr die Nichtvorlage

des Gutachtens entschuldigen und das Eingreifen der Vermutung verhindern.

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cc) Der zweite Einwand ist unbegründet. Die Amtsärzte im Land Sach-

sen-Anhalt nehmen nach § 17 des Gesundheitsdienstgesetzes des Landes

(GDG LSA - vom 21. November 1997, GVBl. LSA S. 1023, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 20. Februar 2008, GVBl. LSA S. 68, 153) in den durch

Rechtsvorschriften geregelten Fällen Untersuchungen vor und erstellen unter

anderem Gutachten auf Grund solcher Untersuchungen. Nach § 19 Abs. 2

Satz 3 GDG LSA wird diese Aufgabe vorbehaltlich hier nicht gegebener Son-

derzuständigkeiten von den Amtsärzten der Gesundheitsämter der Landkreise

wahrgenommen. Diese sind nach §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Landkreisord-

nung von Sachsen-Anhalt jeweils für ihr Gebiet zuständig. Daher kommt es bei

einer Gutachtenanordnung nicht darauf an, wo der Rechtsanwalt melderechtlich

seinen Wohnsitz hat. Maßgeblich ist vielmehr, wo er seine Kanzlei hat. Das a-

ber ist das Gebiet des S. kreises, dessen Amtsärztin das Gutachten erstellen

sollte.

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d) Die gegen ihn streitende Vermutung hatte der Antragsteller bei Erlass

des Widerrufsbescheids nicht widerlegt.

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4. Die Voraussetzungen des Widerrufs sind auch nicht, was zu berück-

sichtigen wäre (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150 für Widerruf wegen

Vermögensverfalls), im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der An-

tragsteller hat die gegen ihn streitende Vermutung nach wie vor nicht widerlegt.

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a) Der Antragsteller hat auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ein

Gutachten über seinen Gesundheitszustand nicht vorgelegt. Er hat sich viel-

mehr darauf beschränkt, die in dem der Gutachtenanordnung zugrunde liegen-

den Bericht des Polizeipräsidiums geschilderten Anknüpfungstatsachen zu

bestreiten. Das genügt nicht.

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b) Eine der Anknüpfungstatsachen ist der Bericht über die durch das

Strafgericht angeordnete Durchsuchung der Kanzleiräume des Antragstellers.

Die Durchsuchung war angeordnet worden, weil der Antragsteller eine Strafver-

fahrensakte nicht zurückgereicht hatte, obwohl ihn das Strafgericht nachhaltig

dazu angehalten hatte. Die Strafakte wurde bei der Durchsuchung in einer

Kammer in einem ungeöffneten Paket gefunden. Dieses will der Antragsteller

zwar nicht entgegengenommen haben. Wie es aber anders in seine Kanzlei

gekommen sein könnte und weshalb der Antragsteller weder die Nachfragen

des Gerichts noch die Durchsuchungsanordnung zum Anlass genommen hat,

nach der Akte zu forschen, dafür gibt der Antragsteller keine Erklärung. Eine

Erklärung dafür ist auch sonst nicht ersichtlich. Das Bestreiten des Antragstel-

lers steht zudem im Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Anwaltsgerichts-

hof. Dort hatte der Antragsteller vorgetragen, sein Bruder habe ihn während der

Durchsuchung zweimal angerufen und nach der Akte gefragt. Beim ersten An-

ruf habe er ihm gesagt, er habe die Akte zurückgeschickt. Beim zweiten Anruf

habe er seinem Bruder den Wunsch verwehrt, ein großes Paket zu öffnen, um

zu sehen, ob sich die Akte darin befinde. Darüber habe sich sein Bruder hin-

weggesetzt und die Akte in diesem Paket gefunden.

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c) Dieser Vorgang belegt eine weitere Anknüpfungstatsache. Der Bruder

des Antragstellers hatte nach dem Polizeibericht dessen Verfasser gegenüber

die Einschätzung geäußert, sein Bruder werde mauern, wenn der Berichtsver-

fasser ihn nach der Akte frage; deshalb empfehle sich, dass er, der Bruder, dies

übernehme. Das Verhalten des Antragstellers bestätigt diese Einschätzung und

damit auch den bei dem Antragsteller eingetretenen Realitäts- und/oder An-

triebsverlust.

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d) Dem entspricht die Feststellung des Berichtsverfassers, der An-

tragsteller schotte sich nach den Angaben von (nicht namentlich genannten)

Nachbarn und ehemaligen Geschäftspartnern von der gesamten Umgebung

außerhalb seiner Familie in nahezu krankhafter Weise ab. Das bestreitet der

Antragsteller und beruft sich darauf, ihm seien die Namen der Nachbarn und

ehemaligen Geschäftspartner nicht genannt worden. Das war indessen nicht

geboten, weil der Berichtsverfasser auch den Bruder des Antragstellers zu die-

sen Feststellungen befragt und dieser nach dem Bericht diese Feststellungen in

vollem Umfang bestätigt hat. Dazu gehört auch die Feststellung, dass seine

Familie seit langer Zeit vergeblich versuche, den Antragsteller dazu zu bewe-

gen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

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e) Eine letzte Anknüpfungstatsache ist schließlich der Umstand, dass der

Verfasser des Berichts in den Kanzleiräumen des Antragstellers ungeordnete

Akten, teilweise seit Monaten ungeöffnete Anwalts- und Gerichtspost und ande-

re Korrespondenz vorgefunden und die Strafakte, deren Auffinden die Durchsu-

chung galt, erst nach langem Suchen in einer Kammer unausgepackt entdeckt

hat. Diesen Befund erklärt der Antragsteller zwar mit dem Umzug seiner Kanzlei

von M. nach B. . Das überzeugt schon im Ansatz

nicht. Die früheren Kanzleiräume stehen nicht leer und werden auch nicht von

unbekannten Dritten, sondern von dem Bruder des Antragstellers genutzt. Die

vorgefundene Post ist deshalb nur damit zu erklären, dass der Antragsteller

sich zumindest nicht um ein Nachsenden der Post gekümmert hat. Hinzu

kommt, dass die Post teilweise schon seit Monaten ungeöffnet war, was durch

eine umzugsbedingte Störung und einen versäumten Nachsendeauftrag nicht

zu erklären ist. Dies wiederum bestätigt die in dem Bericht festgehaltenen Aus-

sagen der Nachbarn und Geschäftspartner, denen zufolge der Antragsteller

seine frühere Kanzlei schon seit langer Zeit nicht mehr aufgesucht und Post in

ähnlicher Weise schon früher ignoriert hat. Auch das hat der Bruder des An-

tragstellers dem Verfasser des Polizeiberichts bestätigt.

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5. Anhaltspunkte dafür, dass ein Verbleiben des Antragstellers in der

Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet, bestanden und bestehen

nicht. Der Anlass des Verfahrens, nämlich die Notwendigkeit einer Durchsu-

chungsanordnung, um die Strafakten wiederzuerlangen, die ungeöffnete Post

und die dem Antragsteller zuzuschreibenden Verzögerungen bei der Bearbei-

tung seines Zulassungsantrags an die Antragsgegnerin belegen das Gegenteil.

Daher können sich weder die Organe der Rechtspflege noch die Rechtsuchen-

den darauf verlassen, dass der Antragsteller ihre Schreiben und Anliegen ge-

wissenhaft betreut. Das kann nicht hingenommen werden.

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6. Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden,

weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-

reichend entschuldigt hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanzen:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 AGH 6/08 -