Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.07.2009 – AnwZ (B) 82/08

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 82/08

BESCHLUSS

vom

6. Juli 2009

in dem Verfahren

gegen

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richte-

rin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und

Dr. Braeuer

nach mündlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

12. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Antragsteller wurde 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die

Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. März 2008 die Zulassung des

Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

3

4

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich

der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

5

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhält es sich hier;

denn das Amtsgericht A. hatte mit Beschluss vom 13. November 2007 auf

Antrag des Finanzamts S. die Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens über das Vermögen des Antragstellers angeordnet. Der Antragsteller hatte

die Vermutung des Vermögensverfalls auch nicht widerlegt, wie die Antrags-

gegnerin in ihrem Widerrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.

6

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-

ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

7

8

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchen-

den entfällt auch nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit ver-

bundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss

vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann

nicht festgestellt werden.

Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Auch für den Fall einer

Aufhebung des Verfahrens zeichnet sich eine Konsolidierung der Vermögens-

verhältnisse des Antragstellers nicht ab. Einen Antrag auf Restschuldbefreiung

hat er nicht gestellt. Seine Behauptung, dass nach Abschluss des Insolvenz-

verfahrens alle Forderungen beglichen sein werden, ist nicht belegt. Der An-

tragsteller ist in seinem Schriftsatz vom 15. Januar 2009 ersichtlich noch selbst

von einem Forderungsstand in Höhe von 87.000 € ausgegangen. Einnahmen

oder durchsetzbare Außenstände in entsprechender Höhe hat er nicht substan-

tiiert dargelegt.

9

3. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Recht-

suchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr) gefährdet

sind. Vielmehr deutet die Anschuldigungsschrift der Generalstaatsanwaltschaft

St. vom 6. August 2008, in der dem Antragsteller die verspätete Weiterlei-

tung von Fremdgeld zur Last gelegt wird, eher darauf hin, dass eine derartige

Gefährdung sich in der Vergangenheit bereits realisiert hat.

Ganter Ernemann Schmidt-Räntsch Lohmann

Martini Quaas Braeuer

Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2008 - AGH 18/08 (I) -